{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1969-10-07_1_StR_273_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1969-10-07","aktenzeichen":"1 StR 273/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2083 069\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 273/69 URTEIL\n\nAr\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maschinenschlosser Walter T Üw, ohne\n\nfesten Wohnsitz, geboren amilB 1923 ir\n\nSCHE. zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 7. Oktober 1969, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Dr. Mösl\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. EEE 2: GE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter 8\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Schwurgerichts beim Landgericht München II vom 21. November 1968\nwird verworfen.\n\nEr trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründes\n\nDas neu erkennende Schwurgericht, an das die Sache\n\nzurückverwiesen war, hat den Angeklagten wiederum zweier\nMorde schuldig gesprochen und deshalb zweimal lebenslange\nZuchthausstrafe verhängt sowie ihm die bürgerlichen Ehren-\n\nAN\n\n- 3 -\n\nrechte auf Lebenszeit aberkannt. Er hatte zwei Arbeits”ameraden erschossen.\n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte ohne Erfolg\ndie Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDer Schuldspruch wegen Mordes in zwei Fällen ist\nohne Rechtsfehler.\n\nDer Erörterung bedarf lediglich der Strafausspruch.\nDer Tatrichter hat die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2\nStGB bejaht, dem Angeklagten jedoch eine Strafmilderung\nversagt. Diese Entscheidung, die das Revisionsgericht\nüberprüfen kann, beruht nicht auf rechtsirrigen Erwägungen. Die verminderte Zurechnungsfähigkeit ist zwar\nkein zwingender Strafmilderungsgrund. Ihre Berücksichtigung zugunsten des Täters steht im pflichtgemäßen\nErmessen des Gerichts (BGHSt 7, 28, 29; RGSt 69, 314,\n317; 71, 179). Bei der Ausübung seines Ermessens ist\nder Tatrichter jedoch nicht frei; er ist vielmehr an\nden Grundsatz gebunden, daß die Strafe schuldangemessen\nsein soll und daß die verminderte Zurechnungsfähigkeit\nim allgemeinen den Schuldvorwurf und damit die Strafwürdigkeit mindert. Aber auch beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB hat die Strafe den Schuldgehalt der Tat voll zu erfassen. Sind besondere straferhöhende Umstände vorhanden, so können diese die durch\ndie verminderte Zurechnungsfähigkeit etwa gebotene Strafmilderung mehr oder minder ausgleichen, so daß ein Herabgehen unter den Regelstrafrahmen nicht mehr angemessen\nerscheint (BGH Urteile vom 27. September 1960 - 1 StR\n308/60 - und vom 12. Januar 1968 - 4 StR 544/67 -; vgl.\nauch BGHSt 7, 28, 31). Diese Abwägung hat das Schwurgericht\n\n_4- 1%\n\nvorgenommen. Es hat besonders ins Gewicht fallen lassen,\ndaß der Angeklagte zwei jüngere Männer getötet hat.\nFerner hat der Tatrichter unter Berücksichtigung der\nsonstigen Umstände für die als verabscheuungswürdig\ngewerteten Handlungen den Sühnegedanken als Nebenstrafzweck in die Waagschale geworfen. Wenn demnach\n\ndas Schwurgericht zu der Auffassung gelangt, daß es\n\ndie an sich absolut bestimmte Strafe nicht unterschreiten dürfe, um der Schuld des Angeklagten gerecht zu\nwerden, so ist das rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nOhne Erfolg macht auch die Revision geltend, daß\ndas Schwurgericht ein gewisses \"Mitverschulden\" des\nOpfers gänzlich außer acht gelassen habe. Es ist zwar\nanerkannt, daß, vor allem bei Fahrlässigkeitstaten,\ndie Nichterörterung des Mitverschuldens des Verletzten\nein Rechtsfehler sein kann (BGHSt 3, 218 ff; BGH NJW\n1952, 434 Nr. 32). Abgesehen davon, daß es sich hier\num (vorsätzliche) Verbrechen handelt, stellen die\nUrteilsgründe eindeutig klar, daß sich die der Tat\nvorausgegangenen Hänseleien und Beschimpfungen in\ndem Rahmen des \"rauhen Bauarbeiter-Unterhaltungstones\"\ngehalten haben, der zwischen den drei Beteiligten üblich\nwar. Von einem irgendwie beachtlichen Mitverschulden\nkann somit keine Rede sein (vgl. S. 9, 22, 23 UA).\n\n-5-\n\nNach allem ist die Revision zu verwerfen.\n\nSeibert Loesdau Mösl\n\nPikart Pfeiffer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-10-07/1-str-273-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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