{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1969-10-21_1_StR_257_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1969-10-21","aktenzeichen":"1 StR 257/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nStR_257/69 URTEIL\n2 Jo\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Landwirt Franz K EEE cu: Nam,\nGmd. HE, Landkreis ME dort geboren am\n\nGEB 1925,\n\n2. den Landwirt Eduard r EEE zus va,\nGmd. Eee, Landkreis MED, geboren am\nGE 1927 in ra Tanixrei: VO.\n\nwegen Meineids u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nsitzung vom 21. Oktober 1969, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\nBundesrichter zipfel\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. ii»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Landshut vom\n\n18. Oktober 1968 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer trägt die Kosten\nseines Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht Landshut hat den Angeklagten ZOEEEE»\nwegen Meineids in Tateinheit mit Begünstigung und den Angeklagten EB wegen Anstiftung zum Meineid zu je einem\n\nJahr und zwei Monaten Gefängnis verurteilt. Gegen dieses\nUrteil richten sich die Revisionen der Angeklagten. Beide\nrügen Verletzung sachlichen und formellen Rechts. Die\nRevisionen haben keinen Erfolg.\n\nNach den Feststellungen hatte der Angeklagte ED\ndie mit ihm verfeindete Bäuerin Maria Keil körperlich mißhandelt, was zu einem Strafverfahren gegen WED\nführte. In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte\nKO in wahrheitswiäriger Weise unter Eid bekundet,\nvon dem Vorgang nichts bemerkt zu haben. Der Angeklagte\nEEE hatte ihn zu dieser Falschaussage veranlaßt.\n\n1. Revision des eklagten K\n\na) Die Revision kann sich nicht mit Erfolg auf eine\nverspätete Urteilsabsetzung berufen (BGHSt 21, 4). Eine\nVerletzung der §§ 261 und 264 StPO ist von der Revision\nnicht dargetan.\n\nb) Die Revision rügt auch zu Unrecht, daß entgegen\ndem Antrag der Verteidigung Johann WW und die Eheleute Kell auf ihre Zeugenaussage vereidigt worden\nsind. Die Strafprozeßordnung schreibt grundsätzlich die\nVereidigung der Zeugen vor (§ 59). Die Strafkammer mußte\ndaher den Zeugen vo vereidigen, auch wenn er ein\neigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens gehabt haben\nsollte. Frau Koi ist zwar Verletzte im Sinne des\n§ 61 Nr. 2 StPO (BGHSt 5, 85; 17, 248); ihre Vereidigung\nund die ihres Mannes stand jedoch im Ermessen des Gerichts. Ermessensfehler sind von der Revision nicht dargetan.\n\nc) Die Rüge, das Landgericht habe einen Antrag auf\nUntersuchung der Merkfähigkeit des Angeklagten zu Unrecht abgelehnt, entspricht nicht den Formerfordernissen\ndes § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.\n\nd) Die Sachrüge erschöpft sich im wesentlichen in\nunzulässigen Angriffen auf die Urteilsfeststellungen und\ndie dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. Die\nNachprüfung des Urteils hat keine Verstöße gegen Denkgesetze und keine Widersprüche aufgedeckt.\n\ne) Die Strafzumessungsgründe lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden,\ndaß die Strafkammer neben anderen Strafschärfungsgründen,\ninsbesondere dem hohen Unrechtsgehalt und den schweren\nFolgen des - prozeßentscheidenden - Meineids der Angeklagten auf die Notwendigkeit einer wirksamen Abschrekkung anderer solcher potentieller Rechtsbrecher hingewiesen hat (vgl. BGHSt 17, 321, 324). Die Nichtanwendung\ndes § 157 StGB liegt rechtlich darin begründet, daß der\nAngeklagte nach den Urteilsfeststellungen falseh geschworen hat, nicht um von sich oder von einem Angehörigen\ndie Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung abzuwenden,\nsondern in der alleinigen Absicht, den Angeklagten\nEisenhut der Bestrafung zu entziehen und diesen vor\nSchadensersatzansprüchen zu bewahren.\n\n2. Revision des Angeklagten I]\n\nDie Strafkammer hat zur Überführung des Angeklagten\nsein Geständnis vor der Polizei verwertet, Ks\nzum Meineid angestiftet zu haben. Die Revision beanstandet dies als unzulässig. Der Angeklagte sei damals\n\nnicht als Beschuldigter, sondern als Zeuge (gegen\nEEE) vernommen und deswegen zwar über sein Ausgageverweigerungsrecht nach § 55 StPO, nicht aber gemäß\n\n§ 163 a Abs. 4, § 136 StPO belehrt worden. In der Vernehmung als Zeuge statt als Beschuldigter liege zugleich\neine nach § 136 a StPO verbotene Täuschung. Im Sinne dieser Vorschrift sei er auch dadurch getäuscht worden, daß\ndie vernehmenden Polizeibeamten ihm vorgemacht hätten,\n\nes seien für die von ihm bestrittene Körperverletzung\n\nder Frau Keil außer vier mittelbaren noch zwei\nunmittelbare Zeugen vorhanden; in Wirklichkeit seien\n\nals unmittelbare Tatzeugen jedoch allein die -— an der\nAuseinandersetzung beteiligte und daher nach Meinung\n\nder Revision als Zeugin ausscheidende - Frau Keime\nund außer ihr nur der Mitangeklagte KW in Betracht\ngekommen, der aber stets jedes Tatwissen abgestritten habe.\n\nDiese Revisionsrügen greifen nicht durch.\n\na) Allerdings war der Angeklagte der polizeilichen\nNiederschrift vom 14. Juni 1968 zufolge zunächst als\nZeuge im Meineidverfahren gegen Km. vernommen\nworden. Auch weist die Niederschrift die in §§ 163,\n\n136 StPO vorgeschriebene Belehrung und selbst den Übergang von der Zeugenanhörung zur Beschuldigtenvernehmung\nnicht förmlich nach. Da sich dieser aber einwandfrei\n\naus dem Gang der Verhandlung ergibt - in der jeweils\nFrage und Antwort festgehalten sind -, da außerdem beide\nVerhörspersonen beschworen haben, den Angeklagten nach\nder Eröffnung, er werde \"nunmehr\" als Beschuldigter vernommen, vorschriftsmäßig belehrt zu haben, hält der\nSenat nach freier Überzeugung (BGHSt 16, 164) wie schon\n\ndas Landgericht den behaupteten Verfahrensverstoß jedenfalls nicht für bewiesen.\n\nb) Damit erledigt sich zugleich die Rüge einer durch\ndie Vernehmung als Zeuge statt als Beschuldigter unzulässig begangenen Täuschung nach § 136 a StPO.’\n\nc) Auch im übrigen geht die Rüge eines Verstoßes\ngegen § 136 a StPO fehl. Der Vorhalt, es seien zwei unmittelbare Zeugen dafür vorhanden, daß der Angeklagte\nFreu Keil nishandelt habe, hat ihn - selbst noch\nin der Hauptverhandlung - nicht veranlaßt zuzugeben, daß\nes sich so verhalte. Das gleichwohl abgelegte Geständnis,\nKGB zum Meineid angestiftet zu haben, war mithin\nunabhängig von dem Vorhalt, nach der Niederschrift vom\n14. 6. 1968 übrigens auch schon vor dem Vorhalt abgegeben.\n\nDa auch die allgemein erhobene Sachrüge keinen Rechtsfehler in dem Urteil aufdeckt, ist die Revision zu verwerfen.\n\nZur Anrechnung der Untersuchungshaft siehe § 60 StGB\ni.d.F. des Art. 1 Nr. 24, Art. 105 Nr. 1 db des 1. StrR6.\n\nHübner Seibert Pikart\nPfeiffer zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-10-21/1-str-257-69","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 163","ref_norm":"163","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-10-21/1-str-257-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:06.882073+00:00"}}