{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1969-11-25_1_StR_443_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1969-11-25","aktenzeichen":"1 StR 443/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"in\n\nBUNDESGERICHTSHOF 083 077\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_443/69 URTEIL\nyo\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Wilhelm S ÜEEEB zus Feuchtwangen\n(2. Wohnsitz: DEE) , zeporen am EEE 1954\nin SCHE. Xi: GE Ten,\n\nwegen Meineids\n\n\"N\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nin der Sitzung vom 25. November 1969, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Ioesdau\nBundesrichter Dr. Mösl\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\n\nBundesrichter\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Ansbach vom\n8. Juli 1969 im Strafausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nInsoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n7\n\nGründes\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineids\nzur Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt und ihm\ndie bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt sowie seine Unfähigkeit, als Zeuge oder\nSachverständiger eidlich vernommen zu werden, ausgesprochen.\n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch.\n\n1. Die Aufklärungsrüge entspricht nicht dem Gesetz.\nDie Revision legt nicht dar, was mit der Gegenüberstellung der Zeugen GW und Dr. Dep bewiesen werden\nsollte (§ 344 Abs. 2 StPO). Im übrigen enthält sie unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung (§ 337 StPO).\n\n2. Der Angeklagte hat im.Offenbarungseidtermin\nein unrichtiges Vermögensverzeichnis erstellt und beschworen, daß er die verlangten Angaben richtig und\nvollständig gemacht habe.\n\nOhne Rechtsirrtum wertet die Strafkammer die unter\nII a der Urteilsgründe (8. 4) dargelegten falschen Angeben als Meineid. Der Angeklagte hat dort behauptet,\ner verdiene als Angestellter der Fa. Elke St,\nLeisten- und Jalousienfabrik, monatlich nur 750,-- DM.\nDiese Forderung sei außerdem an die Fa. DEED GmbH & Co KG,\nTeilhaberin der Fa. Elke St, abgetreten. Das Landgericht hat jedoch auf Grund der Einlassung des Ange-\n\nklagten und der Buchungsunterlagen festgestellt, daß\ndieser die Geschäfte allein geführt, vor und nach der\nLeistung des Offenbarungseides jeweils monatlich\n2.500,-- DM (und mehr) aus der Firma entnommen und\nkeine Zahlungen an die Fa. Be GubH & Co KG geleistet\nhat; ferner, daß die Ehefrau Elke St kein Kapital\nin das Unternehmen eingebracht hat, als Avon-Beraterin\ntätig war und sich um die Geschäfte des Betriebes nicht\ngekümmert hat. Der Tatrichter folgert hieraus, daß der\nAngeklagte wegen seiner vorausgegangenen finanziellen\nMißerfolge nur den Namen der Ehefrau zur Bezeichnung\neiner seiner Firmen benutzt hat. Es ist daher von\nRechts wegen nicht zu beanstanden, wenn die Strafkammer\ndavon ausgeht, daß das formell für die (vorgeschobene) °\nEhefrau \"als Ersatz für ihre Aufwendungen und als Vergütung für die Tätigkeit des Wilhelm St\" vereinbarte Entgelt in Wirklichkeit der Ausgleich für die\nTätigkeit des Angeklagten als tatsächlicher Geschäftsführer sowie als Inhaber der Fa. Elke St rar und\ndie angebliche Regelung über ein monatliches Gehalt\nvon 750,-- DM nur der Verschleierung gedient hat und\ndie Behauptung der Gehaltsabtretung unzutreffend war.\n\nOhne Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten hat\ndie Strafkammer seine Angaben über eine Beteiligung\nbei \"der Fa. Leistenfabrik Step GubH mit einer\nStammeinlage von 5.000,-- DM\" an Stelle von 10.000,-— DM\n(II $ der Urteilsgründe, S. 4) als fahrlässigen Falscheid gewürdigt, der in dem Meineid aufgeht (RGSt 60, -\n58; BGH Urteil vom 21. Juni 1955:- 1 StR 193/55 -).\n\nB\n\nTA\n\nDurchgreifende Bedenken bestehen jedoch gegen\ndie Auffassung der Strafkammer, daß der Angeklagte\nauch die unter II c der Urteilsgründe (S. 4) dargelegten Angaben zu seinem Vermögen vorsätzlich\nfalsch beschworen habe. Er hatte nach den Feststellungen die Ansprüche aus seiner Lebensversicherung - nach seiner Vorstellung - an den Vater sicherungshalber abgetreten; in dessen Händen befand sich\nauch die Police (UA S. 5). Sicherungsübereignete Gegenstände und sicherungshalber abgetretene Forderungen können jedoch entgegen der Ansicht der Strafkammer nicht in das Vermögensverzeichnis aufgenommen\nwerden, wohl aber müssen sogenannte Anwartschaftsrechte\nauf Rückübertragung dieser Werte, und zwar auch bei Höherwertigkeit der Gegenforderung angegeben werden (BG IW.\n19534, 2692 Nr. 8; BGH NJW 1952, 1023 Nr. 17; BGH\nUrteil vom 18. Oktober 1955 - 1 StR 356/55 -; BGHSt\n13, 345, 350 f). Ersichtlich ist der Angeklagte bei\nder Durchsicht des Vermögensverzeichnisses und vor\nLeistung des Offenbarungseides ‚hierüber nicht entsprechend aufgeklärt und belehrt worden. Es fehlen\nauch Feststellungen über das Wertverhältnis der Forderung des Vaters des Angeklagten zu dem sog. Rückkaufswert der Lebensversicherung und über die Kenntnis .\ndes Angeklagten hiervon. Der Senat hält es daher für\nausgeschlossen, daß dem Angeklagten bei einer neuen\nVerhandlung wegen dieser unvollständigen. Angaben eine\nVerschulden nachgewiesen werden könnte;. er beschränkt\ndeshalb. den Schuldumfang auf die beiden anderen Punkte.\nDie Verurteilung des Angeklagten als solche (wegen.\neines Verbrechens des Meineids) wird hierdurch nicht\nin Frage gestellt. Somit ist lediglich das Urteil im\n\nStrafausspruch aufzuheben. Für die neu zu treffende\nEntscheidung wird auf den seit dem 1. September 1969\ngeltenden § 23 StGB idF des 1. StrRG hingewiesen.\n\nHübner Loesdau Mösl\n\nPfeiffer Zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-11-25/1-str-443-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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