{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1969-10-07_1_StR_105_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1969-10-07","aktenzeichen":"1 StR 105/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 105/69 URTEIL\n+0 |\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden ehemaligen Arzt Dr. Felix S EN\naus DEE, geboren am EEE 1922 in\n\nED, Kreis KEREEEB,\n\nwegen Abtreibung\n\nTo\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 7. Oktober 1969, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Dr. Mösl\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. DB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt (EEE GENE GENE.\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Karlsruhe - Strafkammer Pforzheim - vom 30. September 1968\n\n1. zum Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte wegen zwanzig Vergehen der\nAbtreibung verurteilt wird,\n\n2. im gesamten Strafausspruch, soweit er\nden Angeklagten betrifft, mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem\nUmfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen \"Verbrechens der Abtreibung (§§ 218 Abs. 3, 74 StGB) in\nzwanzig Fällen\" zu einer Gesamtgefängnisstrafe von\nzwei Jahren sechs Monaten verurteilt.\n\nSeine Revision, die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen Rechts rügt, hat\nzum Teil Erfolg.\n\nI.\n\nDie von Amts wegen anzustellende Überprüfung der\nVerfahrensvoraussetzungen ergibt, daß die dem Angeklagten\nzur Last gelegten Straftaten nicht verjährt sind. Nach\n8 218 Abs. 2 StGB i.d.F. von Art. 1 Nr. 60, Art. 106 des\n1. StrRG ist Fremdabtreibung allerdings seit dem 1. September 1969 nur noch ein Vergehen; daran ändert nichts,\ndaß die Vorschrift in besonders schweren Fällen Zuchthaus bis zu zehn Jahren androht (vgl. § 1 Abs. 4 StGB\ni.d.F,. von Art. 1 Nr. 1 des 1. StrR&). Die Verjährungsfrist beträgt daher nunmehr 5 Jahre (§ 67 Abs. 2 StGB).\nDiese Neuregelung hat jedoch gemäß Art. 94 StrRG auf den\nzeitlich vor Eintritt der Änderung liegenden Verfahrensabschnitt keinen Einfluß, weil nach altem Recht wirksame\nUnterbrechungshandlungen vorgenommen worden sind (vgl.\nSchönke-Schröder, Erstes Gesetz zur Reform des Strafrechts 1969, RdZ 3 zu § 67 Abs. 2 StGB; s.a. Bundestagsdrucksache V/40W4 S. 64 - zum Entwurf des 1. StrE6).\nVerfassungsrechtliche Bedenken gegen Art. 94 1. StrRG\nbestehen nicht (vgl. BVerfG NJW 1969, 1059). Auf die\nMöglichkeit einer entsprechenden Übergangsregelung,\nwie sie jetzt Art. 94 darstellt, war schon in BGHSt 21,\n367, 369 hingewiesen worden.\n\neo\n\nII.\n\nZur Begründung der Verfahrensrügen trägt die Revision vor allem vor, das Landgericht sei seiner gesetzlichen Verpflichtung zur vollständigen Wahrheitserforschung (§ 244 Abs. 2 StPO) nicht nachgekommen. So habe\nes versäumt, näher aufzuklären, ob der Angeklagte die\nihm zur Last gelegten Abtreibungshandlungen nicht teilweise nur vorgenommen habe, um eine ernste Gefahr für\ndas Leben oder die Gesundheit der Schwangeren abzuwenden. Seine gegenteiligen Feststellungen stütze das Urteil\nallein auf die Einlassung des Angeklagten. Dieser habe\nsich jedoch in mehreren Fällen gerade darauf berufen,\ndaß seine Eingriffe zur Rettung von Leben und Gesundheit der Patientin notwendig gewesen seien. Das hätte\ndie Strafkammer veranlassen müssen, die betroffenen\nFrauen \"über die Ernsthaftigkeit ihrer Gesundheitsstörungen und ihrer psychischen Beeinträchtigung\" als\nZeuginnen zu vernehmen. Im übrigen sei die Strafkammer\nhierbei und in einer Reihe weiterer Fälle auch verpflichtet gewesen, Gutachten von einem medizinischen und einem\npsychiatrischen Sachverständigen einzuholen.\n\nDamit dringt der Beschwerdeführer nicht durch. Die\nStrafkamner ist über den Gesundheitszustand der betroffenen\nPatientinnen vom Angeklagten selbst unterrichtet worden\nund hat seine sachkundige Darstellung zugrunde gelegt.\n\nVon der Vernehmung einzelner Zeuginnen aus der Reihe\ndieser Frauen (Fälle II 1, 8, 9, 12, 16 der Urteilsgründe) war eine weitere Aufklärung daher ebensowenig\n\nzu erwarten wie von einem Sachverständigen. Alle Prozeßbeteiligten -— einschließlich des Angeklagten und seines\nVerteidigers - hatten daher auch mehrfach auf die - von\n\n-5-\n\n| vornherein nicht vorgesehene - Vernehmung von Zeugen\nund Sachverständigen in der Hauptverhandlung verzichtet.\nUnter diesen Umständen war das Landgericht keineswegs\ndazu gedrängt, die von der Revision vermißten Beweismittel von Amts wegen beizuziehen.\n\nDie sich auf den Fall II 19 beziehende Aufklärungsrüge ist offensichtlich unbegründet (vgl. UA S. 16).\n\nIll.\n\nMit der Sachrüge wendet sich der Beschwerdeführer\nebenfalls gegen die Verneinung von Rechtfertigungsgründen.\nEr meint, das Urteil leide vor allem daran, daß die Strafkammer sich darauf beschränkt habe zu prüfen, ob die Eingriffe zur Abwehr von Gefahren für das Leben der Schwangeren erforderlich gewesen seien, während es unter Umständen\nzur Rechtfertigung des Angeklagten ausreichend gewesen\nwäre, wenn er die Unterbrechung der Schwangerschaft vorgenommen hätte, um ernsthafte gesundheitliche Schäden\nvon der Patientin abzuwenden. Auch dieser Revisionsangriff bleibt im Ergebnis ohne Erfolg. Sowohl nach den\nGrundsätzen über den sog. übergesetzlichen Notstand als\nauch nach der für den Begehungsort der Abtreibungsfälle II\n3 bis 20 im wesentlichen noch maßgebenden Vorschrift des\n§ 14 ErbGesG (§ 1 Abs. 2 des Württ.-Bad. Gesetzes Nr. 34\nvom 24. Juli 1946 - RegBl. 207) können zur sog. meäizinischen Indikation einer Schwangerschaftsunterbrechung\nallerdings auch Gesunäheitsschäden gehören (vgl. BGHSt 1,\n3315 2, 111). Mindestvoraussetzung einer Rechtfertigung\nvon Abtreibungshandlungen ist jedoch in allen Fällen,\ndaß der Eingriff zur Rettung der Schwangeren vor ernsten\ngesundheitlichen Schäden erfolgt. Schon daran fehlt es\nnach den getrcffenen Feststellungen. Hiernach ist der\n\n-6 -\n\nAngeklagte nämlich ganz überwiegend - nach seiner eigenen\nEinlassung - nu:- tätig geworden, um soziale und allgemein\nmenschliche “onflikte zu beheben, die sich aus einer un-\n\nerwünschten Schwangerschaft ergaben. Selbst in den Fällen,\n\n'in denen medizinische Erwägungen eine Rolle spielen konnten,\n\nwar die Sorge für die Gesundheit der Schwangeren, wie das\nUrteil u.a. im Fall II 8 hervorhebt, für das Vorgehen des\nAngeklagten nicht bestimmend. Außerdem bot der Sachverhalt\ndem Tatrichter auch keine Anhaltspunkte für die zwingende\nAnnahme ernster gesundheitlicher Gefahren. Die Möglichkeit\neiner auf Gesundheitsschäden beschränkten medizinischen\nIndikation bedurfte daher auch aus diesem Grunde entgegen\nder Ansicht der Revision keiner ausdrücklichen Erörterung.\nDa es hiernach schon an den wesentlichen Erfordernissen\neines Unrechtsausschließungsgrundes fehlt, braucht sich\nder Senat nicht mehr mit der Frage auseinanderzusetzen,\n\nob die Rechtfertigungsversuche des Angeklagten etwa zugleich -— teilweise oder im ganzen - daran scheitern, daß\ner die nach Art. 5 der 4. AusfVO zum ErbGesG vom 18. Juli\n1935 (RGB1 I 1035) einzuschaltende Gutachterstelle (§ 1\nAbs. 2 des Württ.-Bad. Gesetzes Nr. 34 vom 24. Juli 1946)\nnicht angerufen und daß er die Eingriffe nicht in einer\n\nKrankenanstalt vorgenommen hat (s. hierzu einerseits BGHSt 1,\n\n3315 2, 1155 14, 1 mit zust. Bespr. Schäfer NJW 1960, 87,\nanderseits Schmidt-Leichner NJW 1959, 1996; Eb. Schmidt\nNIW 1960, 361).\n\nDer Schuldspruch ist nach alledem aufrechtzuerhalten;\ner ist im Hinblick auf die Neufassung des § 218 StGB durch\nArt. 1 Nr. 60, Art. 106 des 1. StrRG lediglich dahin zu\nändern, daß der Angeklagte wegen zwanzig Vergehen der\nFremdabtreibung verurteilt wird.\n\n- 7 -\n\nDem gesamten Strafausspruch ist jedoch, soweit er\n\nden Angeklagten betrifft, durch die Milderung des Straftatbestandes der Fremdabtreibung die Grundlage entzogen.\n\nInsoweit bedarf es der Aufhebung und Zurückverweisung\n(§ 354 a StPO). In der neuen Verhandlung wird der Tat-\n\nrichter insbesondere auch Gelegenheit haben, die Anwend-\n\nbarkeit von § 27 b StGB in der Übergangsfassung des\nArt. 106 1. StrRG@ zu prüfen (vgl. hierzu BGH, Urteil\nvom 2. September 1969 - 5 StR 214/69, zum Abdruck in\nBGHSt vorgesehen).\n\nEine Erstreckung des Urteils auf die frühere Mitangeklagte Roswitha Liebau-Rambaldo kommt nicht in Betracht (BGHSt 20, 77, 79).\n\nSeibert Loesdau Mösl\n\nPikart Pfeiffer\n\nro","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-10-07/1-str-105-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 218","ref_norm":"218","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-10-07/1-str-105-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:06.112661+00:00"}}