{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1969-09-23_1_StR_316_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1969-09-23","aktenzeichen":"1 StR 316/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2083 086\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n:R_316/69 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Walter PD zu: ME-GE, geboren an GES 1923 1n EEE,\n\nwegen Unzucht mit einer Abhängigen u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 23. September 1969, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Pikart\nBundesriohter Dr. Pfeiffer\nBundesrichter Zipfel\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat Dr. ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizhauptsekretär HD\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Mannheim\nvom 17. Dezember 1968 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nST\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht\nmit einer Abhängigen in Tateinheit mit Blutschande zwischen Verschwägerten (§§ 174 Nr. 1, 173 Abs. 2, 73 SteB)\nzu einer Gefängnisstrafe von elf Monaten verurteilt. Ihm\nist zur Last gelegt, an einem nicht näher feststellbaren\nTag gegen Ende März 1967 mit seiner damals 14-jährigen\nStieftochter Siglinde WW, die ina zur Erziehung\nanvertraut war, geschlechtlich verkehrt zu haben.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung förslichen und sachlichen Rechts; sie hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.\n\n1. Der vom Beschwerdeftihrer behauptete Verstoß gegen\n§ 261 StPO ist nicht erwiesen. Selbst wenn die Feststellung des Urteils, daß Siglinde in einem früheren, gegen\nihren Bruder Peter WED gerichteten Verfabren (AG\nMannheim - 3 Is 17/67) xzon nur drei - statt vier — ähnlichen Vorgängen gesprochen habe (UA S. 8 oben), mit dem\nInhalt der in der Hauptverhandlung auszugsweise verlesenen Entscheidung in dieser Sache nicht übereinstimmte,\nläge darin kein zwingender Hinweis auf eine unzulässige\nVerwertung nichtverlesener Aktenbestandteile. Daß Siglinde möglicherweise im damaligen Ermittlungsverfahren\nüber die Anzahl der von ihrem Bruder begangenen Verfehlungen anders ausgesagt hat, als später featgestellt\nwurde, kann sich vielmehr auch aus ihrer Zeugenaussage\nim vorliegenden Verfahren ergeben. Alle Einzelheiten\nder Beweiswürdigung braucht der Tatrichter in den Urteilsgründen nicht mitzuteilen.\n\nsr\n\n2. Unbegründet ist auch die Rüge einer Verletzung\nder §§ 81 c, 52 StPO durch Verwertung der von Siglinde\nWicklein vor dem Sachverständigen gemachten Angaben.\nZwar ist diese Zeugin im Ermittlungsverfahren vor der\nbei ihr durchgeführten psychodiagnostischen Untersuchung\nund der in Verbindung dauit erfolgten \"Exploration zur\nSache\" (vgl. AS 35 ff) nicht über das ihr schon nach\n§ 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO zustehende Recht belehrt worden,\ndie Untersuchung zu verweigern (§ 81 e Abs. 1 Satz 2 StPO).\nDieses Recht hatte sie durch die voraufgegangene Belehrung über das Bestehen eines Zeugnisverweigerungsrechts\nund ihre daraufhin bekundete Aussagebereitschaft nicht\nverwirkt. Der in der Unterlassung der Belehrung über\ndas Untersuchungsverweigerungsrecht liegende Mangel\n(BGHSt 13, 394, 399) wurde aber dadurch geheilt, daß\ndie Zeugin in der Hauptverhandlung nach erneuter Belehrung gemäß § 52 Abs. 2 StPO und nach Hinweis auf die\nunterlassene besondere Belehrung zu § 81 c StPO ausdrücklich erklärt hat, sie sei damit einverstanden, daß\ndie Angaben, die sie vor dem Psychologen gemacht habe,\nin der Verhandlung zur Kenntnis genommen und verwertet\nwürden (BGHSt 12, 235, 242). Diese offensichtlich auf\neigenem Beurteilungsvermögen der nunmehr schon 15-jährigen Zeugin beruhende und daher obne Zuziehung des gesetzlichen Vertreters wirksame Erklärung war nach Sachlage nur dahin aufzufassen, daß die Zeugin die Zustimmung\nzur Verwertung nicht nur ihrer Angaben vor dem Sachverständigen, sondern auch des gesamten Untersuchungsergebnisses erteilte (vgl. auch BGHSt 20, 234).\n\n3. Dagegen dringt die Revision mit der Rüge durch,\ndaß die Strafkammer jedenfalls die im Zusammenhang mit\nder Untersuchung der Zeugin Siglinde Wicklein von deren\n\nMutter, Frau Sigrid DB, vor dem Sachverständigen\nProf. Dr. Michel gemachten Angaben in unzulässiger Weise\nverwertet habe. Es kann dahingestellt werden, ob auch\nFrau BP Hätte über ihr Recht belehrt werden müssen,\ndie Teilnahme an der Untersuchung ihrer Tochter zu verweigern (vgl. Schwarz-Kleinknecht StPO 28. Aufl. vor\n\n§ 72 Anm. 1 C b). Im Gegensatz zu Siglinde WÜRD nat\nFreu DW nämlich in der Hauptverhandlung einer Verwertung ihrer Angaben vor dem Sachverstigdigen nicht zugestimmt; sie hat vielmehr von ihrem Aussageverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO in vollem Umfang Gebrauch\ngemacht. Schon aus diesem Grunde waren ihre früheren Aussagen unverwertbar. Ein Verstoß hiergegen käme vielleicht\ndann nicht in Betracht, wenn das Landgericht in den Urteilsgründen klargestellt hätte, daß das auf den Aussagen von Frau BB beruhende Untersuchungsergebnis nicht\nverwertet worden sei (RGSt 29, 353; BGHSt 13, 394; s. auch\nBGH, Urteil vom 9. September 1969 -— 1 StR 311/69 - zu\n\n2 Kls 32/67 StA Mannheim). Eine solche Klarstellung ist\nJedoch nicht erfolgt. Das Urteil nimmt im Gegenteil uneingeschränkt auf das Gutachten von Prof. Dr. Michel Bezug (UA S. 5); dieses wiederum stützt sich ausdrücklich\ngerade auch auf die Angaben von Frau DB (As 35).\n\nAuf der hiernach unzulässigen Verwertung von nicht\nordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführten Aussagen kann das Urteil auch beruhen. Allerdings vermittelt\n. die Durchsicht des schriftlichen Sachverständigengutachtens überwiegend den Eindruck, daß Frau Diiilwbemüht war, bei den Explorationen den Angeklagten, ihren\nEhemann, zu entlasten. Prof. Dr. Michel teilt jedoch auch\nÄußerungen von Frau EEE mit, die eine negative Beurteilung des Angeklagten in einzelnen Punkten enthalten.\n\n-6 -\n\nSo hält das Gutachten als Befragungsergebnis u.a. fest,\ndaß \"Herr DB ziemlich 1labil sei und einen festen\nHalt brauche\" und daß er seiner Frau gegenüber eine\nZeitlang \"Noetlügen gebraucht\" habe. Nach alledem ist\nnieht auszuschließen, daß bei der Wertung des über die\nGlaubwürdigkeit\"der Siglinde WERE eingeholten psychologischen Gutachtens auch der hierzu gelieferte Beitrag\nihrer Matter eine nicht ganz unwesentliche Rolle - zu\nUngunsten des Angeklagten - gespielt haben kann.\n\nAuf die Revision ist das Urteil daher, ohne daß die\nSachbeschwerde noch einer Prüfung bedarf, mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz\nzurückzuverweisen. Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird der Tatrichter die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung nach der geänderten Fassung des\n§ 23 StGB zu prüfen haben (vgl. Horstkotte NJW 1969,\n1604 zu IV).\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nSeibert Ioesdau Pikart\nPfeiffer zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-09-23/1-str-316-69","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 81c","ref_norm":"81c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 81e","ref_norm":"81e","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-09-23/1-str-316-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:05.665581+00:00"}}