{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1969-10-14_1_StR_89_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1969-10-14","aktenzeichen":"1 StR 89/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2083 088\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 89/69 URTEIL\n\nAlr{no\n\nin der Strafsasche\n\ngegen\n\nwegen Notzucht u.a.\n\nET\n\n- 2.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 14. Oktober 1969, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Dr. Mösl\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter a\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts München I vom\n23. Juli 1968\n\n1. dahin geändert, daß die Beschwerdeführer\neines Vergehens der Entführung wider\nWillen. je in Tateinheit mit vollendeter\nund mit zweifacher versuchter Notzucht\nschuldig sind,\n\n2. im Strafausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben; insoweit wird\ndie Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nII. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n4\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Entführung wider Willen in Tateinheit mit\ngemeinschaftlich fortgesetzter Notzucht verurteilt, und\nzwar IB zu vier Jahren und sechs Monaten Zuchthaus,\nDEE zu vier Jahren Zuchthaus und Fi zu zwei\nJahren Zuchthaus. Das Landgericht hat ferner dem Angeklagten TED iie Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist\n\nvon fünf Jahren entzogen und seinen Pkw Forä 12 M eingezogen.\n\nMit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung des sachlichen Rechts; der Angeklagte Bm\nbeanstandet zusätzlich das Verfahren. Die Rechtsmittel\nhaben teilweise Erfolg.\n\n1. Der Angeklagte EW macht geltena, § 244\nAbs. 2 StPO sei verletzt: Das Landgericht habe zur\nBeurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin Monika\nN] nicht einen Jugendpsychiater zugezogen; es\nhabe ferner keinen weiteren Sachverständigen zur Beurteilung seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit gehört. Diese Rügen greifen nicht durch.\n\nEs ist die ureigene Aufgabe des Tatrichters, den\nBeweiswert von Zeugenaussagen zu würdigen. Er ist dabei\nim allgemeinen nicht auf sachverständige Hilfe angewiesen,\nselbst nicht bei kindlichen und jugendlichen Zeugen (s.\nhierzu vor allem BGH IM StPO § 244 Abs. 4 Nr. 12). Hier\nist die Zeugin WW zwar selbst Opfer des Sittlichkeitsverbrechens geworden. Sie ist aber bei ihrer Aussage\nin der Hauptverhandlung fast 18 Jahre alt gewesen; ihre\n\n- 4 -\n\nGeschlechtsreife war somit im wesentlichen abgeschlossen,\nVor allem haben die Angeklagten den äußeren Geschehenshergang weitgehend eingeräumt und die Tat nur als (üblen)\n\"Spaß\" hinzustellen versucht. Unter diesen Umständen\ndrängte es sich der Strafkammer nicht auf, für die Würdigung des Beweiswertes der Aussage dieser Zeugin sachverständige Hilfe einzuholen.\n\nDie weitere Aufklärungsrüge ist offensichtlich unbegründet (s. dazu BGH Urteil vom 4. Oktober 1960 - 1 StR\n381/60 -) o®\n\nDie übrigen Verfahrensbeschwerden (§§ 244 Abs. 3 und\n4, 261, 267 StPO) sind teils nicht ausgeführt (§ 344 Abs. 2\nStPO), teils unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung.\n\n2. Die sachlich-rechtliche Nachprüfung ergibt, daß\nder Schuldspruch nicht völlig rechtsfehlerfrei ist. Der\nTatbestand der Entführung wider Willen ist inzwischen\ngeändert. Anstelle des bisherigen § 236 StGB ist der\nseit dem 1. September 1969 geltende § 237 StGB getreten\n(Art. 106 Abs. 1 Nr. 2 des 1. StrRG vom 25. Juni 1969;\n\n8 2 Abs. 2 Satz 2 StGB), der enger gefaßt ist. Abweichend\nvom bisherigen Recht genügt die bloße Ortsveränderung,\nohne daß es zu der vom Täter beabsichtigten unzüchtigen\nHandlung:. gekommen ist, allein nicht mehr. Der Täter\nmuß vielmehr eine durch die Entführung entstandene Lage\nzur Unzucht ausgenutzt haben (vgl. Erster schriftlicher\nBericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsrefornm,\nBT-Drucks. V/4094 S. 35). Auch der Vorsatz muß schon bei\nder Entführung die spätere Ausnutzung der hilflosen Lage\numfassen. Die bisherigen Feststellungen tragen jedoch\n\neine Verurteilung nach dem nunmehr geltenden § 237 StGB.\nDa die Entführung wider Willen jetzt ein Vergehen ist,\nmuß der Schuldspruch geändert werden.\n\n1\n\n-5 -\n\nEntgegen der Würdigung der Strafkammer sind die\nAngeklagten der Entführung wider Willen je in Tateinheit\nmit vollendeter und mit zweifacher versuchter Notzucht\nschuldig; der Annahme einer fortgesetzten Tat steht die\nVerschiedenheit der Ausführung - Vergewaltigung(sversuche)\nJeweils durch einen anderen Mann - entgegen.\n\nDer Senat kann von sich aus den Schuldspruch ändern.\n§ 265 StGB steht dem nicht entgegen, zumal den Angeklagten,\ndie den äußeren Tatbestand eingeräumt haben, eine andere\nVerteidigungsmöglichkeit nicht zur Verfügung steht.\n\nDer Strafausspruch ist aufzuheben.\n\nDas Landgericht hat zwar zutreffend nach dem früheren\nRechtszustand die Strafe dem § 177 StGB entnommen, wobei\ndie Mindeststrafe des früheren § 236 StGB nicht unterschritten\nwerden durfte. Die Entführung wider Willen ist aber nunmehr\nein Vergehen, so daß allein § 177 StGB mit der Milderungsmöglichkeit des Absatzes 2 anzuwenden ist.\n\nHübner Seibert Loesdau\n\nMösl Pfeiffer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-10-14/1-str-89-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 237","ref_norm":"237","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-10-14/1-str-89-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:06.465737+00:00"}}