{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1969-09-30_1_StR_33_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1969-09-30","aktenzeichen":"1 StR 33/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 33/69 URTEIL\n30]. |\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Rechtsbeugung u. a.\n\n2083 999\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 30. September 1969, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Dr. Mösl\n Bundesrichter Pikart\nBundesrichter zipfel\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt (ED 2: EEE\nals Verteidiger des Angeklagten SEND,\n\nRechtsanwalt Dr. GW ;r- aus BB\n\nals Verteidiger der Angeklagten\n\nvon AB und Dr. ze\nRechtsanwalt Prof. Dr. WEB au:\n\nals Vertreter des Nebenklägers,\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt; __\n\nAuf die Revision des Nebenklägers wird das\n\nUrteil des Landgerichts München II vom\n\n22. Juni 1968 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an das Landgericht München I\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\naJ\n\n- 3.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten von A und\nDr. ZB von Vorwurf der Rechtsbeugung, den Angeklagten\nSCHE: on Vorwurf des versuchten Betrugs jeweils aus\nsubjektiven Gründen freigesprochen. Die gegen diese Freisprüche gerichtete Revision des Nebenklägers hat Erfolg.\n\nI. Der Angeklagte Sn\n\n1. Nach den Feststellungen haben SB und sein\nSohn über eine zum Patent angemeldete Erfindung, eine um-\n\nschaltbare Baßmechanik für Harmoniken, mit dem Nebenkläger, dem VEB Klingenthaler Harmonikawerke, am 10. Oktober 1956 einen Lizenzvertrag geschlossen, in dem Se\nsämtliche Rechte aus den noch zu erteilenden Patenten mit\nAusnahme der Vertriebsrechte in der Bundesrepublik und in\nWestberlin zur Auswertung an den Nebenkläger übertrug. Dafür sollte der Nebenkläger Lizenzgebühren bis zur Höhe\nvon 250.000,- DM zahlen. Dem Angeklagten SEE ov1as\ndie Anmeldung und Erlangung entsprechender Patente in Italien, Österreich, der Schweiz, Schweden, Frankreich und\nden USA, während die dafür entstehenden Kosten der Nebenkläger tragen sollte.\n\nZwischen denselben Parteien wurde am 10. Oktober 1956\nein Schiedsvertrag und am 11. Dezember 1957 ein den Lizenzvertrag ergänzender \"Handelsvertrag\" geschlossen.\n\nNachdem zwischen den Vertragsparteien Unstimmigkeiten, u.a. über die Zahlung der Kosten für Auslandsannmeldungen, aufgetreten waren, erklärte der Nebenkläger mit\nSchreiben vom 20. September 1958 den Rücktritt vom Vertrag, den SEE au 23. September 1958 unter Vorbehalt\nseiner Vertragsrechte annahn.\n\nSl\n\nIm Verfahren vor dem Schiedsgericht, an dem die Angeklagten von Ag und Dr. Weals Schiedsrichter mitwirkten, machte EEE 215 Schieaskläger gegenüber dem\nNebenkläger als Schiedsbeklagten mit der am 15. Februar 1962\nbei von AlWeingegangenen Klageschrift Ansprüche auf Zahlung der restlichen Lizenzgebühren in Höhe von 201.000,- DM,\nauf Schadensersatz in der zuletzt geltend gemachten Höhe\nvon 19.050.000,- DM und auf entgangenen Gewinn in Höhe von\n17.297.000,- DM geltend. Das Schiedsgericht hat mit Schiedsspruch unter dem Datum des 21. August 1962 den Nebenkläger\nnach den Anträgen SCEEEPs verurteilt una ihm die Kosten\ndes Schiedsgerichtsverfahrens in Höhe von 285.574,- DM auferlegt.\n\n2. Dem Angeklagten SB !iest zur Last, er habe\nbezüglich der Schadensersatzforderung von 19.050.000,- DM\n- die allein Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist -\ndas Schiedsgericht in betrügerischer Absicht zu täuschen\nversucht, indem er verschwiegen habe, daß er während des\nSchiedsgerichtsverfahrens seine Patentanmeldung beim Deutschen Patentamt (DPA) zurückgenommen hat.\n\nDazu hat die Strafkammer festgestellt, daß das DPA\ndie Patentanmeldung Schreibers am 27. Februar 1958 bekanntgemacht und trotz eines Einspruchs der Firma Matth. Hg\nam 11. November 1958 das Patent erteilt hat. Auf die Beschwerde der Firma HH: das Bundespatentgericht mündliche Verhandlung auf den 22. Mai 1962 anberaumt und hat\nSCHERE durch eine Verfügung des Berichterstatters vom\n10. April 1962 darauf hingewiesen, daß seine Erfindung in\nden wesentlichen Punkten nicht patentfähig sei. Darauf hat\nSC zu 19. April 1962 dem Bundespatentgericht erklärt,\ndaß er \"die Anmeldung freigebe, bzw. fallen lasse\".\n\nRechtlich zutreffend geht das Landgericht davon aus,\ndeß SC von der Bekanntmachung der Anmeldung an\neinstweiligen Patentschutz genoß (§ 30 Abs. 1 Satz 2 PatG\nin der zur Tatzeit geltenden Fassung vom 9. Mai 1961\n- BGB1 I 550) und daß er über eine Erfindung, deren Anmeldung bekanntgemacht war, ebenso wie über eine noch ungeschützte Erfindung, deren zukünftige Patentierung erst\nins Auge gefaßt wurde, einen Lizenzvertrag abschließen\nkonnte (BGH GRUR 1965, 160, 162; BGHZ 51, 263, 265; Benkard, Pat 5. Aufl., § 9 Rän. 79). Mit der Rücknahme der\nAnmeldung jedoch entfiel der einstweilige Schutz, und zwar\nnicht, wie das Landgericht anzunehmen scheint (UA S. 55),\nmit Wirkung vom Tage der Rücknahme an,sondern rückwirkend\nauf den Tag der Anmeldung; die Wirkungen des einstweiligen Schutzes galten als nicht eingetreten (§ 35 Abs. 2\nSatz 3 PatG aP; vgl. BGHZ 46, 365, 371; Benkard, aaO § 30\nRän. 12). Damit war vor der Niederlegung des Schiedsspruchs, also noch vor Abschluß des Schiedsgerichtsverfahrens rechtlich klargestellt, daß SEP in der Bundesrepublik niemals Inhaber eines Schutzrechts für seine\nErfindung gewesen ist.\n\nOb und wie sich der rückwirkende Wegfall des einstweiligen Schutzes auf den vertraglichen Tizenzanspruch\nSCHEEEEED= auswirkte, ist für das vorliegende Verfahren\nunerheblich, da hier nur die Schadensersatzansprüche in\nRede stehen. Das Bestehen solcher Ansprüche hat die Strafkammer im Ergebnis zutreffend verneint.\n\nAllerdings könnten solche Ansprüche nicht schon\ndeshalb abgelehnt werden, weil der Patentschutz mit der\nRücknahme der Anmeldung entfallen ist (UA S. 55); denn\ndieser Patentschutz hätte Geltung nur für das Inland\ngehabt, während der Angeklagte Schreiber sich gerade\n\ndarauf beruft, der Schaden sei ihm dadurch entstanden,\ndaß der Nebenkläger die Gebühren für Auslandsannmeldungen nicht gezahlt und dadurch die Entstehung ausländischer Schutzrechte verhindert habe. Der Senat kann auch\nnicht nachprüfen, ob die Ansicht des Landgerichts zutrifft, der Verlust des Inlandschutzes habe auch zur\nVernichtung der von dem späteren Schicksal der inländischen Anmeldung an sich unabhängigen ausländischen\nPrioritäten geführt (vgl. dazu Art. 4 A Abs. 3 der Pariser\nVerbandsübereinkunft in der Lissaboner Fassung; Benkard,\naaO Einl. Rdn. 61); denn das angefochtene Urteil teilt\nden Lizenzvertrag nicht vollständig mit. Falls nicht\nschon dieser Bestimmung über die Folgen der Rücknahme\n\nder Anmeldung treffen sollte, käme jedoch - abgesehen\ndavon, daß SED als Schiedskläger nach den Feststellungen schon nicht substantiiert hat, welche Anmeldungen\nin welchen Ländern nur mangels rechtzeitiger Gebührenzahlung gescheitert sind - ein Schadensersatzanspruch\njedenfalls aus zwei Gründen nicht in Betracht:\n\na) Die Verwertung sämtlicher Auslandsrechte war\nausschließlich dem Nebenkläger übertragen und durch die\nvereinbarte Lizenzgebühr abgegolten. während des Bestehens des Vertrages konnte danach dem Angeklagten\nSCHE ein über die Höhe dieser Gebühren hinausgehender Schaden gar nicht entstehen, selbst wenn der Nebenkläger auf jegliche Auswertung der ihm übertragenen\nRechte verzichtete.\n\nb) Wurde das Vertragsverhältnis aus Verschulden\ndes Nebenklägers beendet, so konnte SB Schadensersatz allenfalls mit der Begründung verlangen, daß er\nnunmehr die an ihn zurückgefallenen Auswertungsrechte\nselbst hätte gewinnbringend verwerten können, wenn ihre\n\nJ\n\nAnmeldung im Ausland nicht aus Verschulden des Nebenklägers unterblieben wäre. Dazu stellt die Strafkammer\nfest (VA S. 33), daB SB keinerlei Behauptung\naufgestellt hat, er hätte mit bestimmten ausländischen\nUnternehmen Lizenzverträge abschließen können. Für die\n| vorausgehende Frage, ob er überhaupt Aussicht auf die\n| Erlangung ausländischer Schutzrechte gehabt hätte, bietet der Umstand, daß seine Erfindung im Inland nicht als\npatentfähig anzusehen war, mindestens für die Länder ein\nstarkes Indiz, in denen ein Schutzrecht nicht auf Grund\nbloßer Registrierung, sondern in einem Prüfungsverfahren erteilt wird; daraus ergibt sich, daß das Verschweigen dieses Umstands gegenüber dem Schiedsgericht mindestens mit ursächlich für einen dem Recht nicht entsprechenden Schiedsspruch werden konnte.\n\nDemnach hat das Landgericht schon nach dem bisher\nmitgeteilten Inhalt des Lizenzvertrages zutreffend angenommen, daß SEE verpflichtet war, die Rücknahme\nseiner Anmeldung beim DPA dem Schiedsgericht mitzuteilen und, nachdem dieses danach gefragt hatte, die Anfrage wahrheitsgemäß zu beantworten.\n\n3. Die Darlegungen des Tatrichters zur inneren Tatseite enthalten jedoch einen unlösbaren Widerspruch.\n\nDas Landgericht hält es für unwiderlegbar, daß\nSB Ger Ansicht gewesen sei, er habe die Rücknahme der Anmeldung dem Schiedsgericht nicht mitteilen müssen, weil diese Rücknahme auf das Schiedsverfahren keinen Einfluß gehabt habe und weil er zur Rücknahme nur\nwegen des Vertragsbruchs des Nebenklägers gezwungen gewesen sei (UA S. 56); diese Auffassung ist nicht ver-\n\neinbar mit der Überzeugung der Strafkammer (UA S. 55),\ndie Rücknahme der Anmeldung habe auch darauf beruht,\n\ndaß der Angeklagte nach der Verfügung des Berichterstatters des Bundespatentgerichts - in der seine Erfindung als im wesentlichen nicht patentfähig beurteilt\nwurde - damit rechnete, sein Patentanspruch werde in\n\nder auf den 22. Mai 1962 anberaumten mündlichen Verhandlung zurückgewiesen. Rechnete aber der Angeklagte damit,\nso war seine Erklärung im Schreiben vom 30. August 1962\nfalsch, in dem er dem Schiedsgericht mitteilte, die Rücknahme seiner Anmeldung sei eine zwangsläufige Folge des\nvertragsbrüchigen Handelns des Nebenklägers und er,\nSCHE, habe seine Anmeldung bis zur äußersten Möglichkeit aufrechterhalten (UA S. 24).\n\nDieser sachlichrechtliche Mangel nötigt zur Aufhebung des Urteils gegen SW - In der erneuten Verhandlung wird der Tatrichter den Betrugstatbestand an\nHand des vollständigen Lizenzvertrages zu beurteilen und\nzur subjektiven Seite auch die Feststellung zu würdigen\nhaben, daß Sp schon früher an Erfindungen gearbeitet und einige Patente erhalten hat (UA S. 4), also im\nPatentrecht nicht unerfahren ist.\n\nII. Die Angeklagten von Aggp und Dr. zuge\n\nDas Landgericht hat im einzelnen festgestellt, daß\ndas Schiedsgericht dem Angeklagten SW einen Betrag von mehr als 19 Millionen DM zugesprochen hat, auf\nden er keinen Anspruch hatte, daß der Schiedsspruch weitere, auch durch das Vorbringen des Schiedsklägers nicht\ngedeckte Unrichtigkeiten enthält, und daß das Schiedsgerichtsverfahren als solches teilweise ungesetzlich war\n\nRi\n\nund gegen wichtige rechtsstaatliche Grundsätze verstieß.\nEs hat die beiden Angeklagten, die sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache eingelassen haben, freigesprochen, weil es nicht für erwiesen angesehen hat, daß sie\nals Schiedsrichter mit direktem Vorsatz gegen das objektive Recht verfahren sind und entschieden haben.\n\n1. Die Revision rügt zutreffend die Verletzung\nförmlichen Rechts.\n\nDie beiden Angeklagten haben sich im Klageerzwingungsverfahren gegenüber dem Kammergericht in Berlin\nschriftlich geäußert. Den Antrag der Staatsanwaltschaft,\ndiese Äußerungen zu verlesen, hat die Strafkammer abgelehnt, weil es sich nicht um die in einem richterlichen\nProtokoll enthaltenen Erklärungen handle (§ 254 StPO).\nDiese Begründung ist rechtsfehlerhaft.\n\nDas Gesetz läßt die Verwertung des Inhalts einer\nUrkunde als Beweismittel grundsätzlich zu (Eb. Schmidt,\nLehrkommentar zur StPO, § 249 Rän. 1; Löwe/Rosenberg,\nStPO 21. Aufl. § 249 Anm. 1) und schließt sie nur ausnahmsweise aus (RGSt 59, 100, 101). So ist die Verlesung auf richterliche Protokolle beschränkt (§ 254 StPO),\nwenn es sich um den Beweis eines Geständnisses handelt,\nwelches der Angeklagte vor einer Behörde oder eine Beanten abgegeben hat. Dieser Fall, in dem die Verlesung\ndes Protokolls die Vernehmung der Verhörsperson ersetzen\n\nsoll, liegt hier aber nicht vor. Vielmehr handelt es sich\n_ um den Nachweis einer von den Angeklagten in von ihnen\nselbst herrührenden Schreiben abgegebenen Erklärung; die-\n\nser Nachweis ist nach der allgemeinen Vorschrift des\n§ 249 StPO durch Verlesung des Schreibens zu führen,\n\nIR\n\n- 10 -\n\nselbst wenn es ein Schuldbekenntnis enthält (RGSt 35, 234).\nDaher ist die Rechtsprechung stets davon ausgegangen, daß\nEingaben eines Angeklagten an die Staatsanwaltschaft oder\ndas Gericht uneingeschränkt verlesen werden dürfen (RGSt\n18, 23). Das gilt auch für die schriftliche Stellungnahne\neines Angeklagten gegenüber dem Oberlandesgericht im Klageerzwingungsverfahren (siehe dazu auch BGHSt 3, 149,\n\n150; 6, 141, 143; 10, 358, 364).\n\nDa das Urteil auf dem Verstoß beruhen kann, ist es\nauch in Richtung gegen die Angeklagten von Age und Dr. z>\naufzuheben. Die Hilfserwägung der Strafkammer, daß auch die\nVerlesung der beiden Stellungnahmen zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte, würdigt einen Sachverhalt, der nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen ist und zu dem sich\nder Nebenkläger daher nicht äußern konnte, ist demnach als\n\nvorweggenommene Beweiswürdigung unzulässig.\n\n2. Auf die übrigen Rügen der Revision braucht bei dieser Sachlage nicht eingegangen zu werden.\n\n3. Der neue Tatrichter wird bei der Würdigung der\ninneren Tatseite nicht nur zu prüfen haben, ob hierfür die\nÄußerungen der Angeklagten gegenüber dem Kammergericht aufschlußreich sind, sondern auch, ob - jedenfalls in Verbindung damit - die Fülle grober Verstöße gegen das sachliche\nRecht wie gegen Verfahrensvorschriften, sei es für sich\nallein, sei es in ihrem Zusammentreffen, Rückschlüsse auf\ndie Willensrichtung der Angeklagten zuläßt. Außer den schon\nbisher festgestellten Rechtsfehlern werden dafür in Betracht zu ziehen sein:\n\n- 11 -\n\na) die ungenügende Prüfung, welche Bedeutung der\nHandelsvertrag vom 11. Dezember 1957 für die\nZuständigkeit des Schiedsgerichts hat (UA S. 10/\n11);\n\nb) die augenscheinlich ungeprüfte Übernahme selbst\ngänzlich unsubstantiierten Klagevortrags als\nFeststellung und seine Behandlung als ausreichende Anspruchsgrundlage im Schiedsspruch (UA S. 31,\n34, 36);\n\nc) das Hinweggehen im Schiedsspruch und nach seinen\nErlaß in der Verfügung vom 1. September 1962\n(UA S. 24; vgl. RGZ 77, 310; 101, 392, 395) über\nrechtserhebliche Einwendungen des Nebenklägers\n(UA S. 22, 24, 42, 47), insbesondere wenn sie\n- bei sachgerechter Aufklärung des Sachverhalts\nund vollständiger Wiedergabe des Lizenzvertrags\nim Schiedsspruch - geeignet gewesen sein sollten,\nden Klageanspruch zu Fall zu bringen;\n\nd) die Behauptung des Nebenklägers in der Revisionsbegründung, das Schiedsgericht habe entgegen der\nAngabe im Schiedsspruch überhaupt nicht in Berlin\ngetagt oder, falls sich die Behauptung nicht als\nzutreffend erweist, der Umstand, daß das Schiedsgericht zur Verhandlung in Berlin nicht wenigstens\nden dort tätigen Vertreter des Schiedsbeklagten\nzwpzogen hat.\n\nDabei wird die bisherige Auffassung überprüft werden\nmüssen, die Angeklagten hätten \"unwiderlegt\" von der Annahme ausgehen dürfen, der Schiedsbeklagte habe seine Zah-\n\n- 12 -\n\nlungspflichten hinsichtlich der Auslandspatente nicht erfüllt (UA S. 27 gegen S. 36), sie hätten ferner \"manches\"\naus dem Kommentar zur Schiedsgerichtsbarkeit yon Baumbach/\nSchwab \"nicht richtig verstanden und Einzelheiten aus dem\nZusammenhang gerissen\" (UA S. 49), ohne daß dabei mitgeteilt wird, um welche Stellen es sich handelt,\n\nSchließlich wird der neue Tatrichter auch zu berücksichtigen haben, daß zwar die Verurteilung eines Kollegialrichters wegen Rechtsbeugung bei Entscheidung einer Rechts-\n\nsache nur möglich ist, wenn festgestellt wird, daß er für\ndie von ihm als unrichtig erkannte Entscheidung gestimmt\nhat (BGH GA 1958, 241). Der Schiedsrichter ist jedoch jederzeit zur Kündigung des Schiedsrichtervertrages aus wichtigem Grunde berechtigt (RGZ 101, 392); einen wichtigen\nGrund kann es etwa darstellen, wenn die Zusammenarbeit mit\neinem anderen Schiedsrichter wegen dessen Parteilichkeit\nunmöglich geworden ist (Baumbach/Schwab, Schiedsgerichtsbarkeit, 2. Aufl. S. 102). Diese Möglichkeit wurde den Angeklagten sogar in dem hier in Rede stehenden Schiedsgerichtsverfahren vor Augen geführt, als der ursprüngliche\nObmann des Schiedsgerichts, Landgerichtspräsident a. D.\nHOEEED, nachiem er die Angeklagten vergeblich auf das\nUngesetzliche ihrer Verfahrensweise hingewiesen hatte, den\nSchiedsrichtervertrag gegenüber den Parteien u.a. deshalb\nkündigte, weil eine gedeihliche Zusammenarbeit mit von\nAernicht möglich sei (UA S. 17). Im übrigen wäre eine\nRechtsbeugung, die schon bei der Leitung der Rechtssache\n\niR\n\n243 -\n\nv8 “\nPar: ” -.\n\nbegangen ist, unabhängig von dem Stimmenverhältnis\nbei der Entscheidung, ja sogar von der Richtigkeit\nder Entscheidung.\n\nHübner Loesdau Mösl\nPikart zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-09-30/1-str-33-69","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-09-30/1-str-33-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:05.886507+00:00"}}