{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1969-09-23_1_StR_336_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1969-09-23","aktenzeichen":"1 StR 336/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"wu\n\n2083 085\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nStR 336/69 URTEIL\nße\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Autoschlosser Herbert _ B aus Vu\nEEE. seboren an GEB 1926 in Ss\n\nwegen schweren Diebstahls i. R. u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Burdesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 23. September 1969, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seiber*\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\nBundesrichter Zipfel\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat Dr. B\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. R. EEE :.: EEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizhauptsekre tür\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Saarbrücken\nvom 4. Februar 1969 mit den zugehörigen\nFesistellungen aufgehoben\n\n1. im Schuldspruch, soweit er wegen\nDiebstahls im Rückfall verurteilt\nworden ist,\n\n2. im gesamten Strafausspruch.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nSö\n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Diebstahls\nim Rückfall und wegen schweren Diebstahls im Rückfall zur\nGesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt. Seine\nSachrüge hat zum Teil Erfolg.\n\nDie Feststellungen im ersten Fall tragen nicht die\nVerurteilung des Angeklagten wegen in Mittäterschaft begangenen Diebstahls im Rückfall. Für die Frage, ob Mittäterschaft (oder Beihilfe) vorliegt, kommt es nicht entscheidend auf die Art des äußeren Tatbeitrages, sondern\nauf die innere Einstellung zur Tat an. Diese muß beim\nMittäter so „estaltet sein, daß er - wie jeder andere\nals Täter Beteiligte -— den ganzen Erfolg der Straftat\nals eigenen mitverursachen will. Er muß den \"Täterwillen\"\nhaben, die Tat \"als eigene\" wollen, d.h. seinen eigenen\nTatbeitrag nicht als Förderung fremden Tuns, sondern als\nTeil der einander ergänzenden Tätigkeiten aller und dementsprechend die Handlungen der anderen als eine Ergänzung seines eigenen Tatanteils ansehen. Ob ein Beteiligter dieses enge Verhältnis zur Tat hat, ist auf Grund\nder gesamten Umstände wertend zu ermitteln. Wesentliche\n\nsd\n\nAnhaltspunkte dafür können sein der Grad des eigenen\nInteresses am Erfolg der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft (vgl. hierzu BGH MDR 1955,\n529; BGHSt 8, 390, 391 Sf.; 16, 12, 14 £.; 18, 87, 89 L.;\nBGH Urteil vom 20. August 1969 - 4 StR 309/69).\n\nSolche Anhaltspunkte, die für die Mittäterschaft\ndes Angeklagten (im ersten Fall) sprechen könnten, enthalten die Urteilsfeststellungen bisher nicht. Nach ihnen\nsollte der Angeklagte (zusammen mit seinen Komplizen)\n\"schwarze Ware\" nach Paris schaffen (UA S. 5). Erst\nspäter wurde ihm klar, daß die Anzüge aus einem Diebstahl herrührten. \"Mit seinem nunmehr beginnenden Tatbeitrag wollte der Angeklagte in bewußtem und gewolltem\nZusammenwirken mit He und Mgiwdie Beute vom Tatort abtransportieren, wobei er vorhatte, an dem Erlös\nbeteiligt zu werden\" (UA S. 6).\n\nDem Angeklagten ging es ersichtlich nur darum, die\nBeute abzutransportieren und am Erlös beteiligt zu werden. Entgegen den formelhaften Ausführungen ist also\nein gemeinschaftliches Mitwirken zu? Begehung des Diebstahls bisher nicht einwandfrei dargetan. Nach den bisherigen Feststellungen kommt somit Beihilfe zum Diebstahl\n(oder Sachhehlerei) in Betracht (vgl. auch BGHSt 7, 134;\n13, 403; 22, 206).\n\nDer Schuläspruch im Fall II 2 (Einbruch in das Installationsgeschäft How) ist ohne Rechtsfehler.\n\nDurchgreifende Bedenken bestehen aber gegen die\nStrafzumessungserwägungen. Der fatrichter geht davon\naus (UA S. 4), daß der Angeklagte von der CD Au\n\nin CHE wegen Diebstahls in mehreren Fällen zu fünf\nJahren Gefängnis verurteilt worden ist, obwohl ein\n\nTeil dieser Taten bereits in der Bundesrepublik Deutschland zur Bestrafung geführt hatte, Er sieht jedoch in\ndiesem Umstand nicht einen Strafmilderungsgrund, sondern zieht die teilweise Verbüßung der Freiheitsstrafe\nin Frankreich sogar strafschärfend heran. Daher ist auch\nder gesamte Strafausspruch aufzuheben. Die Taten liegen\nübrigens jJetst 5_ Jahre surliok.\n\nFür die neue Entscheidung wird zum Rückfall hingewiesen auf § 244 Abs. 2 StGB i.d.F. des Art. 106 Abs. 1\nNr. 3 des 1. StrRG (BGBl. I, 682).\n\nSeibert Ioesdau. Pikart\n\nPfeiffer zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-09-23/1-str-336-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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