{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1969-11-04_1_StR_372_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1969-11-04","aktenzeichen":"1 StR 372/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"nd\n\n2083 965\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 _StR_372/69 URTEIL\nYım\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrzeugelektriker Udo K GEB onne\n\nfesten Wohnsitz, geboren am EEE 1944 in\nVE, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Diebstahls im Rückfall u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 4. November 1969, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Dr. Mösl\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Zipfel\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. m\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin von (ED =..: VEEREEEEEEEED\n\nals Verteidigerin,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Saarbrücken vom\n9. April 1969\n\n1.) im Schuldspruch dahin geändert, daß die\nVerurteilung wegen tateinheitlich begangener versuchter Blutschande entfällt,\n\n2.) im Strafausspruch mit den Feststellungen\nhierzu aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nm\n\n- 3 -\n\nvon vier Jahren keine Fahrerlaubnis erteilt werden\ndarf. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung\nformellen und sachlichen Rechts; sie ist unbegründet.\n\nDer Angeklagte beanstandet, die Strafkammer habe\nden von ihm zu seiner Entlastung benannten Zeugen\nKB nicht vernommen, weil sie zu Unrecht davon\nausgegangen sei, daß sein Aufenthalt unbekannt sei.\nIn Wirklichkeit sei Ki auf Grund eines Haftbefehls des Amtsgerichts Würzburg am 29. April 1969\n- dem Tag der Hauptverhandlung - in Wiesbaden in\nUntersuchungshaft genommen worden. Die Rüge ist unbegründet.\n\nNach der Sitzungsniederschrift hat der Vorsitzende\nbekanntgegeben, daß der - vom Gericht geladene - Zeuge\nro zur Zeit unbekannten Aufenthalts sei und daher\ndie Ladung nicht zugestellt werden konnte. Anträge\nhierzu wurden nicht gestellt. Nachforschungen von\nAmts wegen waren durch die Aufklärungspflicht nicht\ngeboten. Nach seiner Aussage vor der Polizei war I]\nmit dem Angeklagten in der Nacht vom 6./7. Januar 1969,\nnicht jedoch in der Tatnacht (5./6. Januar 1969) zusammen\ngewesen (Bl. 87, 87 RA.A.).\n\nDie Sachrüge ergeht sich in unzulässigen Angriffen\ngegen die tatsächlichen Feststellungen und die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. Die Nachprüfung\ndes Urteils läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Der\nStrafrahmen des § 244 Abs. 2 StGB ist bezüglich einfachen Diebstahls unverändert geblieben. Auch aus § 27 b\nStGB i.d.F. des 1. StrRG lassen sich hier Bedenken nicht\nableiten.\n\n- 4 -\nDie Revision war daher zu verwerfen. Zur Anrech-\n\nnung der Untersuchungshaft siehe 8 60 Abs. 1 Satz 1 StGB\ni.d.F. des 1. StrRG.\n\nSeibert Loesdau Mösl\n\nPikart Zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-11-04/1-str-372-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-11-04/1-str-372-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:07.413904+00:00"}}