{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1969-11-11_1_StR_325_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1969-11-11","aktenzeichen":"1 StR 325/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 325/69 URTEIL\n\n17/90\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Bäcker Hans S EEEEED zu: Ve.\ndort geboren am EEE | 944,\n\nwegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.\n\neu\n\n2083 083\n\n- 2.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 11. November 1969, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Dr. Mösl\nBundesrichter Pikart\n\nBundesrichter Zipfel\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEE in acer Verhandlung,\nLandgerichtsrat Dr. WW vei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Su\nwird das Urteil des Landgerichts Heidelberg\nvom 3. Januar 1969, soweit es ihn betrifft,\nim Strafausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\n\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\neh\n\n- 3.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen eines\neinfachen, eines versuchten schweren und eines vollendeten\nschweren Diebstahls im Rückfall unter Freisprechung im\nübrigen zur Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt. Gegen die Verurteilung richtet sich die Revision\ndes Angeklagten mit der Rüge der Verletzung formellen\nund sachlichen Rechts. Sie hat nur im Strafausspruch\nErfolg.\n\n1, Verfahrensrügen\n\na) Die Rüge einer Verletzung des § 338 Nr. 1 und 3 StPO\nentspricht nicht den Formerfordernissen des § 544 Abs. 2\nSatz 2 StPO, der auch für das Rechtsmittel nach § 28 Abs. 2\nStPO gilt (RGSt 74, 297). Die Revision gibt den Inhalt des\nAblehnungsgesuchs und den Inhalt des Zurückweisungsbeschlusses nur unvollständig wieder (BGH IM StPO § 24 - Nr. 6).\n\nb) Die Revision beruft sich vergeblich auf eine Verletzung des § 243 StPO und auf eine Verweigerung des\nrechtlichen Gehörs. Der Angeklagte hat die Aussage zur\nPerson verweigert. Das Gericht ist nicht verpflichtet, den\nAngeklagten wiederholt zu einer Erklärung aufzufordern.\nDaß er nicht die Möglichkeit gehabt habe, Erklärungen zur\nPerson nachzubringen, behauptet die Revision selbst nicht.\n\nc) Die Strafkammer hat auch ihre Aufklärungspflicht\nnicht verletzt. Sie hat aus den gesamten Tatumständen entnommen, daß alle fünf Täter die festgestellten Taten nach\neinem gemeinsamen Entschluß ausgeführt haben, wenn sich\nauch die Rollenverteilung nicht mehr in allen Fällen\n\n8\n\ngenau aufklären lasse. Dem Tatrichter mußte sich angesichts des § 47 StGB nicht aufdrängen, dies durch Vernehmung des ursprünglichen Mitangeklagten Di» als Zeugen aufzuhellen, zumal dieser im Ermittlungsverfahren\neine Beteiligung an den Diebstählen, ja die Teilnahme\nan der Fahrt überhaupt bestritten hatte (Bl. 387 d.A.).\n\nd) Der Angeklagte hatte die Vernehmung des Mithäftlings CD als Zeugen für die Behauptung beantragt, den Angeklagten in Sp im Auto sitzend\ngesehen zu haben. Das landgericht hat diesen Beweisamtrag\nabgelehnt, weil die in das Wissen des Zeugen gestellte\nTatsache als wahr unterstellt werden könne. Bei dieser\nSachlage mußte sich die Strafkammer nicht gedrängt sehen,\nden Zeugen darüber zu hören, ob der Angeklagte auch im\nWagen geschlafen habe.\n\ne) Die Revision kann nicht darauf gestützt werden,\ndaß an Mitangeklagte bestimmte Fragen hätten gestellt\nwerden müssen (BGHSt 4, 125, 126; 17, 351, 352).\n\n2. Sachrüge\n\nDie Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler\naufgedeckt. Der Urteilszusammenhang ergibt ausreichend,\ndaß die Angeklagten bei Wegnahme des zweiten Pkw in Zueignungsabsicht gehandelt haben. Auch gegen die Annahme\nvon Tatgmehrheit bestehen keine Bedenken. Nach den Feststellungen wurde der Entschluß, in ein ländliches Elektrogeschäft einzubrechen und zur Erreichung des Tatortes den\nvom Mitangeklagten D@WWgebrachten Pkw zu benützen, bereits in Wiesbaden gefaßt. Der Gedanke, einen zweiten Pkw\nzu stehlen, tauchte erst später auf der Fahrt auf. Erst\n\nnach Mißlingen des ersten Einbruchs kamen die Angeklagten überein, erneut auf \"Objektsuche\" zu gehen.\n\nDagegen mußte der Strafausspruch aufgehoben werden. Der Tatrichter hat dem Angeklagten mildernde Umstände zugebilligt. Nach Herabsetzung der Mindeststrafe\nbei schwerem Diebstahl auf sechs Monate durch Art. 106\nAbs. 1 Nr. 3 des 1. StrRG kann nicht ausgeschlossen\nwerden, daß das Landgericht die Strafen nunmehr niedriger bemessen hätte. Der neue Tatrichter wird Gelegenheit haben, die Unstimmigkeit in den Urteilsgründen\n(S. 20: wiederholter Rückfall, S. 23: erster Rückfall)\nauszuräumen.\n\nDie weitergehende Revision war zu verwerfen.\nHübner Loesdau Mösl\n\nPikart “ - Zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-11-11/1-str-325-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-11-11/1-str-325-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:07.750183+00:00"}}