{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1969-11-04_1_StR_359_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1969-11-04","aktenzeichen":"1 StR 359/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Zur Zulässigkeit der Revision des Nebenklägers.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\n\nStPO 88 395 Abs. 1, 401\n\nZur Zulässigkeit der Revision des Nebenklägers.\n\nBGH, Urt, v. 4. November 1969 - 1 StR 359/69 - IG Ravensburg\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_359/69 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schreiner Alwin 5 ESEEEEEEREREEEN aus nr —ı\ngeboren am EEE 1944 in up.\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nin der Sitzung vom 4. November 1969, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Dr. Mösl\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Zipfel\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Instrumentenbaumeisters Erich IL als Nebenkläger wird\ndas Urteil des Landgerichts Ravensburg vom\n1. April 1969 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden\nist, sowie zur Gesamtstrafe.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren\nDiebstahls in zwei Fällen sowie wegen versuchten schweren\nDiebstahls und gefährlicher Körperverletzung zu einer\nGesamtgefängnisstrafe verurteilt. Nach den Feststellungen\nwurde der Angeklagte bei dem Diebstahlsversuch in den\nGeschäftsräumen des Nebenklägers von diesem hetroffien;\nbei dem folgenden Handgemenge wurde der Nebenkläger\ndurch Schläge des Angeklagten erheblich verletzt.\n\nGegen dieses Urteil richtet sich nur die Revision\ndes Nebenklägers. Der innerhalb der Revisionsbegründungsfrist eingegangene Schriftsatz vom 30. April 1969 beginnt\nmit den Worten:\n\n\"Es wird Verletzung materiellen Rechts gerügt.\nZur Ergänzung, nicht zur Erläuterung dieser\nRüge wird vorgebracht: Das Urteil des Landgerichts Ravensburg beruht hinsichtlich der\nStraftaten des Angeklagten zum Nachteil des\nNebenklägers auf einer Verletzung der\n88 43, 212, 211 und § 224 StGB, da diese\nRechtsnormen nicht angewendet worden sind\n(§ 337. Abs. 2 StPO).”\n\nIn den folgenden Ausführungen wendet sich der Beschwerdeführer dagegen, daß das Landgericht \"neben\n(bzw. statt) versuchten schweren Diebstahls und gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil des Nebenklägers\nIB richt auch auf versuchten Totschlag bzw. versuchten\nMord und schwere Körperverletzung erkannt hat.\" In diesem\nUmfang beantragt der Nebenkläger die Aufhebung des Urteils\n(Ziff. II, IV der Revisionsbegründungsschrift). Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nI. Die Revision ist zulässig.\n\n1. Der Beschwerdeführer kann zwar - entgegen seiner\nMeinung - die Befugnis zur Anfechtung des Urteils nicht\naus § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO herleiten, weil nach den\nunzweideutigen Wortlaut dieser Ausnahmevorschrift nur\nbestimmte Angehörige eines Getöteten (vgl. BGH NJW 1967,\n454 Nr. 16), nicht aber das Opfer eines versuchten Tötungs-\n\nverbrechens nebenklageberechtigst sind.\n\n2. Dagegen ergibt sich die Zulässigkeit der Nebenklage und der Revision aus §§ 395 Abs. 1, 374 StPO. Auf\nGrund dieser - mit dem Grundgesetz vereinbaren (vgl.\nBVerfG NJW 1969, 1423 Nr. 1) - Vorschriften war der\nBeschwerdeführer zugelassen worden, nachdem er sich\nwegen Körperverletzung und Hausfriedensbruchs dem Verfahren angeschlossen hatte. Seine Rechtsmittelbefugnis\nist dadurch nicht auf diese Straftaten beschränkt (vgl.\n§ 401 StPO). Sie findet ihre Grenze allerdings darin,\ndaß der Nebenkläger das weitere Verfahren lediglich im\nRahmen der sog. Nebenklagedelikte betreiben darf; nur\nauf die Nichtanwendung oder fehlerhafte Anwendung einer\nder in § 374 StPO angeführten Strafvorschriften darf er\nsein Rechtsmittel stützen.\n\nDiesen Erfordernissen genügt im vorliegenden besonderen Fall die Revision des Nebenklägers. Er erhebt die\nallgemeine Sachrüge. Die Prüfung des festgestellten Sachverhalts ergibt, wie noch auszuführen ist, daß das Landgericht nicht erörtert hat, ob eine Bedrohung im Sinne\ndes § 241 StGB, d.h. eines der Privatklagevergehen vortag. °\n\na) Die Zulässigkeit der Revision wird - entgegen\nder Auffassung des Bundesanwalts — nicht dadurch in\nFrage gestellt, daß der Beschwerdeführer in den oben\nwiedergegebenen weiteren Ausführungen nur die Nichtanwendung von Vorschriften rügt, die sog. Offizialdelikte (§§ 211, 212, 43, 224 StGB) betreffen. Solche\nBeanstandungen stehen zwar mängels Beschwer dem Nebenkläger nicht zu. Sie werden aber im vorliegenden Fall\nnach dem ausdrücklichen Wortlaut der Revision nicht\nzur Erläuterung der Sachbeschwerde vorgebracht, sondern zur Ergänzung, d.h. neben dieser erhoben. Die\n- auch sonst gebräuchliche -— Formulierung bringt hier\nzum Ausdruck, daß eine Beschränkung der allgemeinen,\nSachrüge auf bestimmte Beschwerdepunkte nicht stattfinden soll. Deshalb führt die Sachbeschwerde zur\nNachprüfung des Urteils unter dem Gesichtspunkt der\nNebenklagedelikte. Die mangels Beschwer unzulässige\nspezielle Rüge nimmt der ausdrücklich daneben erhobenen allgemeinen Sachrüge nicht ihre Wirksamkeit\n(vgl. auch BGH Urteil vom 3. Juli 1958 - 5 StR 186/58 -\nS. 4, 5). Insoweit unterscheidet sich der vorliegende\nFall von denjenigen, in denen der Bundesgerichtshof\ndie Unzulässigkeit der Revision des Nebenklägers angenommen hat (vgl. z.B. BGH GA 1962, 116).\n\nb) Daß § 241 StGB im Höchstfall eine Gefängnisstrafe von sechs Monaten vorsieht, beseitigt nicht\ndie Beschwer des Nebenklägers. Denn die Annahme einer\nmit der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit\nstehenden Bedrohung ändert den Schuldspruch und kann\nsich auf den Strafausspruch auswirken.\n\nc) Schließlich steht der Zulässigkeit des Rechtsmittels auch nicht der Umstand entgegen, daß - wie die\nrechtliche Nachprüfung ergibt - das Nebenklagevergehen\ndes § 241 StGB in Gesetzeseinheit mit dem Offizialdelikt\nder versuchten Nötigung zusammentrifft, wobei § 240 StGB\nvorgeht (BGH JR 1953, 192 = IM StPO § 401 Nr. 1; BGH\nUrteil vom 15; April 1959 - 2 StR 51/59 -).\n\nII. Verfahrensrüge\n\nIm Schriftsatz vom 3. Juni 1969 behauptet die\nRevision, das Landgericht habe gegen § 261 StPO verstoßen. Dieses Vorbringen ist als Verfahrensrüge verspätet. Was der Beschwerdeführer in diesem Zusamnenhang vorträgt, kann auch die Sachbeschwerde schon deshalb nicht stützen, weil es sich gegen die Nichtannahnme\neines Offizialdelikts (§ 249 StGB) wendet.\n\nIII. Sachbeschwerde\n\n1. Wie bereits ausgeführt, ist die Rüge einer Verletzung der §§ 211, 212, 43, 224 StGB unzulässig. Dagegen deckt die auf allgemeine Sachrüge gebotene Prüfung\neinen Rechtsfehler auf, der sich auf ein Nebenklagedelikt\nbezieht. Nach den Feststellungen (UA S, 8) rief der Angeklagte, während er einen Hieb gegen den Nebenkläger führte:\n\"Du stirbst, du stirbst.\" Das Landgericht hat übersehen\n- worauf der Beschwerdeführer in einem späteren Schriftsatz hingewiesen hat -, daß hierin möglicherweise eine\nBedrohung mit dem Verbrechen des Totschlags (§ 241 StGB)\nlag. Hierzu war es nicht erforderlich, daß der Täter\ndie Verwirklichung der Drohung beabsichtigte. Anderer-\n\nseits ist nach dem bisher festgestellten Sachverhalt\nnicht auszuschließen, daß der Nebenkläger nach dem\nWillen des Angeklagten die Drohung ernst nehmen sollte;\num eine bloße Verwünschung dürfte es sich nach Sachlage\nnicht gehandelt haben. Eine abschließende Würdigung ist\ndem Revisionsgericht auf Grund der bisherigen Feststellungen nicht möglich. Das Landgericht wird.den Sachverhalt neu feststellen und unter diesem Gesichtspunkt\nwürdigen müssen.\n\n2, Hierbei hat es weiterhin in Betracht zu ziehen,\ndaß der Angeklagte mit der Bedrohung und den Schlägen\noffenbar den Nebenkläger zum Schweigen bringen und zur\nAushändigung der Schlüssel bewegen wollte (UA S. 8).\nHierin läge eine versuchte Nötigung, hinter der die Bedrohung (als Mittel der Nötigung) wegen Gesetzeseinheit\nzurückträte (RGSt 54, 288, 289). Das Vergehen gegen\n88 240, 43 StGB wiederum stände in Tateinheit mit der\ngefährlichen Körperverletzung.\n\n3. Der Schuldspruch wegen dieses Vergehens kann\nhiernach nicht bestehen bleiben. Der Tatrichter erhält\ndamit Gelegenheit zu prüfen, ob der festgestellte Verlust von vier Vorderzähnen als dauernde erhebliche Entstellung im Sinne des § 224 StGB anzusehen ist (vgl.\ndazu .BGHSt 17, 161 f;. BGH GA 1968, 120). Gegenüber\neinem solchen Verbrechen 'würde das Vergehen gegen\n8 223 a. StGB wegen Gesetzeseinheit zurücktreten\n(BGH NJW 1967, 297 Nr. 5).\n\n4. Eine Aufhebung der Verurteilung wegen versuchten\nschweren Diebstahls kommt nach Sachlage nicht in Betracht.\nOhne Rechtsfehler hat die Strafkammer das Vorliegen eines\nversuchten Raubes oder einer versuchten räuberischen Er-\n\npressung verneint. Es ist nicht zu erwarten, daß die\n\ndieser Annahme zugrundeliegenden Feststellungen durch\ndas Ergebnis der neuen Verhandlung beeinflußt werden\n\nkönnten.\n\n5. Für das Vorliegen eines Tötungsvorsatzes bestehen keine Anhaltspunkte, Wegen der Zuständigkeit\nim Fall einer solchen Annahme wird auf BGH GA 1962,\n149 verwiesen.\n\nSeibert Loesdau Mösl\n\nPikart zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-11-04/1-str-359-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 374","ref_norm":"374","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 395","ref_norm":"395","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 401","ref_norm":"401","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-11-04/1-str-359-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:07.389078+00:00"}}