{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1969-11-25_1_StR_520_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1969-11-25","aktenzeichen":"1 StR 520/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"IN\n2083 075\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 520/69 URTEIL\n\n457717:\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Maschinenschlosser Alfred DB aus C EEE,\ngeboren an EB 1943 in Fe.\n\nwegen schweren Diebstahls im Rtlickfall\n\nin\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 25. November 1969, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Dr. Mösl\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\nBundesrichter Zipfel\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. m |\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustisangestellter iD\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nDie Revision des Angeklagten BB zegen\ndas Urteil des Landgerichts Augsburg vom\n16. April 1969 wird verworfen; jedoch entfällt der Ausspruch über die Zulässigkeit\nvon Polizeiaufsicht. “\n\n.Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechts-\n\nmittels.\n\nVon Reehts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Begpwegen schweren\nDiebstahls im Rückfall in sechs Fällen - davon drei fortgesetzt begangen - zur Gesamtstrafe von fünf Jahren und sechs\nMonaten Gefängnis verurteilt; es hat festgestellt, daß er\n\n- 3.\n\nsich mit dem - rechtskräftig abgeurteilten - Mitangeklagten\nBernhard De zur fortgesetzten Begehung von Diebstahl\nverbunden hatte (§ 243 Abs. 1 Nr. 6 StEB).\n\nGegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte De\nohne Erfolg mit der allgemeinen Sachrüge.\n\nBezüglich des Schuldspruchs ist die Revision offensichtlich unbegründet.\n\nAuch der Strafausspruch hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Strafkammer hat dem Angeklagten mildernde\nUmstände zugebilligt (§ 244 Abs. 2 St6B) und hat in den\nseehs Fällen Einzelstrafen von einem Jahr und sechs Monaten\n(Fall 1, 2 und 5), zwei Jahren (Fail 6) und zwei Jahren und\ndrei Monaten Gefängnis (Fall 3 und 4) ausgesprochen. Nun\nist zwar in der Zwischenzeit die Mindeststrafe für schweren\nDiebstahl im Rückfall bei Zubilligung mildernder Umstände von\neinem Jahr auf sechs Monate Gefängnis herabgesetzt worden\n(§ 244 Abs. 2 StGB i.d.F. des Art. 106 Abs. I Nr. 3 des\n1% StrR6); das Revisionsgericht kann es jedoch im vorliegenden Fall ausnahmsweise ausschließen, daß sich diese\nÄnderung des Strafrahmens auf die Höhe der Strafe ausgewirkt haben könnte.\n\nDer Mitangeklagte Dggp, der sämtliche Straftaten mit\ndem Angeklagten BD gemeinsam begangen hat, hat nicht\nunter den strafschärfenden Voraussetzungen des Rückfalls\ngehandelt; die gegen ihn unter Zubilligung mildernder Umstände dem Strafrahmen des § 243 Abs. 2 StGB (unveränderte\nMindeststrafe drei Monate Gefängnis) entnommenen Einzelstrafen betragen ein Jahr (Fall 1, 2 und 5), ein Jahr und\nvier Monate (Fall 6) und ein Jahr und sechs Honate Gefängnis\n\n-4-\n\n(Fall 3 und 4). Das Landgericht hat demnach die Strafe\n\ndes Angeklagten Bggp jeweils um die Hälfte höher bemessen\nals die des Mitangeklagten io 1 Daß es dieses Verhältnis\nnoch mehr zugunsten des Angeklagten verschoben hätte, wenn\ndie für ihn in Betracht kommende Mindeststrafe schon zur\nZeit des Urteils nicht mehr das Vierfache, sondern das\nDoppelte der Hindeststrafe für die Taten von Deiwbetragen\nhätte, kann das Revisionsgericht um so mehr ausschließen,\n\nals die Strafkammer die verhängte Gesamtstrafe ausdrücklich\n\nals \"erforderlich\" bezeichnet hat, \"um den schon negativ\ngeprägten Angeklagten I] zur Besinnung zu bringen und\nauf den rechten Weg zurückzuführen\" (UA S. 32).\n\nZu berichtigen ist der Strafaussprueh lediglich insoweit, als das Landgericht gegen den Angeklagten die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht ausgesprochen hat; das beruht\nauf einem von der Strafkammer selbst in den Gründen angeführten Versehen, da nach § 248 StGB in der bis zum 31.\nMärz 1970 geltenden Fassung auf Zulässigkeit von Polizei-\n\naufsicht nur neben einer wegen Diebstahls verhängten Zucht-\n\nhausstrafe erkannt werden kann.\n\nZur Anrechnung der Untersuchungshaft siehe § 60 Abs. 1\nSatz 1 StGB in der Fassung des 1. StrRG.\n\nIm\n\n-5-\n\nDie Entscheidung entspricht dem in der Revisionsverhandlung gestellten Antrag der Bundesanwaltschaft.\n\nHübner Loesdau Mösl\n\nPfeiffer Ziptel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-11-25/1-str-520-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 248","ref_norm":"248","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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