{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1969-09-19_1_StR_340_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1969-09-19","aktenzeichen":"1 StR 340/69","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"8\"\n\nBUNDESGERICHTSHOF 205, _\n36\n\n1 StR 340/69 BESCHLUSS\n19a\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Drucker Theodor V ohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren an EEE 1353 in vr. zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen Betrugs im Rückfall u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\nAntrag des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom\n\n19. September 1969 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Ravensburg vom 27. Januar 1969\nmit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nUlm zurückverwiesen.\n\nDie Rüge des Angeklagten, § 258 StPO sei verletzt,\ngreift durch. Die Strafkammer hat dem Angeklagten das\nletzte Wort erteilt und dieser hat sich auch erklärt. In\nAnschluß daran hat der Verteidiger aber noch weitere Beweisamträge gestellt, Das Landgericht hat nach Beratung\neinen der Anträge - die übrigen waren nur \"fürsorglich\"\neingebracht’ - beschieden. Darauf wurde die Verhandlung\nunterbrochen. Sodann wurde das Urteil verkündet, ohne daß\ndem Angeklagten nochmals das letzte Wort erteilt worden ist.\nDies wäre aber erforderlich gewesen. Durch die Fortsetzung\n\nNi\n\nder Verhandlung verlor die frühere Worterteilung ihre\nBedeutung. Dem Angeklagten hätte daher erneut das \"letzte\nWort\" erteilt werden müssen (BGHSt 20, 273; BGH Urteil\nvom 26.7.1966-1 StR 249/66 bei Dallinger MDR 1966, 893).\n\nDa sich nicht mit Sicherheit ausschließen läßt, daß\ndie Entscheidung auf diesem Verfahrensfehler beruht, ist\ndas Urteil aufzuheben.\n\nHübner Mösl Pikart\nPfeiffer zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-09-19/1-str-340-69","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-09-19/1-str-340-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:05.608618+00:00"}}