{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1969-10-28_1_StR_227_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1969-10-28","aktenzeichen":"1 StR 227/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"u |\n\nBUNDESGERICHTSHOF2083 068\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 227/69 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Hugo R ee)\naus CE, zehoren am u 1913 ir CE CS,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nin der Sitzung vom 28. Oktober 1969, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Dr. Mösı\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter zipfel\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE GENE =: GENE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Schwurgerichts beim Landgericht\nMünchen I vom 24. Oktober 1968 wird ver-\n\nworfen.\n\nEr hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nNs\n\nGründesz\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes\nin drei Fällen zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt. Es\nhat ihn für schuldig befunden, in den Jahren 1941 - 1942\ndrei jüdische Einwohner der Stadt Cholm (Polen) aus niedrigen Beweggründen getötet zu haben.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen Rechts.\nSie kann keinen Erfolg haben.\n\nI.\n\n1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die\nRevision zunächst eine mehrfache Verletzung der §§ 59,\n60 Nr. 3 StPO. Der Beschwerdeführer trägt hierzu vor,\ndaß die Zeugen Temp, Ku Tr, Hund\nStB nicht hätten unbeeidigt bleiben dürfen. Von\neiner Beeidigung des Zeugen TW hatte das Schwurgericht mit der Begründung abgesehen, daß er wegen Beteiligung an der Tat, welche den Gegenstand des. Verfahrens bilde, bereits verurteilt sei; bei den übrigen\nZeugen war allgemeiner Beteiligungsverdacht als Grund\nder Nichtvereidigung angegeben worden. Alle diese für\ndie Ablehnung der Beeidigung herangezogenen Gründe waren\nin der Tat nicht unbedenklich. TEE hatte, wie das\nUrteil ausdrücklich feststellt, lediglich Angaben zu\nVorgängen gemacht, hinsichtlich derer das Verfahren\ngegen den Angeklagten vorläufig eingestellt wurde, und\ner war auch nur wegen solcher Vorgänge rechtskräftig\nabgeurteilt (UA S. 38). Auch hinsichtlich der Zeugen\n\nKm. >, ED una StB ist nicht auszu-\n\nDJ\n\nschließen, daß das Schwurgericht den Verdacht der Beteiligung nur aus den Schuldvorwürfen hergeleitet hat,\ndie Gegenstand der später abgetrennten Verfahrensteile\nwaren. In allen Fällen wäre daher zumindest die Möglichkeit der Teilvereidigung (vgl. RGSt 49, 358/9; 59, 166;\nBGH IM StPO § 60 Nr. 3 - 8; BGH, Urteil v. 19. 2. 1969\n- 1 StR 617/68 -, b. Dallinger MDR 1969, 535) in Betracht gekommen. Letztlich bedarf das jedoch keiner Entscheidung. Denn keiner der erwähnten Zeugen hat Angaben\nzum Kern der vorliegend abgeurteilten Schuldvorwürfe\ngemacht. Ihre unbeeidet gebliebenen Aussagen betreffen\nvielmehr durchweg nur Randerscheinungen, die zudem in\nbeeidigten Bekundungen anderer Zeugen ihre Bestätigung\ngefunden haben. Auf einer möglichen Verletzung der\n\n88 59, ..60 Nr. 3 StPO könnte das Urteil daher jedenfalls\nnicht beruhen.\n\n2; Die Rüge mehrfacher Verletzungen des. § 261 StPO\nenthält lediglich unzulässige Angriffe gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Dasselbe gilt für das. Vorbringen, das Schwurgericht habe die Beobachtungsmöglich-\n\nkeiten des Zeugen Sci im Falle Pi und die Beweggründe des Angeklagten in allen Fällen näher aufklären\n\nmüssen.\nIl.\nDer Sachrüge hält das Urteil ebenfalls stand.\nDer festgestellte Sachverhalt enthält entgegen\n\nder Ansicht des Beschwerdeführers weder. Lücken noch\nWidersprüche; ‚die Urteilsbegründung leidet auch nicht\n\nan Verstößen gegen Erfahrungsregeln oder an einer Verletzung des Grundsatzes, daß im Zweifel zugunsten des\nAngeklagten zu entscheiden ist. Das gilt insbesondere\nauch für die Feststellungen zur inneren Tatseite.\n\nEin Widerspruch zwischen dem vom Schwurgericht dargelegten persönlichen Werdegang des Angeklagten und\n\nder Annahme, daß er: bei Tötung der drei. jüdischen\nZivilisten aus Mordlust, Rassenhaß und Verachtung für\nWürde und Leben seiner Opfer gehandelt habe, ist nicht\nvorhanden. Da der Angeklagte die ihm zur Last gelegten\nTaten bestritten hat und die beiden unmittelbaren Tatzeugen nur das äußere Geschehen wiedergeben konnten, war\ndas Schwurgericht allerdings darauf angewiesen, von der\nHandlungsweise.des. Angeklagten und den Tatumständen auf\nseine innere Einstellung zu schließen. Eine solche.\nSchlußfolgerung war jedoch statthaft (vgl. BGH, Urteil\nvom 17. Mai 1966 - 1 StR 111/66 -) und ihr Ergebnis\ndenkgesetzlich möglich. Zwingend brauchten die vom\nSchwurgericht auf die Beweggründe des Angeklagten gezogenen Schlüsse nicht zu sein. Der Revision kann auch\nnicht gefolgt werden, wenn sie meint, der Tatrichter ”\nsei. im Falle des Arrestanten PA irrtümlich davon\nausgegangen,. daß der Angeklagte sich im Bewußtsein\nseiner Macht als \"SS-Obersturmführer\" zum Herrn über\nLeben und Tod des hilf- und wehrlosen Gefangenen aufgeworfen habe (UA S. 26). Die falsche Angabe des vom\nAngeklagten bekleideten Dienstgrades an dieser Stelle\ndes Urteils beruht offensichtlich. auf einem Schreibfehler. Die weiteren Urteilsgründe legen gerade ausführlich dar,. daß der. Angeklagte lediglich. den. Angleichungsdienstgrad eines SS-Oberscharführers erlangt\nund behalten hat (UVA S, 4/5, 16)... Dem. entspricht, daß\n\ndie KdS-Außenstelle Cholm, der der Angeklagte in den\nKriegsjahren als Untergebener (Kraftfahrer) angehörte,\nnach den Feststellungen von SS-Sturmführern geleitet\nwurde (UA S. 19).\n\nAber auch die Anwendung des Strafgesetzes auf\nden festgestellten Sachverhalt ist frei von Rechtsfehlern. Vor allem bestehen keine Bedenken gegen die\nAnnahme des Schwurgerichts, daß der Angeklagte in\nallen drei Tötungsfällen aus niedrigen Beweggründen\nim Sinne des § 211 StGB gehandelt hat. Daß dieses\nTatbestandsmerkmal bei jedem Täter gegeben ist, der\nsich bei der Vernichtung von Menschenleben durch\nRassenhaß und Anmaßung einer Überlegenheit der eigenen\nRasse leiten läßt, entspricht anerkannten Rechtsgrundsätzen (BGHSt 18, 37, 39). Ob diese Frage zur Zeit\nder Tat - unter nationalsozialistischer Herrschaft -\nvon der Rechtsprechung, ebenso beurteilt worden wäre,\nkann keine Rolle spielen. Nach feststehender Ansicht.\nerfaßt das in Art. 103 Abs. 2 GG ausgesprochene Verbot der Rückwirkung nicht die richterliche Gesetzesauslegung (BVerfGE 11, 238; 14, 251; 18, 240/241).\nWas hiergegen von Hanack (Zur Problematik der gerechten Bestrafung nationalsozialistjischer Gewaltverbrecher, JZ 1967, 297) eingewandt wird, vermag\nnicht zu überzeugen. Im übrigen stellt das Schwurgericht ausdrücklich fest, daß der Angeklagte jeweils sogar aus Mordlust, d.h. aus einer unnatür-\n\nlichen Freude an der Vernichtung eines Menschenlebens\n(BGH IM StGB § 211 Nr. 24), gehandelt hat. Schon deswegen mußte er in allen drei Tötungsfällen als Mörder\n\nbestraft werden.\n\nSeine Revision ist daher zu verwerfen.\n\nHübner Loesdau Mösl\n\nPikart Zipfel\n\nAN","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-10-28/1-str-227-69","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-10-28/1-str-227-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:07.115525+00:00"}}