{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1969-10-07_1_StR_194_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1969-10-07","aktenzeichen":"1 StR 194/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2083 070\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 194/69 URTEIL\nThe,\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Ehrenfried B un aus zevoren\nam ED 1943 in SW ronnern, zur Zeit in anderer\n\nSache in Strafhaft,\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 7. Oktober 1969, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Dr. Mösl\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. WB au > UEBEEEERD\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellter 8\n\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\n\ndas Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht\nAschaffenburg vom 26. November 1968 mit den\nFeststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte\nwegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt\nworden ist, sowie zur Gesamtstrafe.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht beim\nLandgericht Schweinfurt zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTA\n_ 3 _\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Diebstahls im Rückfall und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtgefängnisstrafe verurteilt. Die\nRevision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung förnmlichen und sachlichen Rechts. Sie ist auf den Schuldspruch\nwegen gefährlicher Körperverletzung beschränkt; in diesem\nUmfang hat sie Erfolg.\n\nDas Schwurgericht hat einen Tötungsvorsatz u.a. deshalb nicht feststellen können, weil es Bekundungen des\nPolizeimeisters AD ni iss Kriminaloberinspektors\na] über Äußerungen des Angeklagten nicht verwertet\nhat (UA S. 11). Dem stand nach Auffassung des Tatrichters\nentgegen, daß der Angeklagte bei seinen Äußerungen angetrunken, deshalb möglicherweise nicht verhandlungsfähig\nund in seiner Wililensfreiheit beeinträchtigt war. Das Schwurgericht sah deshalb die Voraussetzungen des § 136 a StPO\nals gegeben an. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.\n\n1. Das Verwertungsverbot des § 136 a Abs. 3 Satz 2 StPO\nbetrifft nur \"Aussagen\", die ein Staatsorgan (mit unerlaubten Mitteln) herbeigeführt hat (vgl. BGHSt 17, 14, 19).\n\na) Was ein Beschuldigter von sich aus sagt, ohne hierzu aufgefordert worden zu sein, fällt nicht hierunter,\ngleichviel, ob der Erklärungsempfänger eine Privatperson\noder ein Staatsorgan ist. Es fehlt hier die in § 136 a StPO\nvorausgesetzte Einwirkung der Strafverfolgungsbehörde, die\nden Beschuldigten erst zur Äußerung veranlaßt. Was also der\nAngeklagte insbesondere auf der Fahrt zur Polizeistation\nungefragt dem Zeugen Amp erzählte, ist unbeschränkt\nverwertbar.\n\nb) Dasselbe gilt aber auch für Antworten, die er\nam Tatort gab, als Austermühle ihn fragte, was er gemacht habe. Denn es handelte sich hierbei nicht um eine\nVernehnmung. Austermühle war Oränungspolizeibeamter und\nals solcher am Tatort erschienen; er hatte zu klären, ob\nAnlaß zum schutzpolizeilichen Eingreifen bestand. Den\ndiente seine Frage. Dieser Zweck war - nach der bisherigen Bekundung des Beamten - offenbar auch dem Angeklagten\nklar; er sah zunächst in AED seinen Beschützer,\nnicht ein Ermittlungsorgan. Seine Antworten sind deshalb\nverfahrensrechtlich nicht anders zu beurteilen als die\nspontanen Äußerungen, die er sonst gegenüber den Polizeibeamten machte.\n\nc) Auf alle diese Äußerungen ist also § 136 a StPO\nnicht anwendbar. Wieweit sie unter Alkoholeinfluß zustande gekommen sind, ist nur für die Frage bedeutsam, welcher\nWert ihnen im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugebilligt werden kann. Das wird der neue Tatrichter zu entscheiden und hierbei auch zu prüfen haben, was der Ange-\n\nklagte mit der Bemerkung, \"er habe einen Mordversuch begangen\", hat ausdrücken wollen.\n\n2. Was die Verwertbarkeit der übrigen Äußerungen des\nAngeklagten gegenüber beiden Polizeibeamten angeht, so ist\nauch hier die Auffassung des Schwurgerichts rechtlich\nnicht unbedenklich.\n\na) Es lehnt die Berücksichtigung des Inhalts seiner\nVernehmung ab, weil er möglicherweise verhandlungsunfähig\ngewesen sei, geht aber hierbei von einem unzutreffenden\nBegriff der Verhandlungsfähigkeit aus. Diese ist schon\ndann gegeben, wenn der Angeklagte imstande ist, \"anderen\ndas verständlich zu machen, was er vorbringen will, und\n\ndas in sich aufzunehmen und zu verstehen, was andere\nerklären\" (BGH Urteil vom 10. Januar 1958 - 5 StR 563/57 -\nangeführt bei Dallinger MDR 1958, 141). Nur schwere geistige und körperliche Mängel schließen diese Fähigkeit\n\naus (BGH Urteil vom 26. April 1956 - 3 StR 46/56 -,\nDallinger aa0). Ein Blutalkoholgehalt von 2 %0 allein\nrechtfertigt eine solche Annahme jedenfalls nicht, zu-\n\nmal Dr. Runge und die Polizeibeamten den Angeklagten nur\nals leicht bis mittelgradig angetrunken ansahen (UA S.12),\nund er nach den Feststellungen alkoholgewöhnt ist (UA\n\nS. 5). Zur Begründung dafür, daß die Willensfreiheit des\nAngeklagten möglicherweise beeinträchtigt gewesen sei,\nführt das Schwurgericht im übrigen an, daß die Äußerungen des Angeklagten in seiner Vernehmung von Rededrang\n\nund der Tendenz zum Übertreiben sowie dadurch gekennzeichnet seien, daß mit fortschreitendem Alkoholabbau die Zurückhaltung gewachsen sei (UA S. 12). Das Schwurgericht\nwürdigt also die Mitteilung des Angeklagten inhaltlich,\nobwohl es sie als unverwertbar ansieht und sie deshalb\ngar nicht hätte in Betracht ziehen dürfen.\n\nb) Gemäß § 136 a Abs. 1 Satz 1 StPO darf die Freiheit der Willensentschließung und Willensbetätigung nicht\ndurch Verabreichung von Mitteln beeinträchtigt werden.\nDas Schwurgericht hält diese Voraussetzung für gegeben,\nobwohl der Angeklagte den Alkohol aus freien Stücken zu\nsich genommen hat (UA S. 11). Auch hierin kann dem Tatrichter im Ergebnis nicht gefolgt werden. Der Bundesgerichtshof hat allerdings mehrfach den § 136 a StPO bei\nÜbermüdung des Beschuldigten auch dann für anwendbar erklärt, wenn der vernehmende Beamte sie nicht herbeigeführt hatte (BGHSt 1, 376, 379; 12, 332, 333; 13, 60, 61).\nDiesen Grundsatz wendet das Schwurgericht auch auf den\n\nFall der - vom Beschuldigten allein herbeigeführten -\nAlkoholbeeinflussung an. Ob dieser Auffassung allgemein beizutreten ist, kann offen bleiben. Wie bei der\nErmüdung kommt es auch bei Alkoholbeeinflussung darauf\nan, ob eine Beeinträchtigung der Willensfreiheit stattgefunden hat. Eine solche Annahme 1äßt sich aber allein\nauf einen Blutalkoholgehalt von 2 %0 bei einem trinkgewohnten Beschuldigten nicht stützen (vgl. dazu die\nkriminalpolitischen Bedenken von Eberh. Schmidt NJW\n1962, 666).\n\n3. Das Urteil muß deshalb im Umfang der Anfechtung\nmit den Feststellungen aufgehoben werden. Der neue Tatrichter erhält dadurch Gelegenheit zur Prüfung, ob der\nAngeklagte etwa mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt\nhat. Der vom Schwurgericht aus den Verletzungen gezogene Schluß, der Angeklagte habe nicht überlegt und gezielt, sondern blindlings zZugestochen (UA S. 15), stände einer solchen Annahme nicht entgegen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.\n\nSeibert Loesdau Mösl\nPikart Pfeiffer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-10-07/1-str-194-69","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":6}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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