{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1969-11-25_1_StR_500_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1969-11-25","aktenzeichen":"1 StR 500/69","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"t%t\n2083 076\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 500/69 BESCHLUSS\n25114,\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n_ den Studenten Klaus T EEE zu: CE:\n\nKreis MD zeboren an ED 945 in vo an\nder VE,\n\nwegen fortgesetzter schwerer Unzucht\nzwischen Männern u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nin der Sitzung vom 25. November 1969 gemäß § 349 Abs. 2, 3\nund 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Würzburg vom\n23.. Juli 1969\n\na)\n\n)\n\naufgehoben, soweit er wegen versuchter\nschwerer Unzucht zwischen Männern verurteilt worden ist (Fall ri :\n\nIn diesem Umfang wird das Verfahren eingestellt; die Kosten des Verfahrens und\ndie notwendigen Auslagen des Angeklagten\nträgt insoweit die Staatskasse;\n\nim Schuldspruch dahin geändert und neugefaßt, daß der Angeklagte der Unzucht\n\nmit einem Manne, des Diebstahls und des\nschweren Diebstahls schuldig ist;\n\nmit den Feststellungen aufgehoben im Strafausspruch zur Verurteilung wegen schwerer\nUnzucht zwischen Männern (Fall PIE»)\nund wegen Diebstahls (Fall FE)\n\nsowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\n\nweiteren Kosten des Rechtsmittels, an eine\n\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Strafbestimmung des § 175 a Nr. 3 StGB (schwere\nUnzucht zwischen Männern), die dem Urteil des Landgerichts\nzugrunde gelegt ist, ist ersetzt gemäß Art. 1 Nr. 52,\n\nArt. 106 Abs. 1 Nr. 2 des 1. StrRG mit Wirkung vom 1. September 1969 durch § 175 Abs. 1 Nr. 1 StGB (Unzucht zwischen Männern), der nur Gefängnis androht; der Versuch ist\nnicht mehr strafbar. Infolgedessen mußte die Verurteilung\nwegen versuchter schwerer Unzucht aufgehoben, das Verfahren insoweit eingestellt werden (Art. 96 des 1. StrRG).\n\nZur Verurteilung wegen vollendeter Unzucht zwischen Männern\nwar der Schuldspruch zu ändern und der Strafausspruch aufzuheben.\n\nIm Hinblick auf § 27 b StGB in der durch das 1. StrRG\ngeänderten Fassung mußte auch der Strafausspruch zur Verurteilung wegen Diebstahls aufgehoben werden. Die Änderungen\nmachten auch die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe erforderlich.\n\nUnberührt und bestehen bleibt die Verurteilung wegen\nschweren Diebstahls in vollem Umfang und der Schuldspruch\n\nim übrigen. Insoweit ist die Revision offensichtlich unbegründet. Der Schuldspruch wurde lediglich zur Klarstellung\ninsgesamt neugefaßt.\n\nHübner Seibert Loesdau\n\nPfeiffer zipfel\n\nIT","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-11-25/1-str-500-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-11-25/1-str-500-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:08.434191+00:00"}}