{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1969-10-21_1_StR_328_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1969-10-21","aktenzeichen":"1 StR 328/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"na\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 328/69 URTEIL\n21 jo\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Helmut S dd zuletzt ohne\nfesten Wohnsitz, geboren am iD 1959 in SB,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n- Sachbezeichnung: ip «.:. -\n\nwegen gemeinschaftlichen schweren Raubs u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nsitzung vom 21. Oktober 1969, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner,\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\n\nBundesrichter zipfel\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten Se wirä das\nUrteil des Landgerichts Stuttgart vom 28. Novem-\n\nber 1968 mit den Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit es ihn betrifft,\n\nb) soweit der Mitangeklagte FB vegen gemeinschaftlichen schweren Raubs verurteilt worden\nist und im Gesamtstrafausspruch.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nAA\n\nGründe:\n\nI. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Raubs zu zwei Jahren und sechs\nMonaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision, die Verletzung der Aufklärungspflicht und des sachlichen Rechts\nrügt, hat Erfolg.\n\nNach den Feststellungen war der Angeklagte am\n2. Juli 1968, zusammen mit seinem Tatgenossen Fe\n(der keine Revision eingelegt hat), aus dem Gefängnis\nentlassen worden. Am späten Abend desselben Tages entdeckten sie an einem Bierstand des SCEEEB Hauptpahnhofs den Studenten Eckhard St der schon stark\nangetrunken war. Sie veranlaßten St, mit ihnen\n(und dem wegen Hehlerei mitverurteilten MW) in einen\nanderen Ausschank zu gehen und ihnen dort Bier zu spenden.\nAls diese Gaststätte schloß, kamen zumindest Si und\n> überein, den nunmehr schwer betrunkenen und kaum\nmehr gehfähigen StB an eine einsame Stelle zu\nverbringen und ihm dort sein Geld abzunehmen. Se»\nund Fe nahmen darauf Stil in die Mitte und\nführten ihn zu den öffentlichen Anlagen in der Nähe des\nBahnhofs, wobei sie das Opfer streckenweise mit sich\nziehen und auf dem Boden entlang schleifen mußten. Sie\nsetzten dann den Betrunkenen auf einen Gartenstuhl. Um\nSt zu Boden und damit in eine Lage zu bringen,\nin der leichter an sein Geld heranzukommen war, kippte\nSED (nit EB Billisung) den Stuhl nach hinten, sodas SCHE u Boden fiel. Nun stürzte sich San\n\na4\n\nauf ihn und wälzte sich mit ihm herum. Dabei gelang es\nihm, St die Brieftasche aus der Jackentasche\nzu ziehen. St beuerkte infolge seiner starken\nTrunkenheit hiervon nichts. GE zab die Brieftasche an Fe weiter. Einer von ihnen entnahm der\nBrieftasche die darin befindlichen Geldscheine. Die\nbeiden ließen das Opfer, das inzwischen eingeschlafen\nwar, liegen und vertranken anschließend ganz oder teilweise das entwendete Geld (nachdem I ] zuvor aus\nder Beute 5 DM erhalten hatte).\n\nII. Die Strafkammer ist zu Gunsten des Beschwerdeführers davon ausgegangen, daß seine Zurechnungsfähigkeit bei Begehung der Tat wegen Alkoholgenusses erheblich vermindert war (S. 19, 21 UA). Die Revision meint,\nes habe bei ihm ein Vollrausch (Volltrunkenheit; § 330 a\nStGB) vorgelegen. Sie rügt in dieser Hinsicht einmal die\nVerletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO).\nDer Tatrichter hätte aufklären müssen, was SG zur\nfraglichen Zeit gegessen und wie lange er vor seiner\nam Tattag erfolgten Entlassung aus der Strafanstalt\nkeinen Alkohol mehr zu sich genommen habe. Die Aufklärungsrüge ist nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig, da sie die Beweismittel nicht angibt, deren sich\ndie Strafkammer hätte bedienen sollen (BGHSt 2, 168).\n\nIn sachlich-rechtlicher Beziehung greift die Rüge\nin dieser Hinsicht ebenfalls nicht durch, Der Tatrichter\n\nhat nicht übersehen, daß der Angeklagte SEE vereits\nmehrfach unter Alkoholeinfluß Straftaten begangen hatte\noder wegen vorsätzlichen bzw. fahrlässigen Sichberauschens\n\nverurteilt worden und daß er gerade aus der Strafhaft entlassen war (S. 7 - 10, 21 UA). Die Strafkammer hat zur Frage\nder Einwirkung des Alkoholgenusses einen Sachverständigen\ngehört. Sie kam zu der sicheren Überzeugung, daß der Blutalkoholgehalt des Beschwerdeführers zur Tatzeit höchstens\netwa 2 %o betrug. Das Landgericht hielt es nach Sachlage\n\nin Übereinstimmung mit dem Gutachter für ausgeschlossen,\n\ndaß SD zurechnungsunfänig war (S. 17 - 19 UA). Was\n\ndie Revision hiergegen vorbringt, geht offensichtlich\n\nfehl.\n\nIII. Jedoch ist die Verurteilung wegen (schweren)\nRaubs aus einem anderen Grund nicht einwandfrei, wenn auch\ndie Revision in dieser Hinsicht keine besonderen Angriffe\nerhebt:\n\nZwar ist die - sich aus dem Urteilszusammenhang ergebende - Auffassung des Tatrichters unbedenklich, daß der\nÜberfallene trotz seines Zustandes noch Gewahrsam an seinen\nSachen besaß (BGHSt 4, 210, 211, mit weiteren Nachweisen;\nBGHSt 20, 32, 33).\n\nEs ergeben sich indes Bedenken gegen die rechtliche\nWürdigung des Tatrichters, daß hier eine Wegnahme mit Gewalt i.S. des § 249 (§ 250 Abs. 1 Nr. 3) StGB stattgefunden hat. Das Landgericht hat eine tatbestandsmäßige\nGewaltanwendung einmal darin gesehen, daß Sp una\n\nFED den schwer betrunkenen Studenten Stiip : eneinsam an den Tatort schleppten, in der Absicht, ihm dort sein\n\nGeld wegzunehmen (S. 19 unten UA).\n\nDA\n\nDer Tatrichter beruft sich hierzu auf die Entscheidung des 4. Strafsenats BGHSt 4, 210 - 212. Deren\nLeitsatz lautet allerdings dahin: \"Die Gewaltanwendung\n‚als Mittel der Wegnahme kann darin bestehen, daß ein Bewußtloser zwecks Ausplünderung an einen dafür geeigneten\nOrt verbracht wird\". Dieser Leitsatz ist jedoch nicht\nmaßgebend. Entscheidend sind allein die Gründe. Nach\ndiesen war der dortige Sachverhalt wesentlich anders\nals vorliegend. In jenem Fall hatten die Täter dem Opfer\nschon beim Wegtragen einen Schlag versetzt und dann den\nÜberfallenen an dem schließlichen Verbringungsort (einer\nfinsteren und einsamen Stelle) schwer mißhandelt. Die\nTäter hatten sich die schweren Mißhandlungen als Mittel\nzur Sachwegnahme gedacht (BGHSt 4, 211). Es kam dabei den\nAngeklagten ersichtlich vor allem darauf an, eine Störung\ndurch Dritte zu verhindern und etwaige Hilferufe des\nOpfers von vornherein aussichtslos zu machen. Es wurde\nalso von dem Überfallenen ein Widerstand erwartet, der\nunmöglich gemacht werden sollte (BGHSt 4, 212). An der\nFeststellung einer solchen, für die Annahme von Gewalt\ni.S. des § 249 StGB begriffswesentlichen Vorstellung\ndes Angeklagten (und seines Tatgenossen Feide) fehlt es\njedoch bisher.\n\nDies gilt auch für das Umstoßen des Gartenstuhls\n(S. 9120 UA). Dies geschah, wie das Urteil (S. 12 UA)\nsagt, \"um St zu Boden una damit in eine /wohl\nräumliche/ Lage zu bringen, in der leichter an sein Geld\nheranzukommen war\" (vgl. auch BGH Urteil v. 2. Juni 1959,\n5 StR 208/59 in einem ähnlichen Fall). Auch hierzu ist\nnicht festgestellt, daß dieses Zufallbringen des Opfers\n\ngeschah, um einen von diesem erwarteten Widerstand zu\nbrechen oder von vornherein unmöglich zu machen.\n\nDas Hinstürzen und :*’Herumwälzen (S. 13 UA) hat das\nLandgericht offenbar selbst nicht auch als Gewaltanwendung i.S. des § 249 StGB angesehen.\n\nHinzu kommt, dag nach dem ursprünglichen Plan der\nbeiden Täter die Wegnahme durch sogenanntes \"Ziehen\",\nd.h. heimliches Herausnehmen der Brieftasche geschehen\nsollte (S. 12 oben; auch $. 13 UA). Schließlich hat der\nTatrichter selbst ausgesprochen, daß der Unrechtsgehalt\nder Tat \"bei natürlicher Betrachtungsweise mehr dem eines\nDiebstahls\" entspreche (S. 21 UA). Es ist auch nicht unbeachtlich, daß der Gesetzgeber durch den § 243 Nr. 6 StGB\ni.d.Fassg. des 1. StrRG (BGBl I, 645, 655 Nr. 66 und\nS. 1484; mit Wirkung vom 1. April 1970, Art. 105 Nr. 2)\nfür das Besteblen eines Hilfiosen“ einen besonderen Tatbestand des schweren Diebstahls geschaffen hat (vgl.\nallerdings § 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 StGB bisheriger\nFassung /später §§ 1, 2 in d.Fassg. des 2. StrRG).\nJedenfalls steht die Unanwendbarkeit dieser neuen Bestimmung (§ 243 Nr. 6 StGB) bezüglich der Bewertung als\nDiebstahl in einem schweren Fall einer Auslegung zu Gunsten der Täter nicht entgegen, also dahin, daß kein\n(schwerer) Raub, sondern einfacher Diebstahl gegeben\n\nsein könnte,\n\nNach alledem muß das Urteil aufgehoben werden, soweit es den Beschwerdeführer betrifft. Gemäß § 357 StPO\nist ferner die Aufhebung der Verurteilung wegen gemeinschaftlichen schweren Raubs und des Gesamtstrafausspruchs\nbei Hans FD geboten. Dessen weitere Verurteilung wegen\n\nnA\n\nHausfriedensbruchs und die dafür bemessene Einzelstrafe\n(S. 22 UA) bleibt jedoch von der Aufhebung unberührt.\n\nDem wegen Hehlerei mitverurteilten Karl-Heinz\nMOD dagegen kommt der § 357 StPO nach Sachlage nicht\nzugute.\n\nDie Entscheidung entspricht im wesentlichen dem\nAntrag des Generalbundesanwalts.\n\nHübner Seibert Fikart\nPfeiffer Zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-10-21/1-str-328-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-10-21/1-str-328-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:06.925596+00:00"}}