{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1969-11-25_1_StR_309_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1969-11-25","aktenzeichen":"1 StR 309/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2083 078\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_309/69 URTEIL\nvo],\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Heinz Bu HD ::: v\ndort geboren am ED 907,\n\nwegen gleichgeschlechtlicher Unzucht\n\n4\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 25. November 1969, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Dr. Mösl\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\nBundesrichter Zipfel\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. iD\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. @B :ı: ED\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Mannheim vom\n19. Februar 1969\n\na) dahin geändert, daß der Angeklagte\nder Unzucht mit einem Mann schuldig istz\n\nb) im Strafausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben. Insoweit wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTr\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Verführung\neines Minderjährigen zu gleichgeschlechtlicher Unzucht\n(im Sinne des bis 31. August 1969 geltenden § 175 a Nr. 3\nStGB) zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt\nund die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Seine\nRevision rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen\nRechts. Sie hat nur teilweise Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensrügen dringen nicht durch.\n\n1. Nach dem Urteil (UA S. 4) bekundete der Zeuge >\nin der Hauptverhandlung, er könne sich nicht mehr daran\nerinnern, ob der Angeklagte an seinem Glied bis zum Samenerguß gerieben habe; er bestätigte aber, daß er bei seiner\n_ früheren polizeilichen Vernehmung den Sachverhalt wahrheitsgemäß geschildert habe. Nach Entlassung des Zeugen\nwurden unter Berufung auf § 253 StPO einige Sätze seiner\nAussage vor der Polizei verlesen.\n\nHierin sieht die Revision mit Recht einen Verfahrensfehler. Die Ausnahmevorschrift des § 253 Abs. 1 StPO gestattet die Verlesung zur Unterstützung des Gedächtnisses;\ndiese Verlesung muß also dergestalt im Zusammenhang mit\nder Vernehmung des Zeugen stehen, daß er hierzu Bekundungen\nmachen und ihren Inhalt in seine Aussage einbeziehen kann.\nDazu bestand im vorliegenden Fall keine Möglichkeit, weil\nder Zeuge bereits entlassen war.\n\nGleichwohl hat die Rüge keinen Erfolg, weil das Urteil\nnicht auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Der einzige\nTatzeuge I] hatte ausdrücklich angegeben, er habe vor der\n\n-4-\n\nPolizei die Wahrheit gesagt. Vom Inhalt dieser Aussage\nhat das Landgericht aber auf einem verfahrensrechtlich\nunbedenklichen Wege dadurch Kenntnis erlangt, daß es\n\ndie Verhörsperson, Kriminalobermeister DD hierüber\nvernahn; seine Bekundung stimmte im entscheidenden Punkt\nsachlich überein mit dem verlesenen Teil des Protokolls.\nDie Überzeugung des Tatrichters vom Inhalt der polizeilichen Aussage fand hiernach ihre ausreichende Stütze\nschon in der Bekundung des Zeugen Do»\n\n2. Die Revision beanstandet, daß der Sachverständige\ndie Glaubwürdigkeit ‘des Zeugen Kg begutachtet hat, ohne\ndaß KB hierzu sein Einverständnis erklärt hatte. Der\nhiermit behauptete Verstoß gegen § 81 c StPO liegt jedoch\nnicht vor.\n\nUntersuehungen zur Prüfung seiner Glaubwürdigkeit\nbraucht ein Zeuge freilich nicht zu dulden (BGHSt 14, 21,\n23). Damit ist jedoch der Sachverständigenbeweis als\nsolcher über diese Frage nicht ausgeschlossen; die fehlende\nZustimmung steht nur einer bestimmten Art der Beweiserhebung\n(der Untersuchung) entgegen (BGHSt 23, 1 = NIW 1969, 1582\n| Nr. 9). Der Sachverständige durfte also in der Hauptverhandlung der Vernehmung des Zeugen beiwohnen und gemäß § § 0 StPO\nselbst . Fragen an diesen stellen; daß das Urteil hierfür die\nBeseichnung wählt, er habe den Zeugen Nexploriert\", ist\nunschädlich. Die auf diese Weise ohne Zustimmung des Zeugen\ngewonnenen Erkenntnisse durfte der Sachverständige in seinen\nGutachten verwerten.\n\n3. Die weitere Rüge der Revision, der Sachverständige\nhabe mehrfach sein Fragerecht überschritten, ist insoweit\nunzulässig, als der Beschwerdeführer nicht die einzelnen\nFragen angibt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Im übrigen behauptet die Revision selbst nicht, daß er über die Unzuläss:\nkeit der Fragen einen Gerichtsbeschluß herbeigeführt habe.\n\n-5 -\n\nII. Was die Revision zur Sachbeschwerde vorträgt,\nkann ihr keinen Erfolg bringen. Entgegen der Ansicht des\nBeschwerdeführers hat das Landgericht keinen Zweifel bei\nder Feststellung des Sachverhalts gehabt (UA S. 6).\n\nDie Ausführungen der Revision zur Verführung des Zeugen\nKB gehen ins Leere, weil nunmehr als Straftatbestand nur\nnoch § 175 Abs. 1 Nr. 1 i.d.F. des Art. 106 Abs. 1 Nr. 2 des\n1. StrRG in Betracht kommt. Nach den rechtlich unangreifbaren\nFeststellungen hat der Angeklagte diesen Vergehenstatbestand\nverwirklicht. Der Senat ändert insoweit den Schuldspruch.\n\nDer an sich fehlerfreie Strafausspruch war aufzuheben,\nweil nunmehr eine Gefängnisstrafe ohne Mindesthöhe angedroht\nist; nach dem früheren Rechtszustand hatte die Jugendschutzkammer auch bei Annahme mildernder Umstände einen für den\nAngeklagten ungünstigeren Strafrahmen zugrunde legen müssen.\nFür die &eue Strafzumessung wird auf § 27 » StGB in der bis\nzum 31. März 1970 geltenden Fassung (ab 1. April 1970 § 14\nStGB) hingewiesen.\n\nHübner Loesdau Mösl\n\nPfeiffer Zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-11-25/1-str-309-69","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 81c","ref_norm":"81c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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