{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1969-11-25_1_StR_527_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1969-11-25","aktenzeichen":"1 StR 527/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"TL\n\n2083 074\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 527/69 URTEIL\ngo,\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Vertreter Hans R ED zu: Te.\ngeboren am EEE 1923 in SED? onmern,\n\nwegen versuchter Notzucht\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 25. November 1969, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Dr. Mösl\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\nBundesrichter Zipfel\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil der Jugendkammer des Landgerichts\nSaarbrücken vom 19. Juni 1969 mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sarhe wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Jugend-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter\nNotzucht, begangen an der damals 14-jährigen Gabriele\nSCHE, zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und\n\n- 3 -\n\nsechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet\nsich die Revision des Angeklagten; sie rügt Verletzung\nformellen und sachlichen Rechts.\n\ni. Folgende Verfahrensrüge dringt durch.\n\nAuf einen Hilfsbeweisamtrag des Verteidigers, die\nstädtische Fürsorgerin Hg darüber zu hören, daß\nGabriele Sc nit dem Jungen \"Siggi\" in irgendeiner Form geschlechtliche Beziehungen gehabt habe,\nordnete die Strafkammer die Ladung der Zeugin für den\nnächsten Tag an. Da Frau HAB sich im Außendienst\nbefand, erschien an ihrer Stelle der Stadtoberinspektor\nKoi. Diesen vernahm die Strafkammer; er bestätigte\ndas Beweisthema nicht, weil die städtischen Mündelakten\nnichts darüber enthielten.\n\nMit Recht beanstandet die Revision, daß die Strafkammer, einer Anregung der Staatsanwaltschaft folgend,\njedoch gegen den Widerspruch der Verteidigung, die ursprünglich geladene Zeugin nicht vernommen hat. Ein\nBeweismittel kann nicht ohne weiteres gegen das andere\nausgetauscht werden. Das persönliche Wissen eines Zeugen\nist nicht vertretbar. Es kann insbesondere nicht durch\nbloße \"Aktenkenntnis\" eines anderen Zeugen ersetzt werden\n(BGHSt 22, 347). Das Landgericht mußte daher Frau H\nhören und war dessen auch nicht dadurch enthoben, daß es\nauf einen weiteren Beweisamtrag des Angeklagten andere\nTatsachen als wahr unterstellte.\n\n- 4A -\n\n2. In der neuen Verhandlung wird die Strafkammer\nbei der bisher festgestellten Sachlage gut daran tun,\nein Glaubwürdigkeitsgutachten jedenfalls für Gabriele\n\nSCH zu erholen.\n\nDa das Urteil aufzuheben ist, bedarf es keiner\nErörterung der weiteren Rügen.\n\nHübner Loesdau Mösl\n\nPfeiffer Zipfel\n\nTb","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-11-25/1-str-527-69","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-11-25/1-str-527-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:08.470152+00:00"}}