{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1969-11-04_1_StR_459_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1969-11-04","aktenzeichen":"1 StR 459/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2083 064 9\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR _459/69 URTEIL\nYlm.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Melker Walter ME au: DEM, gedoren\nan ED 1930 in VEREEED, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Unzucht mit einer Abhängigen u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 4. November 1969, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Dr. Mösl\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Zipfel\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr.\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin vor aus\n\nals Verteidigerin,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Saarbrücken vom\n9. April 1969\n\n1.) im Schuldspruch dahin geändert, daß die\nVerurteilung wegen tateinheitlich begangener versuchter Blutschande entfällt,\n\n2.) im Strafausspruch mit den Feststellungen\nhierzu aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n|\n-3-\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht\nmit einer Abhängigen, begangen in Tateinheit mit einen\nVerbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB, versuchter\nBlutschande und Nötigung, zu einer Zuchthausstrafe von\nvier Jahren verurteilt.\n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte Verletzung\nformellen Rechts und erhebt die Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\nI.\n\n1. Die auf einen Widerspruch zwischen Urteilsinhalt\nund Hauptverhandlungsprotokoll gestützte Verfahrensrüge\nist unzulässig (BGH NJW 1966, 63 Nr. 22).\n\n2. Zu Unrecht beanstandet der Beschwerdeführer auch\ndie Verwertung nicht verlesener polizeilicher Niederschriften über frühere Vernehmungen der Zeugin Mn\nDenn der Inhalt solcher Schriftstücke kann in der Regel\nohne weiteres durch Vorhalt und Bestätigung in die Hauptverhandlung eingeführt werden (BGHS+t 11, 159, 160). Daß\ndies im vorliegenden Fall unterblieben sei, legt die\nRevision nicht dar.\n\n3. Den hilfsweise gestellten Antrag der Verteidigung,\nein fachärztliches Gutachten darüber einzuholen, daß sich\ndie Zeugin RBregen Schwachsinns der Bedeutung ihrer\nAussage nicht bewußt sei, hat die Strafkammer als Beweisermittlungsamtrag angesehen und deshalb als \"unzulässig\"\n\n-4-\n\nabgelehnt (UA S. 5). Hiergegen wendet sich die Revision\nnicht ohne Grund. Denn in Wirklichkeit lag ein Hilfsbeweisamtrag vor, der - nach Befragung der Zeugin über\nihre Bereitschaft, sich untersuchen zu lassen (BGHSt 14,\n23) - im Urteil hätte sachlich beschieden werden müssen.\nAus dem Urteil ist jedoch zu entnehmen, daß sich das\nLandgericht mit dem Inhalt des Antrags befaßt und ihn\naus Erwägungen, die sich rechtlich nicht beanstanden\nlassen, in Wirklichkeit auch als unbegründet angesehen\nhat. Die Strafkammer ist nämlich davon ausgegangen, daß\nes sich bei Frau EB un eine geistig nur mäßig befähigte\nPersönlichkeit handelt, und hat ihre Glaubwürdigkeit\ndennoch in eingehenden Darlegungen bejaht. Das Landgericht hat sich dabei auch nicht zuviel Sachkunde\nzugetraut. Denn es ging für das Gericht überhaupt nicht\num die von der Verteidigung gestellte Frage, inwieweit\nFrau EB auf Grund ihrer geistigen Verfassung in der\nLage war, die Tragweite ihrer Bekundungen zu erkennen,\nsondern allein darum, ob sie bei der Wiedergabe von einfachen tatsächlichen Wahrnehmungen Wahres und Unwahres\nzu unterscheiden vermochte. Hieran hatte das Gericht\nkeinen Zweifel (UA S. 6). Auf der verfahrensrechtlich\nnicht einwandfreien Behandlung des Antrags auf Einholung\neines fachärztlichen Gutachtens kann das Urteil somit\nnicht beruhen. Im übrigen betrifft die Aussage der\nZeugin ED nur einen Vorfall, der nicht Gegenstand\n\nder Anklage war (UA S. 5). Zum eigentlichen Tatgeschehen\nstützt sich die Strafkammer auf die uneidliche Aussage\nder Zeugin MB (TA S. 3). Nach alledem bestand auch\nunter dem von der Revision herangezogenen Gesichtspunkt\nder richterlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO)\nfür das Gericht keinerlei Veranlassung, dem Hilfsbeweisamtrag näher nachzugehen.\n\nN J\n\nII.\n\nDer Sachbeschwerde hält das Urteil insoweit stand,\nals der Angeklagte wegen Unzucht im Sinne der 88 174\nNr. 1, 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB, begangen an seiner\n5-jährigen Tochter Heidemarie, und wegen einer in diesem Zusammenhang gegen seine Ehefrau gerichteten Nötigung schuldig gesprochen ist.\n\nDagegen wird, wie die Revision mit Recht rügt, die\nVerurteilung wegen versuchter Blutschande von den Feststellungen nicht getragen. Hier ergeben sich bereits erhebliche Zweifel zur äußeren Tatseite, da das Urteil sich\nzu der Art der Berührung des kindlichen Geschlechtsteils\n(\"an! oder \"in\") nicht widerspruchsfrei äußert (vgl. UA\nSs. 3, 6). Vor allem fehlen aber die notwendigen Feststellungen zum Vorsatz des Angeklagten. Diese konnten im vorliegenden Fall nicht einfach durch Schlüsse aus dem äußeren Geschehensablauf ersetzt werden. Mit Rücksicht auf\ndas zarte Alter des Kindes (5 Jahre) und die daraus folgende: Unwahrscheinlichkeit eines ernstlich auf Geschlechtsverkshr gerichteten Vorhabens erscheinen insoweit nach Sachlage auch nachträgliche Feststellungen ausgeschlossen. Der\nSchuldspruch ist daher schon hierwegen gemäß § 354 Abs. 1\nStPO dahin zu beschränken, daß die tateinheitliche Verurteilung wegen versuchter Blutschande wegfällt. Auf die\nvom Landgericht nicht erörterte Möglichkeit eines strafbefreienden Rücktritts (vgl. UA S. 3) braucht somit nicht\neingegangen zu werden.\n\n-6 -\n\nObwohl das Landgericht die Strafe aus § 174 StGB\nentnommen hat, läßt sich nicht ausschließen, daß bei\nden Strafzumessungserwägungen der Vorwurf der versuchten\nBlutschande - der Angeklagte hatte sich in diesem Sinne\nbereits früher einmal an einer seiner Töchter vergangen\n(VA S. 7) - eine besondere Rolle gespielt hat. Die Beschränkung des Schuldspruchs zieht daher die Aufhebung\ndes Strafausspruchs und die Zurückverweisung in diesem\nUmfang nach sich.\n\nIm übrigen unterliegt die Revision der Verwerfung.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nSeibert Loesdau Mösl\n\nPikart zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-11-04/1-str-459-69","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-11-04/1-str-459-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:07.431836+00:00"}}