{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1969-09-23_1_StR_173_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1969-09-23","aktenzeichen":"1 StR 173/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 8tR 173/69 URTEIL\nAal,\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen gemeinschaftlichen Totschlags\n\n2083 087\n\nee Z\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 23. September 1969, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter lIoesdau\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\nBundesrichter Zipfel\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat Dr. ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ED ::: WEEEEEEED\n\nals Verteidiger des Angeklagten\n\nIsmail ag\nJustizhauptsekretär ip\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDas Urteil des Schwurgerichts bei dem\nLandgericht Mosbach vom 17. Oktober 1968\nwird mit den augehörigen Feststellungen\naufgehoben\n\na) auf die Revision der Angeklagten\nDudu Ag, soweit sie verurteilt\nworden ist,\n\ndb) auf die Revision der Staatsanwaltschaft,\nsoweit beide Angeklagte wegen gemein-\n\nschaftlichen Totschlags verurteilt\nworden sind,\n\nferner zur Gesamtstrafe bezüglich\n\nIsmail AB.\n\nDie weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Rechtsmittel,\nan das Schwurgericht bei dem Landgericht\nHeidelberg zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht Mosbach hat den Angeklagten Ismail\nAD wegen versuchten Totschlags und gemeinschaftlichen\nTotschlags zur Gesamtstrafe von zehn Jahren Zuchthaus und\ndie Angeklagte Dudu AB wegen gemeinschaftlichen Totschlags zu sechs Jahren Zuchthaus verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten Dudu AB. Die Sachrügen der Staatsanwaltschaft\ngreifen im wesentlichen, die von Dudu Al in vollem\nUmfang durch. Auf die von dieser Angeklagten geltend gemachten Verfahrensverstöße braucht daher nicht mehr eingegangen zu werden.\n\n1. Revision der Staatsanwaltschaft\n\na) Vorfall am 26. Februar 1968 (versuchte Tötung)\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft, die nur die\nZubilligung der Milderungsgründe des § 213 StGB beanstandet (vgl. Schwars/Kleinknecht, Anm. 6 zu § 344 StPO),\n: kann insoweit keinen Erfolg haben. Rechtlich nicht angreifbar geht das Schwurgericht davon aus, daß der Angeklagte nach Zufügung einer schweren Beleidigung (Vergewaltigung, jedenfalls Geschlechtsverkehr mit der Ehefrau\ndes Täters) auf der Stelle zur Tat hingerissen worden\nsei. Nach den Feststellungen bat der Angeklagte zwar\nvon der Beleidigung schon am 30. Januar 1968 Kenntnis\nerhalten. Wenn der Tatrichter aber hier den zeitlich\netwas zurückliegenden Vorfall im Rahmen des § 213 StGB\nfür bedeutsam hält, weil dieses Geschehen durch das\nZusammentreffen mit dem Beleidiger am 26. Februar\nerneut angerührt worden ist, so kann dem mit Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden (vgl. auch\nRGSt 67, 248; BGH IM StGB Nr. 6 zu § 213; BGH Urteil\nvom 26. September 1961, 1 StR 354/61).\n\nb) Vorfall am 3. März 1968 (vollendete Tö\n\nDagegen dringt die Revision, soweit sie die Annahme eines gemeinschaftlichen Totschlags angreift, durch.\n\nDas Schwurgericht hält es beim Angeklagten Ismail\nıUEB für zweifelhaft, ob er seinen Plan so genau und\ndetailliert festgelegt und mit seiner Frau bestimmt habe,\ndaß die geplante Tötung unter bewußter Ausnutzung der\nAr&- und Wehrlosigkeit des Opfers SW geschenen sollte.\n\nAL)\n\nNach den Feststellungen war aber anderseits der ganze\nTatplan gerade auf der Erwägung aufgebaut, daß der Angeklagte selbst die Tat nicht werde ausführen können,\nweil Sanli durch das Vorgefallene gewarnt (UA S. 8),\ngegenüber seiner Ehefrau jedoch nicht \"so mißtrauisch\"\nwar (S. 29). Die Angeklagten hatten die Tat von langer\nHand geplant und vorbereitet. Günstige Gelegenheiten\nzur Ausführung der Tat waren. besprochen worden (S. 9).\nAuch der Vorfall vom 3. März 1968, bei dem Sg in eine\nFalle gelockt wurde, war nach dem Urteil (S. 22) vom Angeklagten \"auf das raffinierteste eingefädelt worden\".\n\nDas Schwurgericht hat nicht hinreichend beachtet,\ndaß sich das Opfer SB zu einem Zusammenkonmen mit\nder Angeklagten Dudu AB in Gegenwart des befreundeten Ömer I und dessen Tochter Nilgün vor seiner\nWohnbaracke bereit erklärt hatte, nachdem er unmittelbar vorher eine Aussprache mit dem Angeklagten Ismail\naus Angst abgelehnt hatte (S. 10). Das legt die Annahme\nnahe, daß SillBunter den veränderten Umständen gerade\nkeinen Angriff durch Dudu und schon gar nicht mittels\neiner Schußwaffe erwartete, sondern von diesem völlig\nüberrascht wurde. Darin könnten die Merkmale der Heimtücke gesehen werden (vgl. BGHSt 22, 77, 79). Dem\nstände nicht notwendig entgegen, daß Sanli ein Messer\nbei sich trug und möglicherweise mit seiner Bemerkung:\n\"Was habt Ihr mir für. eine Falle: gestellt\", nicht auf\nden Vorgang vom 26. Februar anspielen, sondern einen\nauch jetzt noch bestehenden allgemeinen Argwohn gegen\nbeide Eheleute AP, zum Ausdruck bringen wollte. .\n\nÄhnliche Überlegungen könnten für die Angeklagte\nDudu AD gelten, wenn bei ihr ein vorsätzliches\n\nN;\n\nHandeln festgestellt werden kann (vgl. unten zu 2.).\nHier kommt noch ihr Vorgehen bei der Ausführung der\nTat hinzu: Sie kam zu der vorgetäuschten Aussprache\nmit einer unter dem Mantel versteckten geladenen und\nbereits entsicherten Pistole, erkundigte sich scheinbar harmlos nach dem Wohlbefinden Ss, um sofort\nnach seiner Äußerung bezüglich der Falle zu schießen.\n\nDas Urteil kann daher insoweit keinen Bestand\nhaben. Der neue Tatrichter wird anderseits zu prüfen\nhaben, ob sich die Angeklagten (insbesondere Dudu\nAU) der einzelnen Umstände, welche die Tötung zu.\neiner heimtückischen machten, bewußt gewesen sind\n(vgl. BGHSt 6, 329 £f. und oft).\n\n2. Revision der eklagten Dudu\n\nAuch ihr Rechtsmittel hat im Ergebnis Erfolg.\nZwar ist die Annahme der Täterschaft rechtlich nicht\nzu beanstanden. Der Fall BGHSt 18, 87 ff. lag völlig\nanders. Nach dem Urteil war sich die Angeklagte bewußt,\ndaß das Gelingen der Tat allein von ihrem Willen abhängig sei. Die Feststellung des Willens zur Tatherrschaft genügt zur Annahme der Täterschaft, auch wenn\ndie Angeklagte unter dem Einfluß ihres Ehemannes\nIsmail AB gehandelt hat (BEHSt 8, 393, 396; vgl.\nauch BGH Urteil vom 29. Mai 1953, 1 StR 196/53). Ob\ndie Angeklagte daneben noch ein eigenes Interesse an\ndem Erfolg hatte, ist nicht widerspruchsfrei festgestellt (vgl. UA S. 30, 31 und 36), kann jedoch für\ndie Revisionsentscheidung offen bleiben.\n\nJedoch hat das Schwurgericht nach den bisherigen\n\nFeststellungen die Möglichkeit eines vermeintlichen\nNotstandes nieht eindeutig ausgeschlossen. Es genügt\nnicht, nur die objektiven Voraussetzungen des § 52 StGB\nzu verneinen und darzulegen, daß die Angeklagte bei\ngewissenhafter Prüfung die Abwendbarkeit der Gefahr\nhätte erkennen können (vgl. BGHSt 5, 371; 18, 311,\n\n312), zumal der Tatrichter an anderer Stelle (UA S. 32),\nwenn auch in anderem Zusammenhang, davon spricht, daß\ndie Angeklagte keine anderen Lösungen gesehen habe.\n\nDie Verurteilung der Angeklagten Dudu AgB muste\ndaher auch auf ihre Revision aufgehoben werden.\n\nSeibert Ioesdau Pikart\n\nPfeiffer zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-09-23/1-str-173-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-09-23/1-str-173-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:05.643411+00:00"}}