{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1969-10-28_1_StR_146_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1969-10-28","aktenzeichen":"1 StR 146/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR_146/69 URTEIL\n22.\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Installateur Werner Bo, ohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am EEE 1941 in zw 0S., zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 28. Oktober 1969, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Dr. Mösl\nBundesrichter Pikart\n\nBundesrichter Zipfel\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat Dr.\n\n| als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts München I vom\n18. Dezember 1968 wird verworfen.\n\nEr trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren\nDiebstahls im Rückfall in Tateinheit mit fortgesetztem\nFahren ohne Fahrerlaubnis zu drei Jahren Gefängnis verurteilt und angeordnet, daß ihm vor Ablauf von vier Jahren\n\n\"keine Fahrerlaubnis erteilt werden dürfe. Gegen dieses\nUrteil richtet sich seine Revision; sie rügt ohne Erfolg\nVerletzung formellen und sachlichen Rechts.\n\n- 3 -\n\n1. Die Revision meint zu Unrecht, die Strafkammer\nhätte durch Befragen des Zeugen KW aufklären müssen,\nwelches Gewicht der vom Angeklagten aufgebrochene Tresor\ntatsächlich gehabt habe; sodann hätte durch einen Sachverständigen geprüft werden müssen, ob der 68 kg schwere\nAngeklagte, der erst vier Wochen vor der Tat aus einer\n4 bis 5-wöchigen stationären Krankenhausbehandlung entlassen worden sei, den gewichtsmäßig bestimmten Tresor\nhätte wegschieben können, oder welcher Hilfsmittel er\nsich dabei hätte bedienen müssen.\n\nist nach der Verhandlungsniederschrift\n(Bl. 160 d.A.) als Zeuge vernommen worden; die Revision\nkann nicht darauf gestützt werden, daß an ihn eine bestimmte\nFrage nicht gestellt worden ist (BGHSt 4, 125, 126; 17,\n351, 352). Daß der Angeklagte den Tresor allein von der\nStelle gebracht habe, hat das Landgericht auf Grund der\neigenen Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung\nfestgestellt. Bei seiner polizeilichen Vernehmung hatte\ner noch erläuternd ausgeführt, daß er dies mit Hilfe eines\nBrecheisens bewerkstelligt habe.\n\nDie Wertung der Angaben des Angeklagten unterlag der\nfreien Beweiswürdigung des Tatrichters, die keinen Rechtsfehler erkennen läßt; insbesondere liegt kein Verstoß gegen\ndie Denkgesetze vor.\n\n| 2. Die Strafkammer hat auch insoweit ihre Aufklärungspflicht nicht verletzt, als sie keinen Sachverständigen zu\nder Frage gehört hat, ob der Angeklagte bei seiner gesundheitlichen Verfassung in der Lage gewesen sei, einen 1,5\nTonnen-LKW aus seinem Standort zu verschieben. Auch hier\n\nah\n\n- 4A -\n\nberuhen die Urteilsfeststellungen auf den eigenen Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung, der im\nErmittlungsverfahren das Wegschieben als \"Schinderei\"\nbezeichnet hatte. Dem Gericht mußten sich Zweifel an\n\nder Richtigkeit der Angaben nicht aufdrängen.\n\n3. Unbegründet ist ferner die Rüge, der Tatrichter\nhabe durch Hinzuziehen eines psychiatrischen Sachverstän-\n\ndigen und Erholen des klinischen Krankenberichts klären\n\nmüssen, ob der Angeklagte wegen geistiger und seelischer\nFehlentwicklung wie auch infolge zweier früher - das\nletzte Mal nicht lange Zeit vor der Tat - erlittenen\nGehirnerschütterungen strafrechtlich nicht verantwortlich\n\nsei.\n\nDen Angeklagten auf eine krankheitswertige Psychopathie\n\nuntersuchen zu lassen, hatte der Verteidiger im Schlußplä-\n\ndoyer hilfsweise für den Fall angeregt, daß das Gericht\nbei der Straffestsetzung nicht wesentlich unter dem Strafantrag des Staatsanwalts bleibe. Die Anregung betraf also\nnur den Strafausspruch, mithin die Anwendung des § 51\n\nAbs. 2 StGB. Die Strafmilderungsmöglichkeit dieser Vor-\n\n‚schrift hat die Strafkammer jedoch dem Angeklagten ohnehin\n\n- wenn auch bei der Strafbemessung nicht entscheidend, doch\nrechtsfehlerfrei - zugutegehalten. Insoweit stößt die Rüge\nins Leere.\n\nDer Frage des § 51 Abs. 1 StGB nachzugehen, war der\n\nTatrichter weder durch den Hilfsamtrag noch sonst - etwa\n\ndurch die Behauptung täglich auftretender Kopfschmerzen -\ngeärängt. Denn der von ihm vernommene Sachverständige hatte\n\n-5.\n\nes als ausgeschlossen bezeichnet, daß die Folgen, insbesondere der letzten Gehirnerschütterung, den Angeklagten selbst bei Berücksichtigung seiner Alkoholisierung\nunfähig gemacht hätten, das Unerlaubte seiner Tat, eines\nDiebstahls, einzusehen oder einsichtsgemäß zu handeln.\n\nDa auch die allgemein erhobene Sachrüge keinen Rechts.\nfehler in dem Urteil aufdeckt, war die Revision zu verwerfe,\n\nZur Anrechnung der Untersuchungshaft siehe § 60 StGB\ni1.d.F. des 1. StrRG.\n\nHübner Loesdau Mösl\n\nPikart Zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-10-28/1-str-146-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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