{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1969-11-18_1_StR_473_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1969-11-18","aktenzeichen":"1 StR 473/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"4\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n| 2083 079\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 473/69 URTEIL\n1m,\n\n{ in der Strafsache\n\ngegen\n\nden Uhrmacher Horst H ED zus ri zeboren\nre ——\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sit-\n\nzung vom 18. November 1969, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nBundesanwalt\n\nals Vorsitzender,\n\nDr. Mösl\n\nPikart\n\nDr. Pfeiffer\n\nzipfel\n\nals beisitzende Richter,\n\nDr. ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\n\nfür Recht erkannt;\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts beim Landgericht Stuttgart\nvom 21. Mai 1969 wird verworfen.\n\nEr trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n!Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags und wegen fahrlässiger Körperverletzung zu\neiner Gesamtstrafe von einem Jahr und vier Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision rügt Verletzung formellen\nund sachlichen Rechts. Sie bleibt ohne Erfolg.\n\n1. Verfahrensrügen\n\na) Die Revision behauptet eine Verletzung des § 244\nAbs. 4 StPO, weil das Gericht den Antrag des Angeklagten\nauf Erstattung eines Obergutachtens zur Frage seiner Zurechnungsfähigkeit nicht durch Beschluß in der Hauptverhandlung oder wenigstens in der mündlichen Urteilsbegründung beschieden habe. Diese Rüge greift nicht durch, weil\nder Beweisamtrag nicht als Hauptantrag, sondern hilfsweise\ngestellt war. Als solcher brauchte er erst im Urteil beschieden zu werden. Dort ist er mit einer dem Gesetz entsprechenden Begründung abgelehnt worden (§ 244 Abs. 4\nSatz 2 StPO).\n\nb) Das Gericht hat durch die Nichtanhörung eines weiteren medizinischen Sachverständigen auch seine Aufklärungspflicht nicht verletzt. Auf Grund des Gutachtens des\nvernommenen Sachverständigen, eines Psychiaters, war der\nTatrichter überzeugt, der Angeklagte habe im Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit gehandelt. Daher\ndrängte nichts dazu, einen zweiten Gutachter zu der Frage\nzu hören, ob der Angeklagte bei der Tat etwa zurechnungsunfähig war (§ 244 Abs. 2 StPO).\n\nc) Das Schwurgericht war ferner nicht genötigt, einen\nSchußwaffensachverständigen darüber zu hören, ob der Schuß\naus einer 6,35 mm Pistole, in spitzem Winkel gegen eine\nZimmertüre abgegeben, diese durchschlagen kann. Da es beim\nTötungsversuch geblieben ist, kommt es nicht auf die wirKkliche Wirkungsweise der Waffe, sondern auf die Vorstellung\ndes Angeklagten hiervon an. Dazu ist im Urteil festgestellt:\nDer Angeklagte wollte Unger treffen, rechnete damit, daß\ner ihn tödlich treffen könne, nahm dies aber billigend in\n\nKauf. Daß er ihn nicht getroffen hat, geht offensichtlich nicht auf die Beschaffenheit, sondern auf die Handhabung der Waffe zurück. Diese kann übrigens nach dem\neigenen Vorbringen der Revision tödliche Wirkung haben.\n\n2° Sachrüge\n\na) Mit ihren Ausführungen kann die Revision nicht\ndurchdringen. Denn sie greift im wesentlichen nur die\ntatsächlichen Feststellungen des Schwurgerichts an und\n\n_ beanstandet, daß dieses nicht die Schlußfolgerungen ge-\n\nzogen hat, die sie für richtig hält. Es ist rechtlich\nnicht angreifbar, wenn der Tatrichter das Vorliegen einer\n\nNotwehrlage wie auch die irrtümliche Annahme des Ange-\n\nklagten verneint, er dürfe, weil seine Ehefrau durch seinen Widersacher Unger vorher gekränkt worden war, auf\ndiesen schießen, um weitere Beleidigungen zu unterbinden. Zu einer Erörterung, ob der Angeklagte im Notstand\nnach § 54 StGB oder auch nur im irrtümlich angenommenen\nNotstand gehandelt habe, bot der festgestellte Sachverhalt schlechterdings keinen Anhalt.\n\n'b) Der Grundsatz in dubio pro reo ist nicht verletzt,\ndenn der Tatrichter hatte keinen Zweifel daran, daß der\nAngeklagte nicht versehentlich, sondern mit bedingtem Tötungsvorsatz den Schuß auf Unger abgegeben hat. Die Urteilsgründe lassen auch keinen Widerspruch erkennen. In\nrechtlich nicht angreifbarer Weise hat das Schwurgericht\ndie Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten bei der Tat verneint.\n\nce) Die Ablehnung eines strafbefreienden Rücktritts\nvom Versuch - von der Revision nicht beanstandet - begegnet im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken. Insoweit\n\n06\n\nkommt es darauf an, ob der Tötungsversuch des Angeklagten beendet oder noch nicht beendet war; denn davon\nhängt es ab, ob ein Fall des § 46 Nr. 2 oder des § 46\nNr. 1 StGB gegeben war.\n\nNaoh fester Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\nist für die Abgrenzung des beendeten vom nicht beendigten Versuch die Vorstellung des Täters maßgebend, gleichviel ob er mit unmittelbarem oder mit nur bedingtem Vorsatz handelte. Hatte er sich eine ganz bestimmte Handlung\nvorgenommen und führt er diese aus, ohne daß der erstrebte\noder einberechnete Erfolg eintritt, so ist der Versuch\nbeendet (BGHSt 10, 129, 131; 14, 79; 22, 330). So lag es\nhier nicht; denn daß der Angeklagte auf Unger nur einen\neinzigen Schuß abgeben wollte, ist nicht festgestellt.\n\nVielmehr hatte der Angeklagte,wie dem Urteil zu entnehmen ist, beim Tatbeginn, als er die Pistole auf Unger\nrichtete, nicht bedacht, wie oft er abdrücken werde. Deshalb kommt es darauf an, in welcher Vorstellung von der\nFolge seines bisherigen Handelns er von der weiteren Tatausführung Abstand nahm. Darüber heißt es im Urteil, daß\ner nach einem vergeblichen Versuch, die Badezimmertür einzudrücken, sioh vom Tatort entfernte, ohne zu wissen, \"ob\ner Unger - wie er wollte - bereits getroffen hatte\".\n\nDie Ungewißheit des Täters über den Erfolg schließt\nein, daß er mit beiden Möglichkeiten rechnet, mit dem\nEintritt des erstrebten oder einberechneten Erfolgs so-\n\nwohl wie mit einem Mißerfolg. Läßt er in dieser Doppelvorstellung aus freien Stücken von weiterer Tatausführung\nab, so kann ihm dies allein keine Straffreiheit nach § 46\nNr. 1 StGB verschaffen. Der Anwendung dieser Vorschrift\n\nsteht entgegen, daß nach seinem Gedankenbild der Erfolg\nmöglicherweise doch eintritt, der Täter alles dafür Nötige bereits getan - also nichts aufgegeben - hat, die\nTat sich vielmehr ohne weiteres Zutun vollendet. Bei\nsolcher Vorstellung von der Wirkung sei.ıes Handelns kommt\nder Täter - gemäß § 46 Nr. 2 StGB - von der Versuchsstrafe nur dann frei, wenn er — ohne schon entdeckt zu sein -\n. den Erfolg und damit die Vollendung des Verbrechens oder\nVergehens durch eigene Tätigkeit abwendet. In diesem Sinne versteht der Senat auch das Urteil des 2. Strafsenats\n(BGHRt 22, 3530), nicht aber als Umkehrung des Satzes \"im\nZweifel für den Angeklagten\"; denn dieser Grundsatz bezieht sich auf Zweifel des Richters, z.B. an der Schuld\ndes Angeklagten oder sonst an tatsächlichen für die strafrechtliche Beurteilung bedeutsamen Umständen (BGHSt 10,\n208; 18, 274), nicht aber auf eigene Zweifel des Angeklagten, 2.B. über die Erlaubtheit seines Tuns oder - wie\nhier - mn Taterfolg. Diese unterliegen hinsichtlich ihrer\nrechtlichen Bedeutung der richterlichen Würdigung ebenso\nwie andere festgestellte Tatsachen (§ 261 StPO; BGHSt 4,\n1, 4 a.E.).\n\n-.\n\nDer Angeklagte hat dem Urteil zufolge zwar nicht\nweiter auf Tg geschossen, auch die Schußwaffe dann bei\nseinem späteren Verteidiger abgeliefert, andererseits aber\nnichts getan, um eine etwaige tödliche Wirkung des abgegebenen Schusses zu verhindern. Ihm kommt daher Straffreiheit weder nach § 46 Nr. 1 StGB (mangels rechtlicher Anwendbarkeit dieser Vorschrift) noch nach § 46 Nr. 2 StGB\n(mangels der tatsächlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift) zugute.\n\nUU\n\nd) Die Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung seiner Schwiegermutter weist keinen Rechtsfehler auf. Der Ausspruch einer Gefängnisstrafe\nvon 2 Monaten anstelle einer Geldstrafe ist auch im Hinblick auf § 27 b StGB in der Fassung des 1. StrRG hinreichend begründet.\n\ne) Auch die Strafzumessungsgründe im übrigen begegnen keinen Bedenken. Die Einziehung der Schußwaffe und der\nzugehörigen Munition ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.\n\nDie Revision war daher zu verwerfen.\n\nHübner Mösl Pikart\nPfeiffer Zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-11-18/1-str-473-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-11-18/1-str-473-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:08.129144+00:00"}}