{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1969-10-14_1_StR_628_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1969-10-14","aktenzeichen":"1 StR 628/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 628/68 URTEIL\nAllao.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Kaufmann Roland FEED zu: SD.\ndort geboren am I AEEF\n\n2. den Kaufmann Theo W aus SD.\n\ndort geboren am 1940,\n\nwegen Abgabenhinterziehung u.a.\n\nEA\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 14. Oktober 1969, an der teilgenommen\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Loesdau\nBundesriohter Dr. Mösl\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. ED in der Verhandlung,\nLandgerichterat Dr. EEE vei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter MW\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 29. Juli 1968 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTN\n\nGründe:\n\nDas Landgericht Mannheim hat das Verfahren gegen\ndie Angeklagten Roland Fee und Theo WB durch\nUrteil eingestellt, weil es sich insoweit für örtlich\nunzuständig hält und der Angeklagte Fe noch vor\nder Vernehmung zur Sache (richtig vor Beginn der Verlesung des Eröffnungsbeschlusses - § 16 StPO a:F.\nArt. 14 Abs. 9 StPÄG 1964) den Mangel der Zuständigkeit gerügt hatte. Nachdem das Verfahren gegen den\nMitangeklagten Oskar Kg schon am 25. Juni 1968\n‚gemäß § 205 StPO vorläufig eingestellt worden war,\nist es derzeit beim Landgericht noch gegen die mitangeklagten Eheleute Paul und Hildegard EM annän-\n\ngig.\n\nGegen das Einstellungsurteil wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die der Generalbundesanwalt vertreten hat, mit Erfolg.\n\nI. Die Revision ist zulässig.\n\nDas Landgericht hat, von seinem Standpunkt aus\nrechtlich zutreffend, die Einstellung des Verfahrens\ngegen FD und WB durch Urteil ausgesprochen,\nda sich seine - vermeintliche - Unzuständigkeit in\nder Hauptverhandlung herausgestellt hatte (§§ 206 a,\n260 Abs. 3 StPO; vgl. BGHSt 18, 1, 2 f). Gegen dieses\nUrteil ist das Rechtsmittel der Revision gegeben; da\nes sich insoweit um eine Prozeßvoraussetzung - von\nzeitlich begrenzter Wirkung - handelt, kann das Revisionsgericht die Frage der örtlichen Zuständigkeit\nan Hand der dem Eröffnungsbeschluß zugrunde liegenden Tatsachen nach den Regeln des Freibeweises, also\ninsbesondere nach dem Akteninhalt prüfen (BGHSt 16,\n164, 166; vgl. RGSt 50, 352).\n\nII. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist\nbegründet.\n\n1. Fo, \"EB uni Paul Egg werden nach\n\ndem Eröffnungsbeschluß vom 29. Juli 1964 (GA X 1378)\nu.a. Zollvergehen (8 391 AO i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung strafrechtlicher Verschriften\n\nder Reichsabgabenoränung und anderer Gesetze - 2. AO\nStrafändG - vom 12. August 1968 - BGBl I 953), und zwar\nHinterziehung des Einfuhrzolls (§ 392 AO n.F.) und\n Bannbruch (§ 396 AO n.F.) zur Last gelegt. Für die\nörtliche Zuständigkeit ging der Eröffnungsbeschluß\n\nnoch von 8 446 Abs. 2 AO a.F. aus, wonach der Sitz\n\ndes die Ermittlungen durchführenden Finanz- oder Hauptzollamts für den Gerichtsstand maßgebend war.\n\nDurch das Gesetz zur Änderung strafrechtlicher\nVorschriften der Reichsabgabenordnung und anderer\nGesetze - AO Strafändg - vom 10. August 1967 (B@B1 I 877)\nist der Zweite Abschnitt (jetzt: Dritte Abschnitt\n- Art. 1 Nr. 20 des 2. AO StrafändG) des Dritten Teils\nder Reichsabgabenordnung neu gefaßt worden; diese Neufassung enthält keine dem § 446 Abs. 2 AO a.F. entsprechende Zuständigkeitsregelung mehr, so daß sich\nder Gerichtsstand in Steuerstrafsachen nunmehr ausschließlich nach den §§ 7 bis 11, 13 StPO bestimmt. Da\nneues Verfahrensrecht grundsätzlich auch für bereits\n anhängige Verfahren gilt (BVerf@E 1, 5, 6; 11, 139,\n146; BGH NJW 1969, 887), hängt die Entscheidung daven ab, ob das Landgericht Mannheim zur Zeit der Hauptverhandlung nach den zuletzt genannten Vorschriften\nzuständig war.\n\nIN\n\n2. Es kommt nicht darauf an, ob die Darlegungen\nder Strafkammer zutreffen, mit denen sie einen Zusaummenhang im Sinne der §§ 13, 3 StPO zwischen den Taten,\ndie den Angeklagten Fund WERE zur Last gelegt\nwerden, und den Taten des Angeklagten Paul EB verneint hat. Denn der Akteninhalt ergibt, daß das Landgericht Mannheim für die Aburteilung der Angeklagten\nTo una WERD schon nach dem Gerichtsstand des\nTatorte (§ 7 StPO) zuständig ist.\n\nIm Haftbefehl vom 2. Mai 1963 (GA VIII 1072) wird\nTheo We für dringend verdächtig erklärt, in bewußten und gewolltem Zusammenwirken wit Roland FD\nund anderen Personen in der Zeit von Dezember 1962\nbis März 1963 mindestens 200 Fässer hochprozentigen\nAlkohol, der in das Bundesgebiet ohne zollamtliche Gestellung eingeführt worden war, aufgekauft und über\nMannheim nach Balingen verbracht zu haben, wo der\nAlkehol illegal zu nicht verk&hrsfähigem Weinbrand verarbeitet worden sei. Aus dem weiteren Eruittlungsergebnis ist nicht ersichtlich, daß sich der Verdacht, die\nTransporte seien Über Mannheim gegangen, als unrichtig\nherausgestellt hätte. Da der Bannbruch erst beendet\nist, wenn das geschmuggelte Gut zur Ruhe komut, gilt\njeder auf dem Transport berührte Ort als Tatort (§ 3\nAbs. 3 StGB; vgl. RGSt 10, 420, 423). Da für die in Betracht kommenden Transporte Fuchs als Täter oder Mittäter, Würtele als Gehilfe verfolgt wird, ist für beide (auch) das Landgericht Mannheim als Gerichtsstand\ndes Tatorts zuständig.\n\n3. Demnach kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Die Zurückverweisung an eine andere Kammer\ndes Landgerichts beruht auf § 354 Abs. 2 StPO; dabei\n\nmuß der Senat nicht entscheiden, ob der Wortlaut der\nVorschrift einer Zurückverweisung an dieselbe Kammer\nauch im vorliegenden, vom Gesetzgeber offensichtlich\nnicht bedachten Fall entgegensttnde, weil eine solche\nZurückverweisung hier jedenfalls für unzweckmäßig gehalten wird.\n\nHübner Seibert Loesdau\n\nMösl Pfeiffer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-10-14/1-str-628-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 205","ref_norm":"205","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 392","ref_norm":"392","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 396","ref_norm":"396","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-10-14/1-str-628-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:06.444697+00:00"}}