{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1969-11-11_1_StR_439_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1969-11-11","aktenzeichen":"1 StR 439/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"PT\n\nBUNDESGERICHTSHOF 2083 081\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_439/69 URTEIL\nMin\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Automechaniker Karl-Heinz K EEED zu: Hemmmmm.,\ndort geboren am EEE 1957, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2. den Huf- und Wagenschmied Johann L GER aus\nEEE, geboren an GE 1925 in Tu, zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. November 1969, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nBundesanwalt\n\nLandgerichtsrat\n\nRechtsanwalt\n\nRechtsanwalt\n\nfür 'Recht erkannt:\n\nals Vorsitzender,\n\nLoesdau\n\nDr. Mösl\n\nPikart\n\nzipfel\n\nals beisitzende Richter,\n\nDr: EEE in der Verhandlung,\n\nDr. a bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nED ::\n\nals Verteidiger des Angeklagten Ki\n\nvor :.: GE\n\nv4\n\nals Verteidiger des Angeklagten 1 EEEEB\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Schwurgerichts beim Landgericht\nBamberg vom 14. März 1969 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten der Rechtsmittel, an das Schwurgericht beim Landgericht Schweinfurt zurück-\n\nverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten LEE»\nwegen versuchten Totschlags in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen zur Zuchthausstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten KB wegen eines\nversuchten Totschlags zur Gefängnisstrafe von zwei Jahren\nund drei Monaten verurteilt. Beide Angeklagten rügen mit\nihren Revisionen die Verletzung förmlichen und sachlichen\nRechts.\n\nI. Revision des Angeklagten I.\n\n1: Auf die Verfahrensrügen braucht nicht eingegangen zu werden, da die Sachrüge zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führt.\n\n2. Das Schwurgericht hat ausgeführt (UA S. 56/57),\ndaß der Angeklagte ICE ien Schuß aus dem von ihm\ngebauten Schrotschußapparat, mit dem er den Angeklagten\nKED una dessen Geliebte, Frau HB schwer verletzte,\nohne rechtfertigenden Grund, insbesondere nicht in Notwehr\nabgegeben habe; ICE habe nicht gewußt, daß sein\nSchwager I 3 3 ) eine geladene Pistole bei sich hatte, er\nhabe sich nicht bedroht gefühlt und KiWwhabe auch nicht\nvorgehabt, auf ICE zu schiegen. Demnach sei Le\n7 keinem gegenwärtigen Angriff ausgesetzt gewesen und\nhabe sich auch nicht in einer Notwehrlage gewähnt.\n\nDiese Darlegungen stellen ausschließlich darauf ab,\nob eine Notwehrlage ICE: iaraus hergeleitet werden\nkann, daß KW, als er in die Werkstatt eindrang, in\nder sich ICE vefand, eine gespannte und entsicherte\n\n4\n\nPistole in der Hand hielt; dagegen hat das Schwurgericht\nnicht geprüft, ob nicht schon das Eindringen als solches\neinen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff im Sinne des\n§ 53 StGB darstellte.\n\nNach den Feststellungen (UA S. 16) hatte Inge Leitermann, die Ehefrau des Angeklagten LEE unä Schwester\ndes Angeklagten Kg, eine vom Landgericht Bamberg am\n29. Dezember 1967 bestätigte einstweilige Verfügung des\nAmtsgerichts Haßfurt vom 31. Oktober 1967 erwirkt, mit der\nihrem Bruder u.a. verboten wurde, in dem - den Schauplatz\nder in Rede stehenden Auseinandersetzung bildenden -— Anwesen EB StrasegPin TED andere Räume zu benutzen als\ndie im 2. Stock gelegene Auszugswohnung seiner Mutter. Das\nLandgericht Bamberg hat ferner auf die Klage von Inge IB\nGEB: vrtei1 von 5. April 1968 (mit dem Rechtskraftvermerk vom 13. Juli 1968 versehen) festgestellt, daß der\nÜbergabevertrag vom 15. Juli 1965 rechtswirksam ist, mit dem\nInge ICE von inrer Mutter Käthe KW das genannte\nAnwesen übergeben erhalten hat. Demnach war Inge TEEN\n- zusammen mit ihrem Ehemann - berechtigt, am 23. Juli 1968\n- dem Tattage - das Anwesen und insbesondere die darin befindliche Werkstatt in Besitz zu nehmen, nachdem ihr Anwalt\nihr zutreffend mitgeteilt hatte, daß nach Rechtskraft des\nUrteils vom 5. April 1968 ihren \"Umzug nach HWw nichts\nmehr im Wege stehe\" (UA S. 17).\n\nBei dieser Sachlage kann nicht nur davon gesprochen\nwerden, daß ICE sich unä seine Ehefrau zum Betreten\nder Werkstatt für berechtigt \"hielt\" (UA S. 57);vielmehr waren beide objektiv berechtigt, die Werkstatt zu betreten und\nin Besitz zu nehmen. Nachdem ICE iie zum Hof des Anwesens führende Türe durch Vorschieben eines Werkstattwagens\n\ney\n\nverschlossen hatte, drückte nun K> von Hofe her mit\nGewalt die Türe nach innen auf und drang mit Frau Te\n\nin die Werkstatt ein, nachdem diese ihn aufgefordert hat-\n\nte, ICE \"Tauszuschmeißen\". Bei diesem Verhalten mußte\ndas Schwurgericht prüfen, ob das Eindringen den objektiven\nTatbestand (RGSt 27, 44) des Hausfriedensbruchs (§ 123 StGB)\nerfüllte und damit den Angeklagten LE zur Notwehr\nberechtigte. Die Annahme, daß IC von KB und Frau\nFa \"keinerlei Angriff und Gefahr befürchtete\" (UA S.63),\nist jedenfalls nicht vereinbar damit, daß nach den tatsächlichen Feststellungen schon das Eindringen in die Werkstatt\nmit dem Ziel, die Eheleute IC herauszusetzen, rechtswidrig war; sie läßt auch außer acht, daß TB wie das\nSchwurgericht ebenfalls. festgestellt hat, schon vorher zweimal tätlich gegen seine Schwester, Frau LEE geworden\nwar, nämlich sie unmittelbar nach ihrer Ankunft ins Gesicht\ngeschlagen und dabei ihre Brille zerbrochen und sie ferner\nkurz vor dem Schußwechsel die Treppe hinuntergestoßen hatte.\nDiese vorangegangenen Vorfälle in Verbindung mit der offensichtlichen Absicht der Angreifer, sich der Werkstatt gewaltsam wieder zu bemächtigen, nötigten zu einer besonders sorgfältigen Prüfung, ob Tip richt über das bloße, als\nsolches schon rechtswidrige Eindringen in die Werkstatt hinaus\nnoch weitere Tätlichkeiten befürchten mußte und sich damit\nnicht nur gegenüber dem Hausfriedensbruch, sondern auch in\nbezug auf weiter zu erwartende Tätlichkeiten in einer Notwehrlage befand.\n\nDas Schwurgericht hat zwar festgestellt, ICE\nhabe nicht gewußt und beim Eindringen KB»: nicht gesehen,\ndaß dieser eine Pistole in der Hand hatte. Da das Urteil aber\n\nschon aus anderem Grunde aufgehoben werden muß, wird in\n\nder neuen Verhandlung eine Unstimmigkeit aufzuklären sein,\ndie die Feststellungen insoweit enthalten. Während einerseits ausgeführt wird (UA S. 24), daß Kl beim Betreten der Werkstatt \"rechts gestaffelt\" hinter Frau Fe\ngestanden sei und dabei die schußbsreite Pistole in der\nrechten Hand nach unten, aber etwas versteckt gehalten habe,\nwird an anderer Stelle gesagt (UA S. 43), daß Luuiins»>\nfür sich keine Gefahr befürchtet habe, weil er die \"hinter\nFrau HB versteckte\" Pistole KB nicht gesehen habe.\nStand aber KB rechts hinter Frau Hg, dann konnte er\nschwerlich die in seiner rechten Hand befindliche Pistole\nhinter der Frau, die links von ihm stand, verstecken. Übrigens stellt das Schwurgericht auch in diesem Zusammenhang\neinseitig darauf ab, daß IC ein Ansriff von seiten\nKEEEB>5 zur mittels der Pistole gedroht haben könnte.\n\n53. Wenn das neue Schwurgericht zur Annahme einer Notwehrlage kommt, wird es insbesondere zu prüfen haben, ob\nIC rei der Abwehr in Bestürzung, Furcht oder Schrekken gehandelt hat (§ 53 Abs. 3 StGB), was auch bei einen\nerwarteten Angriff nicht schlechthin ausgeschlossen ist\n(BGHSt 3, 194), oder ob er etwa ein bestehendes Notwehrrecht\nmißbraucht hat (dazu insbesondere BGH NJW 1962, 308).\n\nII. Die Revision des Angeklagten Kr\n\nDie Rügen dieses Angeklagten vermögen an sich bei dem\nbisher festgestellten Sachverhalt keinen Rechtsfehler aufzudecken. Jedoch sind die Taten der beiden Angeklagten so\nuntrennbar miteinander verflochten und stehen nach dem tatsächlichen Ablauf in einem so unlösbaren Zusammenhang, daß\ndie Aufhebung der gegen TE :etroffenen Feststellun-\n\nv7\n\ngen auch die Notwendigkeit nach sich zieht, das Urteil\n\nin Richtung gegen KW aufzuheben, um dem neuen Schwurgericht die Möglichkeit zu geben, der rechtlichen Würdigung gegen beide Angeklagten ein in sich geschlossenes\nTatgeschehen zugrunde zu legen.\n\nHübner Loesdau Mösl\nPikart Zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-11-11/1-str-439-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-11-11/1-str-439-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:07.793099+00:00"}}