{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1969-11-11_1_StR_331_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1969-11-11","aktenzeichen":"1 StR 331/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"ON\n\nBUNDESGERICHTSHOF 2083 095\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 331/69 URTEIL\n\nfm.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Georg TE aus re (> .\n\ngeboren am ED 93: in CB =.2t. in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls im Rückfall\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nin der Sitzung vom 11. November 1969, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Dr. Mösil\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Zipfel\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom\n12. März 1969 wird verworfen.\n\nEr trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründesz\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen dreier\nschwerer Diebstähle im Rückfall als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu einer Gesamtzuchthausstrafe von\n\n6\n\n5 Jahren verurteilt, seine Sicherungsverwahrung angeordnet und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte für fünf\nJahre aberkannt. Seine Revision rügt die Verletzung\nförmlichen und sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.\n\nI. Verfahrensrügen:\n\n1. Das Landgericht hat im Hauptverhandlungstermin\nvom 19. Februar 1969 (nicht 14. Februar, wie die\nRevision irrtümlich angibt) den Angeklagten während\nder Vernehmung des (früheren Mitangeklagten und)\nZeugen Dep aus dem Sitzungszimmer abtreten lassen;\nals Begründung ist angeführt, es sei zu befürchten,\ndaß der Zeuge in Gegenwart des Angeklagten die Wahrheit nicht sagen werde. Bhatte vor Abtrennung\nseines Verfahrens als Mitangeklagter zu Lasten des\nAngeklagten ausgesagt. Nach seiner Verurteilung als\nZeuge herangezogen, hatte er mit der Aussage zunächst\nzurückgehalten; er habe seine Aussage gemacht, die zutreffend sei, jetzt wolle er keine Scherereien haben.\nDie Frage, ob er beeinflußt oder bedroht worden sei,\nwollte er nicht beantworten.\n\nDie Revision meint hiernach zu Unrecht, die sachlichen Voraussetzungen des § 247 Abs. 1 StPO hätten\nnicht vorgelegen; außerdem sei die Begründung, da\nsie nur den Gesetzestext wiedergebe, ungenügend.\nVielmehr war nach dem Verhandlungsablauf für alle Beteiligten klar, daß die Maßnahme des Gerichts auf der\nBesorgnis beruhte, der Zeuge werde unter dem Druck\nder Anwesenheit des - im Urteil als gewalttätig ge-.\nschilderten, wegen Körperverletzung vielfach vorbe-\n\nstraften und massiver Beeinflussungsversuche überführten - Angeklagten zu einer vollständigen - also\nwahrheitsgemäßen - Aussage nicht zu bringen sein,\nzumal die Androhung der Beugehaft (§ 70 StPO) bei\n\ndem in Strafhaft befindlichen Zeugen keine Wirkung\nversprach. Bei dieser Sachlage genügte die Begründung\nden Erfordernissen des Gesetzes (BGH Urteil vom\n\n19. November 1968 - 5 StR 594/68; vgl. auch BGHSt 22,\n18, 20).\n\n2. Die Strafkammer hat den Beweisamtrag des Verteidigers abgelehnt, die Häftlinge Sp, Ep\nund Be über ein am 19. Februar 1969 im Gefängnis mit Bee geführtes Gespräch zu vernehmen, weil\ndie in das Wissen der Zeugen gestellten Behauptungen\nals wahr unterstellt werden könnten. Die Revision weist\ndarauf hin, daß im Beweisamtrag behauptet worden war,\nEP habe dabei seine Äußerungen ohne jeden Zwang und\nvöllig freiwillig abgegeben; sie behauptet, diesen\nUmstand habe das Landgericht nicht in seiner Wahrannahme einbezogen und deshalb den Beweisamtrag nicht\nerschöpft. Die Feststellungen des Urteils ständen hierzu im Widerspruch. Die Strafkammer habe damit auch ihre\nAufklärungspflicht verletzt.\n\nDie Rüge ist unbegründet. Die Strafkammer hat\nohne Rechtsfehler die Beweisbehauptung dahin verstanden, daß Bgpsich ohne voraufgegangene Drohungen\noder Mißhandlungen geäußert habe. Hiervon ist das _\nLandgericht auch bei der Beweiswürdigung ausgegangen.\nDie Feststellung, Bes Äußerungen gegenüber dem\nZeugen seien darauf zurückzuführen, daß er \"seine\n\nRuhe haben wollte\", d.h. daß er Repressalien seiner\nMithäftlinge habe aus dem Wege gehen wollen: (UAS 24),\nsteht hierzu nicht in Widerspruch. Darüber, ob Bg\ninnerlich solche Befürchtungen hegte, sollten seine\nGesprächspartner nach dem Inhalt des Beweisamtrags\nkeine Bekundungen machen; insoweit war deshalb der\nTatrichter bei seiner Beweiswürdigung frei. Da die\nZeugen auch nicht hätten bekunden können, :ob Be\nihnen gegenüber die Wahrheit oder - wie das Landgericht\nannimmt — aus Furcht vor Repressalien die Unwahrheit\nsagte, liegt auch keine Verletzung der Aufklärungspflicht vor.\n\n'35 Die Strafkammer hat den Zeugen MP genäß\n8 60 Nr. 3 StPO wegen Verdachts der Begünstigung nicht\nvereidigt; in der Begründung hat das Landgericht weiter angeführt, daß NE nach seiner eigenen Behauptung\neinen Kassiber übergeben habe. Die Revision hält die.\nEntscheidung für fehlerhaft, weil in diesem - nach der\nAussage ns von BB stammenden, für den früheren\nMitangeklagten Stange bestimmten - Kassiber (vgl;\nTAS 23, 26) gerade die Aufforderung enthalten gewesen sei, den Angeklagten zu \"tunken!, also damit\nnicht der Zweck verfolgt worden sei, den Angeklagten\nder Bestrafung zu entziehen.\n\nDie Rüge bleibt erfolglos. Sie geht daran vorbei,\ndaß der. Angeklagte zugestandenermaßen Kassiber ver- -\nschickt (UAS 26), der Zeuge Bader nach der Überzeugung der Strafkammer keinen Kassiber an Stange\ngesandt hat (UAS 24). Die von NBan Stange übermittelte Nachricht kann also: vom Angeklagten verfaßt\n\nVON\n\noder veranlaßt worden sein, damit der -— zur Kenntnis\nanderer gelangende - Kassiber eine spätere Aussage\nStanges, durch die der Angeklagte belastet wurde, unglaubhaft erscheinen lasse. Von dieser naheliegenden\nMöglichkeit ist das Landgericht ersichtlich ausgegangen. Wenn es den Verdacht hegte, daß WB sich\n\nan diesem Komplott wissentlich beteiligt und damit\nden Angeklagten begünstigt habe, so läßt sich aus\nRechtsgründen dagegen nichts einwenden.\n\n4. Als Verletzung der Aufklärungspflicht rügt\ndie Revision, daß zur Prüfung der strafrechtlichen\nVerantwortlichkeit des Angeklagten nicht ein weiteres\nGutachten eingeholt worden sei, und zwar auf Grund\neines praktischen Versuchs, bei dem hätte festgestellt\nwerden sollen, wie ‚sich ein Zusammentreffen von Alkoholgenuß und Einnahme von Beruhigungstabletten auf die\nZurechnungsfähigkeit des Angeklagten auswirke.\n\nEin derartiger Versuch hätte jedenfalls insofern\nkeinen Beweiswert, als er über die Zurechnungsfähigkeit\njeweils zur Tatzeit hätte Auskunft geben sollen.. Die\npsychische und physische Konstitution des Angeklagten\nzur Tatzeit läßt sich nicht nachträglich feststellen,\nund es besteht überdies kein Anhalt zu der Annahme,\ndaß der Angeklagte vor den Taten Alkohol in erheblichem\nUmfang zu sich genommen hat (vgl...BGH Urteil vom\n22. Juni 1965 - 1 StR 159/65 - und: vom 13. .Februar.- 1968\n-.1.StR 659/67). Die theoretischen Ausführungen des.\nSachverständigen über die Folgen eines. Zusammentreffens\nvon Alkohol- und Tablettenkonsum sind deshalb unerheblich. Entgegen der zur Sachrüge vorgetragenen.\nMeinung der Revision brauchte das Landgericht auf\ndiese Möglichkeit nicht einzugehen. Ob ein Arznei-\n\nmittel- und Alkoholmißbrauch eine allgemeine Persönlichkeitsveränderung herbeigeführt hat, ließ sich auch ohne\nden Test beurteilen. Das Gericht hat im Anschluß an den\nSachverständigen diese Frage verneint; ein Rechtsfehler\ntritt hierbei nicht zutage. Daß ein neues Hirnstrombild\nnicht genommen wurde, ist unbedenklich. Das EEG vom\n\n5. Mai 1966 (UAS 12), das nach dem Unfall vom Sommer 1965\n(UAS 8) hergestellt worden war, hatte keinen Befund ergeben; danach hat der Angeklagte keinen weiteren Unfall erlitten.\n\n5. Ohne Erfolg beanstandet die Revision als Verletzung der Aufklärungspflicht, daß die Strafkammer zur\nBeurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin Anni D>\nkein psychologisches Gutachten beigezogen hat.\n\nDas Landgericht kennzeichnet die 15-jährige Tochter\nder Geliebten des Angeklagten als infantil wirkend und\ngeistig und körperlich etwas zurückgeblieben (UAS 28). Der\nTatrichter sieht aber nicht aus diesem Grund davon ab,\nihrer Aussage zu folgen. Vielmehr hält die Strafkammer\nihre genauen Angaben über die Uhrzeit wegen der inzwischen verstrichenen Zeit für möglicherweise ebenso irrtünlich wie die im wesentlichen gleichlautenden Bekundungen\nihrer Mutter; außerdem seien beide Aussagen miteinander\nabgesprochen (UAS 28). Ein Glaubwürdigkeitsgutachten erschien deshalb nicht geboten -— dies um so weniger, als\ndas Landgericht auf die genauen Zeitangaben von Mutter und\nTochter Dip keinen entscheidenden Wert zu legen brauchte.\nDenn hinsichtlich der Tatzeit trifft die Strafkammer keine\ngenauen Feststellungen; sie begnügt sich mit der tatsächlichen Annahme, daß der Angeklagte zu den Diebstählen aufbrach, nachdem Anni zu Bett gegangen war (UAS 30).\n\nun\n\n‚ II. Sachbeschwerde;\n\n. Ein sachlich-rechtlicher Fehler zum Nachteil\ndes Angeklagten ist nicht erkennbar. Durch die Annahme einer fortgesetzten Handlung im Fall II 2 der\nUrteilsgründe ist er jedenfalls nicht beschwert. Einer\nMittäterschaft des Angeklagten steht der Umstand, daß er\nzur Beteiligung an diesem Fall und zur weiteren Mitwirkung im Fall II 3 der Urteilsgründe erst überredet werden mußte, nicht entgegen.\n\n‚Die Beurteilung des Angeklagten als eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers ist im Ergebnis nicht zu\nbeanstanden. Obwohl die förmlichen Voraussetzungen des\n§ 20 a Abs. 1 StGB durch die Urteile vom 17. April 1956\nund vom 9. Mai 1962 gegeben waren (§ 20 a Abs. 3 Satz 3\nStGB), hat die Strafkammer den § 20 a Abs. 2 StGB zugrunde\ngelegt (TAS 33). Dieser Vorschrift genügen die angeführten\nVerurteilungen wegen Diebstahls und die jetzt abgeurteilten Taten. Das Landgericht hat jedoch ein Urteil vom\n19. September 1966 herangezogen (UAS 34), das wegen Unzucht mit einem Kind, Körperverletzung, Bedrohung, Wider-\n‚stands, Beleidigung und erschwerten Hausfriedensbruchs ergangen ist. Nach den Ausführungen der Strafkammer können\njedoch auch die hier zugrunde liegenden Taten (vgl. UAS 8)\nals Symptomtaten angesehen werden, weil .der Tatrichter die\nKennzeichnung des Angeklagten als eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers ‚nicht nur mit dem Hang zu Diebstählen, sondern auch mit ‚seiner Brutalität ‚und seiner rabiaten ‚rechtsfeindlichen Grundeinstellung begründet .(UAS 36,. ‚37).\n\nWas die Revision gegen die Anwendung des § 20 a\nStGB vorbringt, ist offensichtlich unbegründet. Die Überzeugung der Strafkammer, daß der Angeklagte mit hoher\n\nWahrscheinlichkeit wieder straffällig werde, ist dem\nUrteil klar zu entnehmen (VAS 40); der Ausdruck \"hinreichend sichere Befürchtung\" bedeutet. nichts anderes,\n\nAuch die Strafzumessungserwägungen sind rechtlich\neinwandfrei. Dasselbe gilt. für die Anordnung der Sicherungsverwahrung ..\n\nDie ‚Revision war daher zu. verwerfen, Wegen der. Anrechnung der Untersuchungshaft wird auf § 60 Abs. 1 Satz 1\nStGB in der Fassung des 1. StrRG verwiesen.\n\nHübner | Loesdau Mösl\n\n. Pikart zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-11-11/1-str-331-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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