{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1969-11-18_1_StR_338_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1969-11-18","aktenzeichen":"1 StR 338/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"66\n\nBUNDESGERICHTSHOF 2083 080\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nR 338/69 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\nden kaufmännischen Angestellten Klaus-Dieter\naus GE, (. geboren am 1934\n\nin B\n\nwegen Betrugs u.a.\n\nvv\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 18. November 1969, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Mösl\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\nBundesrichter Zipfel\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EEED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EE>, u.\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Heilbronn\nvom 21. März 1969 mit den Feststellungen\naufgehoben\n\n1. im Fall BI1c (RW),\n2. im gesamten Strafausspruch.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines\nVerbrechens des betrügerischen Bankrotts unter Annahme\nmildernder Umstände (§ 239 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 KO) sowie\nwegen einfachen und fortgesetzten Betruges in zusammen\nacht Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs\nMonaten Gefängnis verurteilt.\n\nIn den Fällen B III 1 (SB), 5 11 2 (ae\n\nGE, 3 111 3 (Trefz), B III 4 (Hagner) und B III 6\n(Fuchs) ist das Verfahren inzwischen nach § 154 Abs. 2 StPO\neingestellt worden. Gegen die Verurteilung im übrigen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\n1. Der Schuldspruch wegen Konkursverbrechens (Fall\nB II) ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden.\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte in der Absicht, aus dem über sein Vermögen eröffneten Konkurs \"möglichst noch selbst Kapital zu schlagen\" (UA S. 21), namens\nseiner Mutter Charlotte Mb mehrere nicht bestehende\nForderungen, darunter angebliche Ansprüche auf rückständigen Mietzins in Höhe von 2.210,-- DM, zur Konkurstabelle angemeldet; er hat sich ferner an der Fingierung\neines zurückdatierten Arbeitsvertrags zu Gunsten der Ehefrau seines Mitgesellschafters ID beteiligt, in dem\n\n06\n\neine monatliche Pauschalvergütung von 250,-- DM vorgesehen war, und er ist schließlich mit seinem — deswegen\nbereits rechtskräftig wegen Schulänerbegünstigung verurteilten - Bruder Berno MB dahin übereingekommen,\ndaß dieser in dem Konkursverfahren überhöhte Provisionsund Stundenlohnansprüche geltend machte. Dem Urteilszusammenhang ist auch zu entnehmen, daß der Angeklagte alles\ndies tat, um seine Gläubiger zu benachteiligen (vgl.\n\nUA S. 26). Was die Revision dagegen vorträgt, enthält nur\nunzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung. Hiernach\nist die Anwendung des § 239 Abs. 1 Nr. 2 KO im gesamten\nBereich des von der Strafkammer angenommenen Schuldumfangs\ngerechtfertigt. Das gilt insbesondere auch für die Anerkennung der nur teilweise erdichteten Provisions- und\nLohbnforderungen; einer noch genaueren Feststellung dazu,\ninwieweit diese Forderungen übertrieben waren, bedurfte\nes nicht (vgl. RGSt 24, 434/435). Ebensowenig stand der\nAnnahme der vollendeten Gläubigerbenachteiligung im Falle\nder Ehefrau I entgegen, daß diese angebliche Gläubigerin die ihr zugeschriebenen Rechte weder angemeldet\nnoch sonst weiterverfolgt hatte (BGH IM KO § 239 Nr. 2;\nRGSt 62, 287). Zweifelhaft könnte allein sein, ob die\nStrafkammer zutreffend von der Annahme einer einheitlichen Tat ausgegangen ist (vgl. BGHSt 1, 186). Hierin\nkann jedoch kein den Angeklagten beschwerender Rechtsfehler liegen.\n\n2. Auch soweit der Beschwerdeführer wegen Betruges\nin den Fällen BI1e (HOW CE und B 11T 5\n(VO verurteilt worden ist, sind Rechtsfehler nicht\nersichtlich. In beiden Fällen ist entgegen der Ansicht\nder Revision insbesondere auch das Vorhandensein einer\nBetrugsabsicht ausreichend festgestellt. Daß das Bau-\n\nvorhaben Heee/ CME möglicherweise mit Hilfe des\ndurch den Bauvertrag nicht verpflichteten späteren GmbH-Gesellschafters Go nätte zu Ende geführt werden\nkönnen (vgl. UA S. 20), hinderte die Strafkammer nicht\ndaran, sich davon zu überzeugen, daß der Angeklagte bei\nAnforderung und Entgegennahme der zweiten Anzahlung auf\nGrund seiner damaligen wirtschaftlichen lage nicht mehr\nmit der Fertigstellung rechnete (UA S. 19). Bei dem\nBetrug zum Nachteil der Fa. VWWWWhat das Landgericht\nmangelnden Zahlungswillen des Angeklagten festgestellt;\ndie von der Revision behauptete Zahlungsfähigkeit spielte\ndaher keine Rolle.\n\n3. Jedoch wird die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges im Falle B I 1 c (RP von den Feststellungen nicht getragen. Einen Betrug sieht die Strafkammer\ndarin, daß der Angeklagte den Eheleuten R@Bhei Entgegennahme der verlangten Anzahlung von 17.000,-- DM am\n28. Juni 1963 vorspiegelte, diese Zahlung werde mit\nSicherheit zum Erwerb eines Fertighauses führen, obwohl\ner das Geld nicht für das Bauvorhaben FB verwenden\nwollte und obwohl unwahrscheinlich war, daß er wirtschaftlich in der lage sein werde, den Bau zu errichten\n(UA S. 19/20). Damit steht jedoch nicht im Einklang, daß\nder Angeklagte den Bauvertrag hier - im Gegensatz zu dem\nBauvorhaben Hein ED - im Namen der von ihm mitbegründeten GmbH-Vorgesellschaft und im Einverständnis\naller Mitgesellschafter geschlossen hatte (UA S. 12)\nund daß die Verpflichtung zur Bauausführung demnach\nnieht nur ihm, sondern allen Gesellschaftern oblag (vgl.\n§ 11 Abs. 2 GmbHG sowie hierzu BGHZ 21, 242, 246; BGH\nIM GmbHG § 11 Nr. 6, Nr. 11; BGH NIW 1967, 828). Zwar\nstellt das Urteil in anderem Zusammenhang fest, daß auch\n\ndie GmbH-Vorgesellschaft das Haus Roth nicht mehr bauen\n.konnte, weil sie schon vor dem 28. Juni 1963 \"funktions-\n. unfähig\" geworden war (UA S. 20). Dem entzieht die Urteilsbegründung aber sogleich wieder den Boden, indem\nsie fortfährt, der \"Zeuge Gef\" habe damals noch\nüber die Energie, das Verantwortungsbewußtsein, ein gewisses Privatkapital und Beziehungen verfügt, um zur Rettung seines Rufes ohne eigenen Gewinn von den Eheleuten\nREED Schaden abzuwenden: Bei GEEEEEEED nandeite es sich\nnämlich um einen Mitgesellschafter der GmbH-Vorgesellschaft, von dem das Urteil an anderer Stelle sogar ausdrücklich sagt, daß er sich zur Ausführung des Bauvorhabens RR» verpflichtet und imstande fühlte (UA S. 14).\nUnter diesen Umständen hätte es näherer Feststellungen\nzur inneren Tatseite bedurft. Insbesondere hätte geprüft\nwerden müssen, welche Vorstellungen sich der Angeklagte\nhinsichtlich der Ausführbarkeit des Bauvorhabens im\nRahmen der Gesellschaft gemacht hat. Nur wenn er die\nAnzahlung in dem Bewußtsein gefordert und entgegengenommen hätte, daß auch seine Mitgesellschafter nicht\nwillens oder in der Lage sein würden, den Bauvertrag mit\nHilfe des angezahlten Geldes zu erfüllen, wenn er also\nin jedem Fall mit dem Scheitern des Bauprojekts gerechnet hätte, konnte von einem Betrug in der von der Strafkammer angenommenen Richtung die Rede sein. Das Fehlen\ndahingehender Feststellungen begründet einen für die\nVerurteilung in diesem Punkt entscheidenden Mangel.\nDaran vermag auch nichts zu ändern, daß der Angeklagte\nzwei Tage zuvor den Bau Sc eingestellt hatte, in\nden bis dahin rund 52.000 DM investiert worden waren\n(UA S. 13); denn daraus allein ergab sich nicht zwingend,\ndaß der Angeklagte nunmehr auch von der Undurchführbarkeit des Bauvorhabens Re überzeugt war oder mit ihr\n\neb\n\nrechnete. Ebensowenig geht eine Täuschung der Eheleute\nRD über die Bereitschaft aller Gesellschafter zur\nVertragserfüllung ohne weiteres daraus hervor, daß der\nAngeklagte den Anzahlungsbetrag nicht für das Bauvor-\n.haben, sondern zur Auszahlung von Gehältern, mithin für\nandere Zwecke der Gesellschaft verwandt hat (UA S. 13).\nNach alledem kann der Schuldspruch wegen Betruges in\ndiesem Fall keinen Bestand haben. Insoweit ist das\nUrteil vielmehr mit den Feststellungen aufzuheben und\ndie Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.\n\n4. Soweit der Schuldspruch nach alledem bestehen\nbleibt, hat das Landgericht Einzelstrafen von vier Monaten (Fall B I 1 a), sechs Monaten (Fall B II) und einem\nMonat (Fall B III 5) ausgesprochen. Da ein Einfluß der\nStrafbemessung im Falle Roth (B I 1 c) auf diese Strafen\nnicht auszuschließen ist und der Bestand der unter sechs\nMonaten liegenden Freiheitsstrafen nunmehr ohnehin nach\nder Übergangsfassung des § 27 b StGB (Art. 106 1. StrR6G)\nnachgeprüft werden muß (BGH, Urteil vom 2. September 1969 -\n5 StR 214/69), unterliegt im übrigen nicht nur die Gesamtstrafe, sondern auch der gesamte Strafausspruch der\nAufhebung und Zurückverweisung.\n\nDie weitergehende Revision ist zu verwerfen.\n\nBT\n\nFür die neue Verhandlung wird darauf hingewiesen,\ndaß die Kostenvorschriften der §§ 465 Abs. 1, 467 StPO\n\nauch in ihrer neuen Fassung eine Quotelung der notwen-\n\ndigen Auslagen im Urteil (vgl. BGHSt 14, 136) nicht\nvorsehen.\n\nHübner Mösl Pikart\n\nPfeiffer zipfel\n\n06","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-11-18/1-str-338-69","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 465","ref_norm":"465","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-11-18/1-str-338-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:08.105892+00:00"}}