{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1969-11-11_1_StR_293_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1969-11-11","aktenzeichen":"1 StR 293/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"vr\n\n2083 084\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 293/69 URTEIL\n\n14.41,\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Sigfried H EEE\naus MW, geboren am ED 340 in SB Thüringen,\n\nwegen Autostraßenraubs u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nin der Sitzung vom 11. November 1969, an der teilgenommen haben;\n\nBenatspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Dr. Mösl\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter zipfel\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat Dr. ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts München II\nvom 10. Februar 1969 wird verworfen.\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem\nAngeklagten dadurch erwachsenen notwendigen\n\nAuslagen hat die Staatskasse zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI. Dem Angeklagten war Autostraßenraub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung vorgeworfen.\nDas Landgericht hat ihn freigesprochen, da bei dem\n\nAngeklagten im Zeitpunkt der Tat möglicherweise die\nSteuerungsfähigkeit ausgeschlossen war (§ 51 Abs. 1\nStGB). Die Anordnung seiner Unterbringung (§ 42 dv\nStGB) hat die Strafkammer nicht für erforderlich gehalten. oo\n\n‚Nach den Feststellungen litt der Angeklagte im\nVerhältnis zu seinem Vater an einem \"Ödipuskomplex\".\nIm Anschluß an Auseinandersetzungen mit dem Vater\npflegte der Angeklagte oft tagelang im Kraftwagen\nziel- und planlos im Land umherzufahren. Im Januar 1967\nerlitt er bei solcher Gelegenheit einen Verkehrsunfall,\nder bei ihm ein schweres Gehirntrauma zur Folge hatte.\n\nNach einem erneuten Streit mit dem Vater fuhr\nder Angeklagte im September 1967 wieder planlos umher.\nNach einigen Tagen des Umherirrens beging er einen\nSelbstmorädversuch. Als der Vater ihn aus dem Krankenhaus abholen wollte, floh er vor ihm und setzte die\nIrrfahrt fort, bis ihm das Geld ausging; dann beschloß er, einen Personenwagen anzuhalten, den Fahrer\nzusammenzuschlagen und ihm sein Geld abzunehmen. Es\ngelang ihm, sich von dem nichts ahnenden Polizeibeamten\nAlois RD in dessen Wagen mitnehmen zu lassen.\nEr fiel dann über Ra her una schlug ihm einen\nheimlich mitgeführten großen Stein auf den Kopf. Der\nAngeklagte erreichte jedoch infolge der Abwehr des\nÜberfallenen sein Ziel nicht, entfloh in einen Wald\nund wurde einige Tage später festgenommen.\n\nDie Staatsanwaläschaft hat Revision eingelegt.\nSie rügt die Verletzung des förmlichen und sachlichen\nRechts. Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.\n\nIl. Zum Freispruch:\n\na) Die Revision macht zu Unrecht geltend, die\nUntersuchung des Angeklagten durch den Sachverständigen\nsei unvollständig gewesen; es sei nicht geprüft worden,\nob und inwieweit sich der Hirnschaden zwischen Tatzeit\nund klinischer Untersuchung gebessert habe. Denn der\nSachverständige hat (wie die Revision selbst anführt)\ndargelegt, es sei nicht auszuschließen, daß die Gehirnschädigung des. Angeklagten zum Tatzeitpunkt wesentlich\nschwerwiegender war, \"zumal zwischen Unfall und Tat nur\n7 Monate lagen, während seit dieser bis zur klinischen\nUntersuchung des Angeklagten 1 Jahr und 2 Monate verstrichen sind\".\n\nb) Die Strafkammer war nicht verpflichtet, zur j\nFrage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten ein weiteres Gutachten einzuholen.\n\nDer § 244 Abs. 4 StPO kommt hierfür ohnehin nicht\nin Betracht. Denn die Staatsanwaltschaft hatte keinen\nentsprechenden Beweisamtrag gestellt (BGHSt 3, 169, 174).\n\nAuch die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) _\nhat der Tatrichter nicht verletzt. Der psychiatrische\nSachverständige gab nicht etwa, wie die Staatsanwaltschaft an Hand des Sitzungsprotokolls anscheinend dartun\nwill, .auf eine bloße Frage des Verteidigers hin seine eben\nnoch vertretene Meinung auf, der Angeklagte habe zwar\nmöglicherweise im Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit, sicher aber nicht im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit gehandelt; er erklärte also nunmehr nicht ohne\nweiteres das für möglich, was er vorher verneint hatte.\nAus den Urteilsgründen, die insoweit gegenüber dem\n\nProtokoll maßgebend sind (BGH NJW 1966, 63 Nr. 22),\nergibt sich vielmehr, daß er die Nichtausschließbarkeit\nvollständiger Beseitigung des Hemmungsvermögens erst\n\nnach \"eingehender Erörterung der gesamten Umstände\" und\nauf \"Neingehende Befragung durch die Strafkammer\" zugestanden hat. \"Das Gericht hat sich dem nicht zuletzt auch\ndeshalb angeschlossen, weil die Sachkunde des Sachverständigen außer Zweifel steht und weil keine Forschungsmittel verfügbar erscheinen, die den von ihm angewandten\nüberlegen sein können!\" (S. 20 UA). Hieran scheitern alle\ndiesbezüglichen Angriffe der Revision der Staatsanwaltschaft,\nEs kann hierzu auf BGHSt 3, 174, 175 und darauf verwiesen\nwerden, daß sie -— mangels entsprechenden Antrags - auch\nselbst keine weitere Aufklärung für notwendig hielt.\n\ne) Sachlich-rechtlich ist der Freispruch unangreifbar.\n\nIII. Zur Frage der Unterbringung (§ 42 d StGB):\n\na) Die Rüge der Revision, die Strafkammer hätte\nein Sachverständigengutachten zur Frage der Erforderlichkeit der Unterbringung einholen müssen, geht fehl. Wie\ndie Revision selbst vorbringt, hat sich der gerichtliche\nSachverständige in der Hauptverhandlung auch zu dieser\nFrage geäußert. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht\nliegt also nicht vor. |\n\n. b)- Auch sachlioh-rechtlich kann der Nichtanordnung\n\nder Unterbringung nicht entgegengetreten werden. Das _\nLandgericht ist der Auffassung, daß von dem Angeklagten\n\nB‘\n\nDA\n\ntrotz seiner Erkrankung weitere, den Rechtsfrieden\nerheblich störende Straftaten nicht mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind, weil er sich aus der\nfamiliären und betrieblichen Abhängigkeit von seinem\nVater gelöst und selbständig gemacht hat. Im übrigen\nerscheine nach dem Gutachten des Sachverständigen\neine psychotherapeutische Behandlung des Angeklagten\nerfolgversprechend. °\n\nDiese Beurteilung liegt im wesentlichen auf\ntatsächlichem Gebiet (BGH GA 1968, 148 ff.). Ein\nRechtsfehler tritt nicht zutage. Im Gegenteil hat\ndie Strafkammer dem Gesichtspunkt der Lösung des\nAngeklagten aus seiner bisherigen konfliktsschwangeren Umgebung zutreffend besondere Bedeutung beigemessen (BGH 1 StR 524/60 vom 6. Dezember\n1960).\n\nIV. Nach alledem ist die Revision der Staatsanwaltschaft zu verwerfen. Der Generalbundesanwalt\nhat das Rechtsmittel nicht vertreten.\n\nHübner . . Zoesdau ‘ Mösı\n\nPikart zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-11-11/1-str-293-69","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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