{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1969-09-18_1_StR_513_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1973-03-20","aktenzeichen":"1 StR 513/72","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"aoß,\n\nPreisauszeichnungsVO v. 18. September 1969 § 7\n\nDer Inhaber einer innerhalb geschlossener Ortschaft\ngelegenen Tankstelle genügt schon dann seiner Verpflichtung zur Kennzeichnung der Kraftstoffpreise\n\ngemäß § 7 PreisauszeichnungsVO vom 18. September 1969,\nwenn er die Preisschilder so auf den Zapfsäulen anbringt,\ndaß sie von der Straße aus für einen mit angemessener\nGeschwindigkeit vorüberfahrenden Kraftfahrer, sobald\ndieser sich etwa in Höhe der Zapfsäule befindet, deutlich lesbar sind.","text_plain":"Nachschlagewerk; ja\nBGHSt: Ja\n\naoß,\n\nPreisauszeichnungsVO v. 18. September 1969 § 7\n\nDer Inhaber einer innerhalb geschlossener Ortschaft\ngelegenen Tankstelle genügt schon dann seiner Verpflichtung zur Kennzeichnung der Kraftstoffpreise\n\ngemäß § 7 PreisauszeichnungsVO vom 18. September 1969,\nwenn er die Preisschilder so auf den Zapfsäulen anbringt,\ndaß sie von der Straße aus für einen mit angemessener\nGeschwindigkeit vorüberfahrenden Kraftfahrer, sobald\ndieser sich etwa in Höhe der Zapfsäule befindet, deutlich lesbar sind.\n\nBGH, Beschl. v. 20. März 1973 - 1 StR 513/72 - AG Reutlingen\nOLG Stuttgart\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR_513/72 BESCHLUSS\n\nim Bußgeldverfahren\n\ngegen\n\ndie Tankstellenbesitzerin Hildegard WEB aus\n\nVu, Krs. Rei, dort geboren am &. ®&-\nCE 1932, |\n\nwegen Zuwiderhandlung gegen § 7 der Preisauszeichnungsverordnung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf den\nVorlegungsbeschluß des Oberlandesgerichts Stuttgart\nvom 24. August 1972 nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 20. März 1973 beschlossen:\n\nDer Inhaber einer innerhalb geschlossener\nOrtschaft gelegenen Tankstelle genügt schon\ndann seiner Verpflichtung zur Kennzeichnung\nder Kraftstoffpreise gemäß § 7 PreisauszeichnungsVO vom 18. September 1969, wenn er die\nPreisschilder so auf den Zapfsäulen anbringt,\ndaß sie von der Straße aus für einen mit\nangemessener Geschwindigkeit vorüberfahrenden\nKraftfahrer, sobald dieser sich etwa in Höhe\nder Zapfsäule befindet, deutlich lesbar sind.\n\nDie Betroffene betreibt als Pächterin eine BP-Tankstelle in Wü, Krs. Reli. Sie zeichnete im\nOktober 1971 die Kraftstoffpreise so aus, daß sie auf\nden beiden 1,5 m hohen Zapfsäulen jeweils - parallel zur\nStraße - Preisschilder mit 15 cm hohen schwarzen Ziffern\nanbrachte. Diese Schilder waren von der Straße aus in.\nHöhe der Zapfsäulen deutlich lesbar, nicht aber \"auf der\nZufahrt\" oder \"im unmittelbaren näheren Bereich\" der\nTankstelle. Das Amtsgericht hat in dieser Handhabung einen\nfahrlässigen Verstoß gegen § 7 PreisauszeichnungsVO ge-\n\nsehen und hierwegen durch Urteil gegen die Betroffene eine\nGeldbuße von’ 20,- DM verhängt.\n\nDie Betroffene hat Rechtsbeschwerde eingelegt und\nderen Zulassung nach den §§ 79 Abs. 1 Satz 2, 80 OWiG\nbeantragt. Die Beschwerdeführerin rügt u.a., daß das\nAmtsgericht die Vorschrift des § 7 PreisauszeichnungsVO\nfalsch ausgelegt habe.\n\nDas Oberlandesgericht möchte der Rechtsbeschwerde\nstattgeben und die Betroffene freisprechen, weil es die\nvon ihr vorgenommene Preisauszeichnung für ausreichend\nhält. Es sieht sich daran jedoch gehindert durch\n\n1.) Beschluß des BayObLG vom 12. April 1972\n(JZ 1972, 411),\n\n2.) Beschluß des OLG Frankfurt (Main) vom\n23. April 1971 (GA 1972, 162),\n\n3.) Beschluß des OLG Zweibrücken vom 21. Dezember 1971 - Ws 381/71,\n\n4.) Beschluß des OLG Karlsruhe vom 19. Oktober 1971 (NJW 1972, 964).\n\nNach übereinstimmender Ansicht des Bayerischen Obersten\nLandesgericht, des OLG Frankfurt (Main) und des OLG Zweibrücken entspricht ein Tankstelleninhaber der Vorschrift\ndes § 7 PreisauszeichnungsVO innerhalb geschlossener Ortschaften nur dann, wenn ein Kraftfahrer von seinem mit an-\n\ngemessener Geschwindigkeit fahrenden KFZ aus das Freisschild so rechtzeitig erkennen kann, daß er noch in der\nLage ist, sich ohne Störung des Verkehrsflusses auf die\nEinfahrt in die Tankstelle einzurichten. Das OLG Karlsruhe\nbezeichnet diese Auffassung als zu weitgehend, hält es\n\naber für erforderlich, die Preisschilder im Tankstellenbereich jedenfalls in der Weise deutlich lesbar anzubringen,\ndaß sie für einen vorbeifahrenden Kraftfahrer \"auf einem\nlängeren Teilstück der Straße\" deutlich erkennbar sind.\n\nDas Oberlandesgericht Stuttgart vermag sich beiden\nMeinungen nicht anzuschließen und hat deshalb die Sache\ngemäß § 79 Abs. 3 OWiG, § 121 Abs. 2 GVG, dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung folgender Frage vorgelegt:\n\nGenügt der Inhaber einer innerhalb einer geschlossenen Ortschaft gelegenen Tankstelle der\nVorschrift des § 7 der Preisauszeichnungsverordnung vom 18.9.1969, wenn die Kraftstoffpreise\nauf den Zapfsäulen so angebracht sind, daß sie\nvon der Straße aus für einen mit mäßiger Geschwindigkeit vorüberfahrenden Kraftfahrer deutlich lesbar sind, sobald er sich etwa in Höhe\n\nder Zapfsäule befindet?\n\nDer Generalbundesanwalt tritt der Ansicht des vorlegenden Gerichts entgegen. Er geht davon aus, daß der\nWortlaut des § 7 PreisauszeichnungsVO für sich allein\nkein Anbringen der Preisschilder in der Weise voraussetzt,\ndaß sie bereits vor der Einfahrt deutlich lesbar sind,\nmeint aber, Sinn und Zweck der Vorschrift mache eine\n\nderartige Einschränkung erforderlich. Das mit § 7 PreisauszeichnungsVO verfolgte Ziel der Stabilisierung des\nallgemeinen Preisniveaus durch Ermöglichen eines Preisvergleichs werde nicht schon dann erreicht, wenn der Kraftfahrer beim Vorbeifahren an Tankstellen über die Preise |\ninformiert werde und dadurch Gelegenheit zum Preisvergleich |\nerhalte, sondern erst dann, wenn er sich an Hand eines\nPreisschildes sofort für die Annahme des Preisangebots\nentscheiden könne. Andernfalls bestehe die Gefahr, daß\n\nein Kraftfahrer sich nicht selten auch ohne Kenntnis des\nPreises zum Tanken entschließen werde, sei es aus Bequenlichkeit oder wegen Gefährdung nachfolgender Verkehrsteilnehmer, sei es, weil er unnütze und nicht immer ungefährliche Wendemanöver vermeiden will. Vor der Tankstelleneinfahrt zu erkennende Preisschilder seien auch wettbewerbsfördernd, weil sie jedem aufmerksamen Kraftfahrer\nein zutreffendes Bild vom jeweiligen allgemeinen Stand\n\nder Kraftstoffpreise vermittelten, so daß ein günstiges\nAngebot leicht bemerkbar hervortrete. Demgegenüber erscheine auch fraglich, ob das im Vorlegungsbeschluß den Kraftfahrern zugemutete Verhalten, sich Kenntnis von den Preisen\ndurch \"Informationsfahrten\" zu verschaffen, ihn nicht in\nGefahr bringen könne, den Verkehrsvorschriften zuwiderzuhandeln; jedenfalls erscheine es bedenklich, vom Kraftfahrer zu verlangen, im Stadtverkehr während der - auch\nlangsamen - Fahrt seinen Blick von der Fahrbahn abzuwenden,\num \"durch die Seitenfenster\" die Preistafeln zu lesen\n\n(vgl. § 8 1 Abs. 2, 3 Abs. 1 Satz 1 StVO). Der Generalbundesanwalt fürchtet schließlich, eine Entscheidung im\nSinne des Vorlegungsbeschlusses könne dazu führen, daß\nnicht auf Zapfsäulen stehende Schilder, sondern auch an-\n\n-6 -\n\ndere Preisauszeichnungen der angegebenen Größe \"irgendwo\n\nim Tankstellenbereich\" hingenommen werden müßten, wenn\n\nsie nur von einer Stelle der Straße vom KFZ aus deutlich\nlesbar seien, so also auch großformatige, auf die Zapfsäule geklebte Preisetiketten, selbst wenn sie durch tankende Fahrzeuge teilweise verdeckt würden (vgl. OLG Stuttgart,\nBeschluß vom 27. April 1972 - 2 Ss 170/72) oder ans Tankstellengebäude angelehnte Preistafeln (BayObLG JZ 1972,\n411).\n\nII.\n\nDie Vorlegungsvoraussetzungen sind gegeben. Das\nOLG Stuttgart nimmt mit Recht an, daß es sich mit der\nvon ihm beabsichtigten Aufhebung des amtsgerichtlichen\nBußgeldbescheides in Widerspruch zu den angeführten Beschlüssen setzen würde. Gegen die Verfassungsmäßigkeit\nder PreisauszeichnungsVO bestehen keine Bedenken (vgl.\nBVerfGE 8, 274, 307; BayObLGSt 1971, 37; BayObLG JZ 1972,\n411; OLG Karlsruhe NJW 1972, 964).\n\nIII.\n\nDer Senat schließt sich der Auffassung des vorlegenden Gerichts an.\n\nNach § 7 PreisauszeichnungsVO haben Inhaber von\nTankstellen ihre Kraftstoffpreise grundsätzlich so auszuzeichnen, daß sie innerhalb geschlossener Ortschaften\nvon der Straße her, außerhalb geschlossener Ortschaften\n\nfür den in den Tankstellenbereich eingefahrenen Kraftfahrer deutlich lesbar sind. Von der Anbringung der Preisschilder am Anfang der Zufahrt ist somit im Gegensatz zur\nRegelung des § 6 PreisauszeichnungsVO (Verpflichtung zur\nAnbringung von Preisverzeichnissen bei Garagen) nicht die\nRede. Ebensowenig wird ausdrücklich verlangt, daß Preisschilder vor der Einfahrt in den Tankstellenbereich lesbar\nsein müssen; auf dieses Erfordernis ist vielmehr für die\nTankstellen außerhalb geschlossener Ortschaften (\"für den\neingefahrenen Kraftfahrer\") gerade verzichtet. Auch das\nfür Tankstellen innerhalb geschlossener Ortschaft aufgestellte Gebot der deutlichen Lesbarkeit \"von der Straße!\nher zwingt nicht ohne weiteres zu der Annahme, daß damit\nnur eine Erkennbarkeit der Preisauszeichnung \"vor der\nEinfahrt\" oder \"auf eine längere Strecke der Straße\" gemeint sein könne. Die Vorschrift des § 2 Abs. 4 PreisauszeichnungsVO, die u.a. auf § 7 verweist, gibt ebenfalls nichts her. Ist nach alledem aus dem Wortlaut des\n\n§ 7 PreisauszeichnungsVO - auch in Verbindung mit anderen\nBestimmungen der Verordnung - nichts zu entnehmen, was\ngegen die Auffassung des vorlegenden Gerichts spricht,\n\nso kann es sich nur fragen, ob die gesteigerten Anforderungen für die Kennzeichnung der Kraftstoffpreise bei\nTankstellen innerhalb geschlossener Ortschaft, für die\ndas Bayerische Oberste Landesgericht und die genannten\nOberlandesgerichte eintreten, sich - im einen oder anderen Sinne - aus Inhalt und Zweck des § 7 PreisauszeichnungsVO ergeben. Diese Frage ist nach Ansicht des Senats\nzu verneinen.\n\nNach Abschnitt I 1 der amtlichen Begründung zur\nPreisauszeichnungsVO (BAnz 1969 Nr. 178 S. 3) dient die\n\nPreisauszeichnung der Preisklarheit und Preiswahrheit\n\nund sichert die Möglichkeit des Preisvergleichs. In der\nheutigen Zeit eines reichlichen und stark differenzierten\nWarenangebots kommt ihr für den Verbraucher besondere :\nBedeutung zu, da erst eine deutliche Preisauszeichnung\ndem Verbraucher die schnelle und zuverlässige Imformation\nüber das preisgünstigste Angebot ermöglicht. Nach Abschnitt I 2 a der Begründung hat insbesondere auch die\nVerschärfung der Preisauszeichnungspflicht für Tankstelleninhaber ihren Grund in der Änderung der wirtschaftlichen Gegebenheiten: die bisher noch weithin üblichen\nsehr klein gehaltenen Preisangaben an den Zapfsäulen\nkonnten im Hinblick auf die Zielsetzung der VO - größtmögliche Preistransparenz - nicht mehr als ausreichend\nangesehen werden. Zu § 7 PreisauszeichnungsVO führt die\nBegründung in Abschnitt II weiterhin aus, daß die unterschiedliche Regelung der Auszeichnung innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften insbesondere § 42 Abs. 1\nStVO aF (vgl. § 33 Abs. 1 nF) sowie § 9 Abs. 1 und 6 des\nBundesfernstraßengesetzes Rechnung tragen solle. Es heißt\nferner an dieser Stelle der Begründung: \"Wie der Tankstelleninhaber seine Preise im Rahmen der rechtlichen\nMöglichkeiten auszeichnet, bleibt ihm selbst überlassen.\nDie Kraftstoffpreise müssen jedoch innerhalb geschlossener\nOrtschaften von der Straße her deutlich lesbar sein.\nAußerhalb geschlossener Ortschaften muß der Kraftfahrer,\nsobald er auf das Tankstellengrundstück gefahren ist,\n\ndie Preise ohne Schwierigkeiten so rechtzeitig erkennen\nkönnen, daß er die Tankstelle sofort wieder verlassen\nkann, falls ihm die Preise zu hoch erscheinen.\"\n\nAus alledem geht hervor, daß es dem Verordnungsgeber\nentscheidend auf die Sicherstellung einer schnellen und\nzuverlässigen Information über die Kraftstoffpreise ankam. Dagegen trat für ihn die Erwägung, daß unter allen\nUmständen auch die Rechtzeitigkeit einer solchen Unterrichtung für jeden sich nähernden Kraftfahrer gewährleistet\nsein müsse, ersichtlich mehr in den Hintergrund. Das ergibt sich schon aus der gerade insoweit unterschiedlichen\nRegelung, welche die Kennzeichnungspflicht je danach erfährt, ob es sich um außerhalb oder innerhalb von Ortschaften gelegene Tankstellen handelt. Selbst das in der\nEntscheidung des OLG Karlsruhe vom 19. Oktober 1971\n(NJW 1972, 964) erwähnte Schreiben des BWMin. an die\nVerbände des Tankstellengewerbes vom 26. Juni 1970 - IB1-\n240701 (vgl. NIW 1972, 964, 966), das sich bei Tankstellen\ninnerhalb geschlossener Ortschaften grundsätzlich für\n\"rechtzeitige\" Erkennbarkeit der Preisauszeichnung im\nSinne der vom BayObLG, OLG Frankfurt (Main) und OLG Zweibrücken vertretenen Ansicht einsetzt, macht dabei - wie\nsein dem Senat im einzelnen mitgeteilter Wortlaut ergibt -\nden ausdrücklichen Vorbehalt, daß die Straßenführung eine\nsolche Preisauszeichnung zulassen müsse. Danach ist davon\nauszugehen, daß für eine ausdehnende Auslegung des § 7\nPreisauszeichnungsVO keine hinreichenden Anhaltspunkte\nvorhanden sind; jedenfalls hat ein dahingehender Wille\nin der Verordnung keinen sicheren Ausdruck gefunden.\n\nDie Bestimmtheit eines Gebots ist aber Grundvoraussetzung\nJeder für Fälle der Zuwiderhandlung vorgesehenen strafrechtlichen Sanktion (vgl. BGHSt 23, 167, 171 unter Hinweis auf BVerfGE 25, 269, 285 f.; BVerfGE 26, 41, 42).\n\n- 10 -\n\nEs kommt hinzu, daß die Ermächtigung des § 2 PreisG\nzum Erlaß der PreisauszeichnungsVO nur Maßnahmen zuläßt,\ndie unerläßlich sind, um Gefährdungen und ernsthafte\nStörungen des gesamten Preisstandes abzuwehren, nicht\naber Regelungen, bei denen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von Zweck und Mitteln nicht gewahrt ist\n(BVerfGE 8, 274, 313, 314). Auch dieser Grundsatz steht\nder vom vorlegenden Gericht beanstandeten Betrachtungsweise entgegen, weil für sie kein Grund ins Feld geführt\nwerden kann, der im Interesse der Preisstabilität zwingend\nerforderte, § 7 PreisauszeichnungsVO über seinen Wortlaut\nhinaus auszudehnen.\n\nSomit muß es dabei verbleiben, daß die Vorschrift\nsich bei Tankstellen innerhalb geschlossener Ortschaft\nauf das Gebot beschränkt, allen vorbeifahrenden Kraftfahrern - also auch solchen, die keinen Anlaß haben,\neine Tankstelle aufzusuchen - die Möglichkeit zu eröffnen, sich über das Preisangebot schnell und zuverlässig durch einen Blick auf die angebrachte Kennzeichnung\nzu informieren. Das kann auch dann geschehen, wenn das\nPreisschild erst ins Blickfeld gerät, wenn die Tankstelleneinfahrt bereits passiert ist. Jede darüber\nhinausgehende Festlegung des Tankstellenbesitzers auf\nbestimmte von ihm zu fordernde Einzelmaßnahmen würde\nder in der Amtlichen Begründung zum Ausdruck gelangten\nAuffassung widersprechen und den bußgeldbewehrten Tatbestand des § 7 PreisauszeichnungsVO in unzulässiger\nWeise auf Fälle ausdehnen, die der Verordnungsgeber im\neinzelnen hätte regeln können, aber eben gerade nicht\ngeregelt hat.\n\n; r\nLee\n\n- 11 -\n\nFestzuhalten ist indessen ohne jede Einschränkung\nan dem Erfordernis der von der Straße her deutlich sichtbaren Kennzeichnung. Deutlich ist eine Kennzeichnung nicht\nnur dann, wenn sie auf längerer Fahrtstrecke sichtbar ist.\nSie muß aber selbst dann, wenn sie - wie hier - parallel\nzum Straßenverlauf aufgestellt ist, für den vorbeifahrenden Kraftfahrer ohne Mühe erkennbar sein. Daß heißt, daß\nes ihm ohne besondere Anstrengung und Ablenkung möglich\nsein muß, den Inhalt der Kennzeichnung im Zuge der allgemeinen Straßenbeobachtung in sich aufzunehmen. Ob dies\nder Fall ist oder nicht, ist eine Frage der tatrichterlichen Würdigung. Im allgemeinen wird verlangt werden\nmüssen, daß die Ausschilderung sich jedenfalls an einer\nStelle befinden muß, die die Aufmerksamkeit des Kraftfahrers erfahrungsgemäß auf sich zieht und von ihm gewöhnlich mit einem kurzen Blick erfaßt wird. Anbringung\nan versteckter oder häufig verdeckter Stelle genügt also\nregelmäßig nicht. Dagegen kann nach allem die Anbringung\nangemessen großer Preisschilder auf den Zapfsäulen durchaus das Erfordernis der deutlichen Lesbarkeit von der\nStraße her erfüllen, und zwar auch dann, wenn der Kraftfahrer sich beim Erkennen der Preisauszeichnung bereits\n\"in Höhe der Zapfsäulen\" befindet. Anders könnte es sich\nverhalten, wenn derart angebrachte Preistafeln wegen der\nbesonderen örtlichen Verhältnisse - etwa wegen der Sichtbehinderung durch eng stehende Straßenbäume oder andere\nGegenstände - nur von einem Punkt der Fahrbahn bei Blick\ndurch das Seitenfenster wahrgenommen werden könnten.\n\n- 12 -\n\nAnhaltspunkte für das Vorliegen einer solchen Ausnahnmesituation, die der Generalbundesanwalt an sich mit Recht\nerwägt, bestehen jedoch im Vorlegungsfall nicht.\n\nPfeiffer Loesdau Pikart\nzipfel Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-03-20/1-str-513-72","cited_norms":[{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":2},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"PreisG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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