{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1969-09-09_1_StR_75_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1969-09-09","aktenzeichen":"1 StR 75/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nala URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schwerkleinwagenführer Hons PB EEE aus\n\nTa geboren en 1955 1: vammmmm,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nu\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 9. September 1969, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\nBundesrichter zipfel\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat Dr. EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\na 7 er\n\nals Verteidiger,\nJustizhauptsekretär ED\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Regensburg vom\n20. November 1968 wird verworfen,\nEr trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher leichter Körperverletzung zur Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten\n\nverurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist\nvon zwei Jahren entzogen.\n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte ohne Erfolg die\nVerletzung formellen und sachlichen Rechts.\n\nVerfahrensbeschwerden\n\n1. Zu Unrecht beanstandet die Revision, daß der Staatsanwalt in der Hauptverhandlung entgegen § 243 Abs. 3 StPO\ndie gesamte Anklageschrift verlesen habe. Denn nach der\nSitzungsniederschrift (S. 3) ist lediglich der Anklagesatz\n(der mit Bl. 68/72 bezeichneten Anklageschrift) verlesen\nworden.\n\n2. Der Angeklagte rügt die Verletzung der §§ 61 Nr. 2,\n238 Abs. 2 StPO, weil die Zeugin WB als Verletzte ohne\nGerichtsbeschluß vereidigt worden sei. Entgegen der Ansicht\nder Revision hat die Strafkammer wegen der von Staatsanwalt\nund Verteidiger gestellten und sich widersprechenden Anträge, wie die Sitzungsniederschrift (S. 13, 29) ergibt,\nberaten. Ein Gerichtsbeschluß ist zwar nicht ausdrücklich\nverkündet worden. Für alle Beteiligten erkennbar ist jedoch\ndie Zeugin Hgg auf Grund der Beratung \"sodann gesetzlich\nvereidigt\" worden. Auf dem bloßen Förmlichkeitsversehen kann\ndas Urteil nicht beruhen (§ 337 StPO).\n\n3. Ohne Erfolg rügt die Revision, § 60 Nr. 3 StPO sei\ndurch die Vereidigung der Zeugin Hgg verletzt, weil\ndiese sich an dem durch den Geschlechtsverkehr verwirklichten (damals noch strafbaren) Ehebruch des Angeklagten\n\nIn\n\nals Mittäterin beteiligt habe. Denn nicht dieser bildete den\n\"Gegenstand der Untersuchung\", sondern die gewaltsame Wegnahme der Geldscheine nach Ausübung des Geschlechtsverkehres.\nDas Verhalten der Zeugin betraf also nicht die der Strafverfolgung unterliegende Tat des Angeklagten (RGSt 57, 186, 187;\nvgl. auch BGH Urteil vom 25. Mai 1962 - 5 StR 187/62). Da\nferner keinerlei Anhalt dafür besteht, daß sie vor dem Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten wußte, daß er verheiratet ist, war sie auch nicht in strafbarer Weise an seinen\nHandlungen beteiligt (BGHSt 4, 255, 256; 9, 71, 73).\n\n4. Auch die Nichtvereidigung der Zeugen Treittinger\nund Heilmeier verstößt nicht gegen § 60 Nr. 3 StPO.\n\nDie Strafkammer durfte zur Vermeidung von Wiederholungen\nbei der Ablehnung des erneut gestellten Antrages, die Zeugen zu vereidigen, auf die Gründe des ersten Beschlusses\nverweisen.\n\nDiese Zeugen sollten dem Angeklagten mit ihren Aussagen für die Tatzeit ein Alibi verschaffen. Daher ist nit\nder Begründung \"weil sie wegen ihres Verhaltens im Vorverfahren einer Aussagebegünstigung verdächtig sind\" deutlich zum Ausdruck gekommen, in welcher Richtung der Verdacht des Tatrichters ging. Sie ermöglicht die Nachprüfung\nder rechtlichen Grundlage dieser Ermessensentscheidung\n(BGHSt 10, 109, 112).\n\nEntgegen den Ausführungen der Revision hat das landgericht nicht wegen Verdachts, daß die Zeugen den Angeklagten durch ihre Aussagen nur in der Hauptverhandlung\n\nbegünstigten, von der Vereidigung abgesehen. Es hat vielmehr\nseine Entscheidung ausdrücklich auf ihr Verhalten im Vorverfahren gestützt (BGHSt 1, 360). Daß sie an diesem in\n\nder Hauptverhandlung festhielten, beseitigt nicht das einmal entstandene Vereidigungsverbot (RGSt 69, 263, 264 f).\n\nIn den Urteilsgründen legt der Tatrichter seine Überzeugung\ndar, daß die Zeugen TED una Te unindest\nobjektiv die Unwahrheit gesagt haben. Aus Wortlaut (\"zumindest\") und Sinn der Urteilsgründe ergibt sich einwandfrei, daß er auch den nach § 60 Nr. 3 StPO erforderlichen\nund ausreichenden Verdacht hinsichtlich der inneren Tatseite\nhatte,\n\n5. Die Revision beanstandet, daß Ti una sr\n\nnicht am 20. November 1968 erneut vernommen wurden (§§ 244\nAbs. 2, 245 StPO). Diese Zeugen hatten bereits in der Hauptverhandlung ausgesagt (Prot. S. 14, 20). Der Vorsitzende\nordnete zwar an, daß sie nochmals gehört werden sollen\n(Prot. S. 32). Ihre Nichtvernehmung berührt aber nicht den\n\n§ 245 StPO. Denn der Tatrichter ist nach Unterbrechung der\nHauptverhandlung (vgl. § 229 StPO) grundsätzlich nicht verpflichtet, bereits vernommene Zeugen, die wiederum geladen\nund anwesend sind, in der fortgesetzten Verhandlung nochmals\nzu hören (BGH Urteil vom 11. Juni 1953 - 4 StR 607/52 -).\nEine Notwendigkeit hierzu kann sich nur aus der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO ergeben.\nDie hierauf gerichtete - aber nicht ausgeführte - Rüge, ist\nnicht begründet. Nachdem die Polizeibeamten Hoiilund\nKo zur Frage der Begünstigung vernommen waren,\nbrauchte sich dem Tatrichter nicht aufzudrängen, OD\nund Sp@BD erneut zu hören. Es ist auch nicht fehlerhaft,\nwenn das Verhalten der Verteidigung, die lediglich Anträge\n\nzur Vereidigung stellte und auch mit der Entlassung dieser\nZeugen sowie der Schließung der Beweisaufnahme einverstanden war (vgl. Prot. S, 36, 37), als Verzicht auf die\n\nerneute Vernehmung der Zeugen Tip una Sri ess-\n\nwertet wurde (BGH Urteil vom 17. Januar 1961 - 4 StR 382/61).\n\n6. Da die behauptete Tonbandaufnahme, wie die Revision\nselbst anführt, heimlich -— dem Gericht verborgen - erfolgte,\nscheidet eine Verletzung von § 169 GVG aus.\n\n7. Die weiteren Verfahrensrügen sind offensichtlich\nunbegründet.\n\nSachbeschwerde\n\nDie Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat keinen\nFehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben; sie deckte auch\nkeine Widersprüche und Denkfehler auf,\n\nZu Unrecht wendet sich die Revision vor allem gegen\ndie Verurteilung wegen Straßenraubes nach § 250 Abs. 1 Nr. 3\nStGB. Der Angeklagte hat die Tat auf einem öffentlichen\nWeg begangen; denn nach den Feststellungen handelte es sich\num einen von der Bundesstraße abbiegenden \"allgemein befahrenen Fahrweg\" (UA S. 3, 15).\n\nAuch die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 42 m StGB\nist ohne Rechtsfehler angeordnet. Der Angeklagte hat den\nRaub im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs\nbegangen (BGHSt 22, 328). Er verwendete den Pkw, um sich\ndes Opfers nach der Tat leichter zu entledigen, indem er\ndie Dirne aus dem Wagen setzte. Er wollte ferner den mit dem\nFahrzeug erreichten abgelegenen Ort ausnutzen, um unerkannt\nzu entkommen (UA S., 17).\n\nDie Strafzumessung begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Der Tatrichter hat seine Erwägungen zwar knapp\naber noch ausreichend und rechtsirrtumsfrei dargelegt.\n\nNach allem ist die Revision zu verwerfen.\n\nHübner Seibert Pikart\nPfeiffer zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-09-09/1-str-75-69","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 229","ref_norm":"229","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-09-09/1-str-75-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:05.176875+00:00"}}