{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1969-10-21_1_StR_182_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1969-10-21","aktenzeichen":"1 StR 182/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tr\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nA StR 182/69 URTEIL\n1l10.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Vertreter Wolfgang WO zu: vi.\ngeboren am END 1925 in DEE. zur Zeit in\n\ndieser Sache in Untersuchungshaft,\n\nwegen Entführung u.a.\n\ntr\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 21. Oktober 1969, an der teilgenommen\n\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\nBundesrichter zipfel,\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. gun\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt > a.: ED\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Karlsruhe vom 9. Dezember 1968\nim Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTr\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Entführung\nwider Willen in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kind zu\neiner Zuchthausstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten\nverurteilt; es hat ihm ferner die Fahrerlaubnis mit einer\nSperrfrist von vier Jahren entzogen.\n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung\nformellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel deckt\nzwar keine Rechtsfehler auf; es führt aber zur Aufhebung\nim Strafausspruch.\n\n1. Der für eine Verurteilung nach § 236 StGB a.F.\nsowie nach § 237 StGB idF des 1. StrRG erforderliche Strafantrag ist von der Mutter des Mädchens rechtzeitig gestellt\n(Bl. 59 R der HA). Die Mutter war auch antragsberechtigt;\ndenn ihr ist nach geschiedener Ehe gemäß § 74 EheG in der\ndamals geltenden Fassung durch Beschluß des Vormundschaftsgerichts Rheinberg vom 17. Juli 1957 das Recht der Sorge\nfür die Person ihrer Tochter Hanna übertragen worden. Zwar\nhat diese Vorschrift nach Art. 8 II Nr. 1 GleichberG vom\n18. Juni 1957 (BGBl. I 609) ihre Wirksamkeit verloren und\nist durch den am 1. Juli 1958 in Kraft getretenen § 1671 BGB\nidF des GleichberG (Elterliche Gewalt nach Scheidung der\nEltern) ersetzt. Die unter dem alten Rechtszustand getroffene\nAnordnung des Vormundschaftsgerichts, welche die Sorge für\ndie Person betrifft, ist aber nach Art. 8 I Nr. 8 Abs. 2\nGleichberG bestehen geblieben.\n\nf 2. In verfahrensrechtlicher Hinsicht macht die Revision zunächst geltend, §§ 26, 74 b GVG sowie § 338\nNr. 4 StPO seien verletzt, weil nicht die erkennende\nStrafkammer III, sondern die Jugendkammer I zuständig gewesen\nsei. Diese Rüge greift nicht durch. Nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Karlsruhe für das Jahr 1968\nsind der Jugendkammer I zwar auch Jugendschutzsachen zugewiesen, da der Geschäftsverteilungsplan insoweit nur das\nGesetz wiederholt, wird jedoch nicht das Recht der Staatsanwaltschaft berührt, zu wählen, ob sie Anklage vor dem\nJugendgericht oder vor dem sog. Erwachsenengericht (allgemeine Strafkammer) erheben soll (§§ 26, 74 b GVG). Auch\nwenn die Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 GVG vorliegen,\nist die Staatsanwaltschaft nicht verpflichtet, die Sache\nin jedem Fall vor das Jugendgericht zu bringen (BGHSt 13,\n297, 299 mit Ausführungen zur Vereinbarkeit dieses Wahlrechts mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG). Aus Wortlaut und\nSinn des Geschäftsverteilungsplanes ergibt sich nicht, daß\ndie Jugendkammer I für alle Jugenäschutzsachen ausschließlich zuständig sein sollte. Es braucht daher nieht erörtert zu werden, ob eine derartige Regelung im Hinblick\nauf die durch Gesetz der Staatsanwaltschaft eingeräunte .\nBefugnis und die anders besetzte Schöffenbank zulässig\nwäre. Im vorliegenden Fall hat sich die Staatsanwaltschaft\ndurch die Erhebung der Anklage bei der \"Strafkammer\" für\ndas sog. Erwachsenengericht entschieden. Nach dem Anfangsbuchstaben des Namens des Angeklagten sowie nach Tatort\nwar die Strafkammer III für diese Sache zuständig. Da sie\ndie Entscheidung der Staatsanwaltschaft durch Eröffnung\ndes Hauptverfahrens vor sich bestätigt hat, erübrigen sich\neuch Ausführungen über die Zulässigkeit einer Abgabe der\n\n12)\n\nSache an die Jugenäkammer I (vgl. BVerfG Beschluß vom\n\n11. August 1969 - 2 BvR 317/69 -; BVerfGE 18, 423, 428;\n\n22, 254, 261 f; BGHSt 18, 1753; Oberlandesgericht Düsseldorf JMB1 NRW 1963, 166). Bei dieser Sachgestaltung besteht\neuch kein Anlaß auf das Urteil des erkennenden Senats vom\n13. Mai 1969 - 1 StR 58/69 - (dort waren die Jugenäschutzsachen einer Strafkammer ausschließlich zugewiesen) einzu-.\ngehen und darzulegen, daß jene Entscheidung auf dem Urteil\nBGHSt 11, 106 beruht, das durch den Beschluß des Großen\nSenats für Strafsachen in BGHSt 18, 79, 83 sachlich über-\n\nholt ist.\n\nDie Revision beanstandet ferner die Ablehnung des\n!Beweisamtrages\" auf Einholung eines psychologischen Gutachtens zur Prüfung der Glaubwürdigkeit der jugendlichen\nZeugin Gasthaus, weil der (bisherige) Gutachter Psychiater\nsei und nicht die Sachkunde mitbringe (§ 244 Abs. 2 StPO).\nDiese Rüge greift nicht durch. Grundsätzlich ist es der\nEntscheidung des Tatrichters überlassen, ob er sich für\ndie Bewertung der Glaubwürdigkeit eines jugendlichen Zeugen, der über geschlechtliche Erlebnisse aussagt, der\nHilfe eines psychologischen oder eines psychiatrischen\nSachverständigen bedient (BGH NJW 1959, 2315 Nr. 16;\n\nBGH MDR 1969, 858 Nr. 69). Hier hat das Landgericht einen\nPsychiater zugezogen, der seit Jahren auch auf dem Gebiet\nder Psychologie arbeitet und daher mit der Seelenkunde\nvon Kindern vertraut ist. Die Strafkammer war daher nicht\ngedrängt, noch einen Psychologen zu hören, zumal hier\nkein Sonderfall vorliegt, der die Zuziehung eines Psychologen und eines Psychiaters gebieten könnte (hierzu BGH\nMDR 1969, 858 Nr. 69).\n\nZu Unrecht rügt die Revision, § 81 c StPO sei verletzt, weil Hanna Gasthaus ohne Einwilligung des gesetzlichen Vertreters von dem Sachverständigen untersucht\nworden sei, Diese Zeugin war bei der psychologischen\nUntersuchung auf ihre Zeugentauglichkeit bereits 14 Jahre\nalt. Sie hat ihr, wie sich aus der Exploration ergibt,\nzugestimmt. Da bei der normalen Veranlagung des Mädchens\nBedenken gegen die Rechtswirksamkeit dieser Einwilligung\nnicht bestehen, war die Untersuchung der Zeugin sowie\ndie Verwertung des Ergebnisses zulässig (BGH 14, 21, 23).\n\n3, Die sachlich-rechtliche Nachprüfung ergibt an\nsich keinen Rechtsfehler. Zwar ist der Tatbestand der\nEntführung wider Willen inzwischen geändert. Anstelle\ndes bisherigen § 236 StGB ist der seit dem 1. September\n1969 geltende § 237 StGB getreten (Art. 106 Abs. 1 Nr. 2\ndes 1. StrR& vom 25. Juni 1969; § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB),\nder enger gefaßt ist (BGH Urteil vom 14. Oktober 1969\n- 1 StR 89/69 -). Die Feststellungen tragen aber auch\neine Verurteilung nach dem geltenden Recht.\n\nJedoch ist der Strafausspruch aufzuheben; denn die\nStrafdrohung ist geändert und vor allem ist § 237 StGB\nnicht mehr mit einer Zuchthausstrafe bedroht. Ob das |\nLandgericht hier auf eine solche und in gleicher Höhe\n(auch in Anbetracht der Verneinung mildernder Umstände)\nerkannt hätte, wenn die Strafe dem § 176 StGB zu entnehmen ist, kann der Senat nicht sicher beurteilen. Damit\n\nerhält der neue Tatrichter auch Gelegenheit, die Entziehung der Fahrerlaubnis und vor allem die Dauer der\nSperrfrist näher zu begründen.\n\nFür eine Aufhebung des Haftbefehls sieht das Revisionsgericht keinen Anlaß.\n\nHübner Seibert Pikart\nPfeiffer Zipfel\n\n4}","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-10-21/1-str-182-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 237","ref_norm":"237","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 81c","ref_norm":"81c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1671","ref_norm":"1671","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-10-21/1-str-182-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:06.857458+00:00"}}