{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1969-10-30_1_StR_243_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1969-10-30","aktenzeichen":"1 StR 243/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF 083 067\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 243/69 - URTEIL\n50 /A0 |\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Stahlformenbauer Kurt aus\nCEEEEEEEEEED, 2°0:c2 an EEE 5 SEE.\n\n2. die Hausfrau Insrid J m eborene Ki\n’\n\nwegen betrügerischen Bankrotts u.a.\n\nAT\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nin der Sitzung vom 30. Oktober 1969 auf Grund der\nHauptverhandlung vom 28. Oktober 1969, woran teil-\n\ngenommen haben:\nSenatspräsident\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nLandgerichtsrat\n\nRechtsanwalt\n\nDr. Hübner\n\nals Vorsitzender,\n\nLoesdau,\n\nDr. Mösl,\n\nPikart,\n\nzipfel\n\nals beisitzende Richter,\n\nDr. m\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter >\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten Kurt ID\nwird das Urteil des Landgerichts Heilbronn\nvom 13. November 1968\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte verurteilt ist wegen\n\neines Meineids in Tateinheit mit betrügerischem Bankrott in vier Fällen,\n\nbetrügerischen Bankrotts in zwei Fällen,\nfortgesetzten einfachen Bankrotts,\nGläubigerbegünstigung in vier Fällen,\n\nBetruges in vier Fällen;\n\nII.\n\nIII.\n\n2. im Strafausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben\n\na) im Fall III C 8; diese Einzelstrafe\nfällt weg,\n\nb) im Fall III D (fortgesetzter Betrug\ngegenüber Lieferanten),\n\nc) zur Gesamtstrafe.\n\nAuf die Revision der Angeklagten Ingrid I\n\nwird das vorbezeichnete Urteil\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß\nim Fall III C 11, 1. Fall, die tateinheitliche Verurteilung wegen Schuldnerbegünstigung wegfällt;\n\n2. im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung - außer im Fall IIIC8 -\nwird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an\n\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nIV. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nau\n\nAy\n\nGründe;\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Kurt Tg\nwegen Meineids sowie wegen betrügerischen Bankrotts,\neinfachen Bankrotts, Gläubigerbegünstigung und Betrugs\njeweils in mehreren Fällen zur Gesamtstrafe von zwei\nJahren und drei Monaten Gefängnis verurteilt und hat\nihm die bürgerlichen Ehrenrechte und die Eidesfähigkeit aberkannt; die Angeklagte Ingrid Jehle hat es\nwegen mehrerer Fälle der Beihilfe zum betrügerischen\nBankrott in Tateinheit mit Schuldnerbegünstigung zur\nGesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis verurteilt und\ndie Strafe zur Bewährung ausgesetzt.\n\nGegen diese Verurteilung wenden sich die beiden\nAngeklagten mit der Sachbeschwerde.\n\nA) Revision des Angeklagten Kurt >\n\nNachdem das Revisionsgericht das Verfahren in\nden Fällen III C 5, 6 und 13 sowie III E der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt hat, hält\nder Schuldspruch in den verbleibenden Fällen im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.\n\nI. Betrügerischer Bankrott (§ 239 Abs. 1 Nr. 1, 2 KO)\n\nZu Unrecht meint die Revision, die Bankrotthandlungen des Angeklagten seien schon deshalb nicht strafbar, weil sie vor der Zahlungseinstellung begangen seien.\nDie Strafkammer hat dazu festgestellt, daß der Angeklagte\nseine Zahlungen spätestens am 1. März 1963 eingestellt\n\nhat (UA S. 31), nachdem er spätestens am 1. Februar 1963\nseine Zahlungsunfähigkeit erkannt hatte (UA S. 87). Für\ndie Strafbarkeit kommt es nicht darauf an, ob die Bankrott.\nhandlungen der Zahlungseinstellung vorausgehen oder nachfolgen; erforderlich ist nur ein äußerer Zusammenhang in\ndem Sinn, daß dieselben Gläubiger sowohl durch die\nBankrotthandlung benachteiligt wie auch durch die Zahlungseinstellung betroffen werden, ohne daß es auf die\nzeitliche Abfolge ankäme; dieser Zusammenhang ist gegeben, wenn die Forderungen mehrerer Gläubiger, die schon\nzur Zeit der Bankrotthandlung bestanden, zur Zeit der\nZahlungseinstellung noch nicht getilgt waren (BGHSt 1,\n186, 191; BGH bei Herlan, GA 1953, 73). Auch im übrigen\nhält die Verurteilung wegen betrügerischen Bankrotts der\nrechtlichen Nachprüfung stand. Dabei hat das Landgericht\nzwischen den einzelnen Bankrotthandlungen zutreffend\nTatmehrheit angenommen, da die Zahlungseinstellung als\nBedingung der Strafbarkeit keine Tateinheit zwischen\n\nden verschiedenen Handlungen schafft (BGHSt 1, 186, 191).\n\nIn den vom Revisionsgericht noch zu prüfenden\nFällen III C 1, 2, 4, 8, 11, 12 der Urteilsgründe ist\nder Schuldspruch an sich rechtlich einwandfrei; das\ngilt insbesondere für die Übertragung des Miteigentumsamteils an dem Hausgrundstück an die geschiedene\nEhefrau, auch wenn die Höhe der Belastungen damals\nden Verkehrswert des Grundstücks überstiegen haben\nsollte, da eine Überbelastung mit Grundpfandrechten\ndas Grundstück nicht zum wertlosen Gegenstand macht.\n\nZum Fall III C 8 siehe unter II.\n\nIm Fall III C 11 hält es der Tatrichter zwar\nricht für ausgeschlossen (UA S. 61, 113), daß der Angeklagte die Gelder, die er infolge der durch die Forderungsabtretungen ermöglichten Überziehung des Kontos\nIngrid JB erlangt hat, \"in seinem Betrieb\" verwendet\nhat. Es sind jedoch, vor allem im Hinblick darauf, daß\ndiese Vorgänge nach der von der Strafkammer für den\n1. März 1963 festgestellten Zahlungseinstellung liegen,\nkeine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß der Angeklagte etwa diese Gelder ganz oder zum Teil zur bevorzugten Befriedigung einzelner Gläubiger verwendet und\ndamit nicht die Verwertung der Masse zugunsten der\nganzen Gläubigerschaft, sondern nur die gleichmäßige\nBefriedigung aller Gläubiger hintertrieben hätte mit\nder Folge, daß er nicht nach § 239 Abs. I Nr. 1K0,\nsondern nach der milderen Sondervorschrift des § 241 KO\nstrafbar wäre (BGH NJW 1969, 1494; BGHSt 8, 55, 57;\nBGH GA 1962, 146, 147). Der Tatrichter hat daher auch\nin diesem Fall ohne Rechtsfehler den Tatbestand des\n8 239 Abs. 1 Nr. 1 KO als erfüllt angesehen; denn er\nist offensichtlich davon ausgegangen, daß die Verwendung des Geldes \"im Betrieb\" der Weiterführung des\nBetriebes durch Ingrid IP, nicht aber zur Erfüllung\nalter Verbindlichkeiten des Angeklagten diente.\n\nII. Meineid (§ 154 StGB)\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Meineids\nverurteilt, weil er bei der Leistung des Offenbarungseids am 7. August 1963 unentgeltliche Vermögensverfügungen verschwiegen hat. Diese Vermögensverfügungen\nerfüllten nach der Auffassung des Landgerichts in drei\n\nFällen auch den Tatbestand des betrügerischen Bankrotts;\ndie Anerkennung erdichteter Forderungen der geschiedenen Ehefrau und die dafür gewährte — fingierte - Sicherungsübereignung von Stahlformen mit Vertrag vom\n\n27. Dezember 1962 (III C 1); die Übertragung von Geschmacks- und Gebrauchsmusterrechten mit Vertrag vom\n\n6. Februar 1963 (III C 2); die Übergabe von rund\n\n16.000 DM an Ingrid IB zum Kauf eines Kraftwagens\n(III C 4). Insoweit hat das Landgericht Tateinheit\nzwischen Meineid und betrügerischem Bankrott angenommen. Das ist rechtlich einwandfrei.\n\nDer Bundesgerichtshof hat bereits ausgesprochen,\ndaß der Gemeinschuldner, der beim Offenbarungseid nach\n8 125 KO ein von ihm vorher beiseitegeschafftes Vermögensstück verheimlicht, wegen betrügerischen Bankrotts\nin Tateinheit mit Meineid zu bestrafen ist (BGHSt 11,\n145); er hat das damit begründet, daß das: Verheimlichen\nnur der Aufrechterhaltung und Sicherung der durch das\nBeiseiteschaffen des Vermögensstücks herbeigeführten\nrechtswidrigen Besitzlage dient, also keinen neuen Eingriff in das geschützte Rechtsgut, nämlich das Interesse\nder Gläubiger an der vollständigen Erfassung des pfändbaren Schuldnervermögens, darstellt. Der Angeklagte hat\nnun den Offenbarungseid nicht nach § 125 KO, sondern\ngemäß $, 807 ZPO geleistet, das gebietet jedoch keine\nandere rechtliche Beurteilung. Denn wenn auch dieser\nEid nur auf Betreiben einzelner Gläubiger geleistet\nworden ist, so hätte doch die Offenbarung der aus dem.\nBereich der Masse entfernten Vermögenswerte auch den.\nübrigen Gläubigern den nachträglichen Zugriff ermöglicht, der ihnen durch das Beiseiteschaffen (endgültig)\nentzogen werden sollte. Insofern gelten die gleichen\nErwägungen wie für den Eid nach § 125 KO.\n\nEs kann für den vorliegenden Fall auch dahingestellt bleiben, ob schlechthin gesagt werden kann, daß\nabgetretene Forderungen (oder sonstige Vermögensgegenstände) auch dann nicht zum Vermögen gehören und daher\nnicht unter die Offenbarungspflicht fallen, wenn die\nAbtretung nach § 3 AnfG anfechtbar wäre (BGH Urt. vom\n11. Juni 1953 - 5 StR 760/52); denn die hier vom Angeklagten verlangten Angaben über unentgeltliche Verfü-\n\ngungen fallen schon nach dem Gesetz unter die Offenbarungs-\n\npflicht (§ 807 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).\n\nWas die Revision gegen die Feststellung vorbringt,\ndie in Rede stehenden Verfügungen seien unentgeltlich\nvorgenommen worden, richtet sich lediglich in unzulässiger\nWeise gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts.\n\nDagegen hat die Strafkammer nicht bedacht, daß\nauch die im Fall III C 8 in Rede stehende Zahlung von\n14 500,-- DM für den Rückkauf des Pkw Mercedes eine unentgeltliche Zuwendung des Angeklagten an Ingrid Jehle\ndarstellte, die unter die Offenbarungspflicht fiel;\nder in diesem Fall rechtsfehlerfrei angenommene betrügerische Bankrott steht daher ebenfalls in Tateinheit mit dem Verbrechen des Meineids, so daß der Schuldspruch vom Revisionsgericht insoweit zu ändern ist.\nDer: § 265 StPO steht nicht entgegen, da der Angeklagte\nin der Verteidigung nicht beeinträchtigt, im Ergebnis\nvielmehr begünstigt wird, Benn damit entfällt die im\nFall III C 8 verhängte Einzelstrafe von acht Monaten\nGefängnis. Die für den Meineid ausgesprochene Strafe\nvon einem Jahr und vier Monaten Gefängnis gilt sonach\nauch den Unrechtsgehalt des Falles III C8 ab; andererseits begrenzt das Revisionsgericht - was in der Urteils-\n\nai\n\nformel nicht zum Ausdruck kommen kann - den Schuldumfang des Meineids dahin, daß davon nur die vorsätzlich unterlassenen Angaben zu den vier unentgeltlichen\nVermögensverfügungen, nicht aber die vom Landgericht\neinbezogenen \"fahrlässig\" unterlassenen Angaben über\neinen dritten Bausparvertrag mit einem Guthaben von\n43,75 DM und Über eine an Otto KB verliehene\nhandgroße Form erfaßt werden. Da sich das Gedächtnis\nnicht befehlen läßt, ist Vergeßlichkeit nicht ohne\nweiteres mit Fahrlässigkeit gleichzusetzen.\n\nIII. Weitere Konkursstraftaten\n\n1. Bezüglich der unordentlichen Buchführung\n(§ 240 Abs. 1 Nr. 3 KO) und der unterlassenen Bilanzziehung (§ 240 Abs. 1 Nr. 4 KO) hat das Landgericht zutreffend angenommen (III H - UA S. 107 ff),\ndaß diese Straftaten untereinander in Fortsetzungszusammenhang stehen können (BGH JZ 1954, 56) und daß\nmehrere Verstöße gegen die Buchführungspflicht eine\neinheitliche Straftat bilden (BGHSt 3, 23, 26). Der\nVerurteilung wegen der unterlassenen Jahresbilanz .\nfür 1962 steht nicht entgegen, daß die Jahresbilanz\nin der Regel erst verspätet ist, wenn sie mehr als\nzehn Wochen nach Ablauf des Geschäftsjahres aufgestellt wird (BGH bei Herlan, GA 1961, 359), während\ndie Zahlungsunfähigkeit bereits am 1. März 1963 eingetreten ist; denn die Bilanzziehungspflicht ist\nschon dann verletzt, wenn die Zahlungen vor Ablauf\n‚der: vorgeschriebenen Frist für die Bilanzziehung eingestellt werden und der Schuldner bis dahin keine\nVorbereitungen hierfür getroffen hat (BGH GA 1956, 356).\n\n- 10 -\n\nBezüglich der Jahresschlußbilanz für 1961\nenthalten die Urteilsgründe zwar einen Widerspruch;\nwährend auf S. 108 festgestellt ist, daß der Kreditgeber JagBin Laufe des Jahres 1962 die Buchhaltung\n1961 mit viel Mühe in Ordnung gebracht und den \"Abschluß 1961\" erstellt hat, heißt es auf Ss. 109, daß\neine \"Bilanz per 31. Dezember 1961\" nicht erstellt\nworden ist. Das Revisionsgericht kann aber der Wiedergabe des Vertrages mit Jansen vom 14. Februar 1963\n(UA S. 94) entnehmen, daß jedenfalls zu diesem Zeitpunkt die Jahresbilanz für 1961 noch nicht erstellt\nwar, so daß das Landgericht im Ergebnis vom zutreffenden Schuldumfang ausgegangen ist. Für den Fall, daß\ndie Bilangziehung für zwei Jahre unterblieben ist, hat\nder Bundesgerichtshof zwar ausgesprochen, daß es sich\ninsoweit um zwei selbständige Zuwiderhandlungen gegen\n§ 240 Abs. 1 Nr. 4 KO handelt (BGH bei Herlan, GA 1956,\n348); die Annahme von Fortsetzungszusammenhang beschwert\nJedoch den Angeklagten nicht.\n\n2. Was die Revision gegen die Verurteilung wegen\nGläubigerbegünstigung (§ 241 KO) in den Fällen III FR 1\n(UA S. 91 ff) und III F 2 (UA S. 93 ff) vorbringt, ist\noffensichtlich unbegründet. Die Feststellungen tragen\nauch den Schuldspruch in den Fällen III F4 (UA S. 97 ff)\nund III F6 (UA S. 99 ff). Hier ist zwar lediglich festgestellt, daß der Angeklagte an TeggB « eine Forderung\ngegen die Firma DEEP us seinen ‚Auftrag vom März 1963\nmit einem Teilbetrag.von 10 300 DM abgetreten ‚hat, daß\nE34 ) aber keine Zahlung erhalten hat, weil die Firma\nDD ie Lieferung des Angeklagten an diesen zurückgehen ließ. Den Feststellungen ist mangels gegenteiliger\nAnhaltspunkte jedenfalls zu entnehmen, daß ein Anspruch\n\n.gesetzter Betrug zum Nachteil zahlreicher Lieferanten\n\n- 11 -\n\ndes Angeklagten gegen die Firma DW zur Zeit\nder Abtretung bestanden hat. Auf das weitere Schicksal\nder Forderung und die Art der Abwicklung des Vertrages\n\nmit DEE kommt es nicht an.\n\nIV. Betrug\n\nSoweit sich die Revision gegen die Verurteilung\nwegen Betruges zum Nachteil CD (III A 4 - VA\nSs. 10 ff), der A@®-Bank (III C 7 - VAS. 51 ff) und\nder Buchdruckerei : tim K- UA S. 117 ff) wendet, ist sie offensichtlich unbegründet; insbesondere ihre\nDarlegungen im Falle III A 4 erschöpfen sich in unzulässigen Angriffen auf die Beweiswürdigung.\n\nDagegen ist der Schuldspruch im Fall III D (fort-\n\n- UA S. 66 ff) teilweise nicht bedenkenfrei. Soweit die\nBestellungen vor dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit\n(1. Februar 1963) liegen, ist nicht im einzelnen festgestellt, daß der Angeklagte damit rechnete, er könne die\nbetreffenden Lieferungen nicht bezahlen. Nach anderen\nUrteilsausführungen (UA 123) verfügte er vor dem erwähnten Zeitpunkt noch über beträchtliche Kredite. Das\nRevisionsgericht beschränkt daher den Schuldumfang auf\ndie Fälle, in denen der Angeklagte noch nach Eintritt\nder Zahlungsunfähigkeit Bestellungen tätigte oder tätigen ließ; es handelt sich dabei um die Fälle III D1, 2,\n3, 4 (2. Fall), 5 (3. und 5. Fall), 6 (2. und 3. Fall),\n7, 8 (2. und 3. Fall), 10, 11, 13 (2. Fall), 14, 16\n\n(2. Fall), 17, 18 (2. und 3. Fall), 20, 21 (4. bis\n\n7. Fall), 22, 23, 24, 25, 26, 27, 29, 30, 32, 34 (2.\nund 3. Fall), 37, 38, 39, 40 (2. Fall), 41 (3. und 4.\nFall), 42 (2. Fall), 43 (3. Fall), 47 (4. bis 6. Fall),\n48 (3. bis 7. Fall) und 49.\n\nB\n\n- 12 -.\n\nDa auch diese einwandfrei festgestellten Fälle\nden Tatbestand des fortgesetzten Betruges erfüllen,\n\n‘kann der Schuldspruch bestehen bleiben, doch muß\n\ninsoweit, da sich der Schuldumfang ändert, der Strafausspruch aufgehoben werden.\n\nV. Strafausspruch im übrigen\n\nSoweit das Landgericht in den im Schuldspruch .\nrechtskräftigen. Fällen Einzelstrafen unter ‚sechs\nMonaten verhängt hat (III C 12 - fünf: Monate Gefängnis;\nIII P1, 2, 4 und 6 - je fünf Wochen Gefängnis; IIIH\n- vier Monate Gefängnis; III K - vier Monate Gefängnis),\nist das Revisionsgericht trotz der Übergangsfassung\ndes § 27 d StGB (Art. 106 des 1. StrRG; ab 1. April 1970:\n§ 14 StGB) nicht gehalten, den Strafausspruch aufzuheben.\nZwar kommt es für die Anwendung des § 27 b n.F. StGB\nauf die Einzelstrafen an (BGH Urt. vom 2. September 1969\n- 5 StR 214/59 - zum Abdruck in BGHSt bestimmt); auch\nhaben die Erwägungen, die die Strafkammer zum § 27 vb a.F.\nangestellt hat (in den Fällen III F 1, 2, 4, 6 - TA\nS. 128), nicht ohne weiteres Gültigkeit für § 27 bn.F.,\nda die Neufassung eine noch stärkere Eindämmung kurzer\n\n' Freiheitsstrafen bezweckt. Jedoch ist in einem Fall wie\n\ndem vorliegenden, wo die kurzzeitigen Freiheitsstrafen\nmit einer Meineidsstrafe von einem Jahr und vier Monaten\nund weiteren Einzelstrafen von mehr als sechs Monaten\n\n- gerade für gleiche oder ähnliche Straftaten - zu-.\nsammentreffen, das Revisionsgericht in der Lage auszuspreohen, daß die Verteidigung der Rechtsordnung, auch\n\nin den übrigen Fällen die Verhängung einer. Freiheits-\n\nstrafe unerläßlich macht (§ 27 b Abs. 1 StGB).\n\n- 13 -\n\nDemnach ist der Strafausspruch nur im Fall\nIII C 8, III D und zur Gesamtstrafe mit den ihr nachgeordneten Nebenentscheidungen aus § 161 StGB, der\nam 1. April 1970 außer Kraft tritt (Art. 1 Nr. 45,\nArt. 105 des 1. StrRG), aufzuheben.\n\nB) Revision der Angeklagten Ingrid Tg\n\nIn Richtung gegen Ingrid MB ist üas Verfahren\nim Fall III C 13 eingestellt worden.\n\nI. Der Schuldspruch wegen Beihilfe zum betrügerischen Bankrott in Tateinheit mit Schuldnerbegünstigung in den Fällen zu III C 1, 2, 4, 8, 11 (2. Fall)\nund 12 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Lediglich\nhinsichtlich des ersten Tatbeitrags im Fall III C 11\n(Kontoeröffnung bei der Württ. Landessparkasse) muß\ndie Verurteilung wegen tateinheitlicher Schuldnerbegünstigung wegfallen; denn in der bloßen Eröffnung des\nKontos liegt noch kein Beiseiteschaffen ‘von Vermögensgegenständen des Schuldners, sondern mit der Kontoeröffnung ist nach den Feststellungen erst das spätere\nBeiseiteschaffen ermöglicht worden. Im übrigen begegnet\ndie Annahme von Tateinheit zwischen Beihilfe zum betrügerischen Bankrott (§ 239 Abs. 1 Nr. 1 KO, § 49 SteB)\nund Schuldnerbegünstigung (§ 242 Abs. 1 Nr. 1 KO) keinen\nrechtlichen Bedenken (BER | Urt. v. 22. Mai 1958.\n\n- 1 StR 1/58 -).\n\nII. Der Strafausspruch läßt an sich nach der zur\nZeit des Urteils bestehenden Rechtsläge keinen Rechtsfehler ersehen; im Fall III C 11 (erste Tat) hat die\ntateinheitliche Verurteilung wegen Schuldnerbegünstigung\nauf die Einzelstrafe ersichtlich keinen Einfluß gehabt,\n\n- 14 -\n\nda die Strafkammer die Strafe - unter Zubilligung\nmildernder Umstände - dem § 239 Abs. 2 KO i.V.nm.\n88 49, 44 StGB entnommen hat.\n\nDie Übergangsfassung des § 27 b StGB (Art. 106 des\n1. StrR&) nötigt jedoch zur Aufhebung des Strafausspruchs\ninsgesamt, da keine Einzelstrafe die Dauer von sechs\nMonaten erreicht; daß die Gesamtstrafe neun Monate Gefängnis beträgt, ist unerheblich, da es auf die verhängten Einzelstrafen ankommt (BGH aa0), Soweit das\nLandgericht eine Prüfung nach dem bisherigen § 27 b\nStGB vorgenommen hat, ist sie in diesem Falle erneut\nanzustellen, da die Neufassung .eine .noch stärkere. Eindämmung kurzfristiger Freiheitsstrafen bezweckt.\n\nHübner Loesdau Mösl\n\nPikart . 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