{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1969-10-21_1_StR_284_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1969-10-21","aktenzeichen":"1 StR 284/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"TE\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 284/69 URTEIL\nAlm.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden landwirtschaftlichen Arbeiter Waldener VWEWB aus\n\nVER zeboren am GEB '935 in rege, zur\n\nZeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Oktober 1969, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\n\nBundesrichter zipfel\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter 9\n\nals Urkunäisbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht\nMosbach (Baden) vom 12. Februar 1969 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels einschließlich\nder dem Angeklagten erwachsenen notwendigen\nAuslagen fallen der Staatskasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes und wegen versuchter schwerer gleichgeschlechtlicher Unzucht in Tateinheit mit einem vollendeten Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu einer Gesamtstrafe von 10 Jahren Zuchthaus verurteilt.\n\nDie auf den Strafausspruch beschränkte Revision der\nStaatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, rügt vergeblich Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDie nach den festgestellten Vortaten allein in Betracht kommende Anwendung von § 20 a Abs. 2 StGB hat das\nSchwurgericht aus materiellen Gründen abgelehnt. Das Urteil führt hierzu u.a. aus: Es sei zwar möglich, einen gefährlichen Hang im Sinne dieser Vorschrift auch aus Taten\nzu entnehmen, die ihrem inneren Ursprung nach ungleichartig seien (BGHSt 16, 296). Die dem Angeklagten neben zwei\nversuchten Tötungsdelikten - er hatte bereits Ende 1963\neinen Totschlagsversuch an einem Kind begangen - zur last\nfallenden Unzuchtstaten seien aber für die Frage seiner\n\"Gefährlichkeit\" ohne Bedeutung. Auf einen rechtsfeindlichen Hang könne bei ihm nur aus den beiden Gewalttaten geschlossen werden, so daß es an dem Erfordernis der Begehung von drei vorsätzlichen Symptomtaten fehle (UA S.\n13/14). Hiergegen ist im Ergebnis aus Rechtsgründen nichts\neinzuwenden. Zwar ist der Revision einzuräumen, daß die\nbloße \"Ungefährlichkeit\" der vom Angeklagten begangenen\n- geringfügigen - Sittlichkeitsdelikte ihre Einbeziehung\nin den Kreis von Symptomtaten nicht verhindert hätte.Richtig ist auch, daß die Annahme eines inneren Zusammenhangs\nzwischen Unzuchtsneigung und Gewalttätigkelt bei dem Angeklagten im Verhältnis der vorliegend abgeurteilten Taten\ndurchaus nicht fernlag. Beides hat das Schwurgericht aber\nnicht übersehen. Es geht davon aus, daß bei dem ersten Tötungsversuch sexuelle Motive nicht feststellbar waren\n(UA S. 2) und daß der Angeklagte sich bei den früheren Unzuchtshandlungen nicht gewalttätig, sondern eher passiv\nverhalten hat (UA S. 2, 9). Das Gericht hält auch die für\nden vorliegenden Fall von der Staatsanwaltschaft vertretene Annahme, daß der Angeklagte bei seinem gewaltsamen\n\nud\n\nVorgehen gegen das Opfer aus Geschlechtslust gehandelt\nhabe, für unbewiesen (UA S. 9). Nach alledem ist die\nBegrenzung der dem Angeklagten im Rahmen der Würdigung\nseiner Persönlichkeit nach § 20 a Abs. 2 StGB insgesamt\nzur Last liegenden Vorfälle auf nur zwei Symptomtaten\n(vgl. hierzu auch BGHSt 21, 263, 264) und damit die Nichtanwendung der Vorschrift ausreichend gerechtfertigt.\n\nDa der Strafausspruch auch im übrigen der sachlichrechtlichen Nachprüfung standhält, muß die Revision der\nStaatsanwaltschaft verworfen werden.\n\nZur Anrechnung der weiteren Untersuchungshaft vgl.\nNN 60 Abs. 1 StGB i.d.F. des 1. StrRG.\n\nHübner Seibert Pikart\nPfeiffer Zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-10-21/1-str-284-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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