{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1969-09-09_1_StR_387_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1969-09-09","aktenzeichen":"1 StR 387/69","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\ny ser 381/69 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\näen Baumaschinisten Karl K EEE zus H@W Saale,\n\ndort geboren an 335, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Gewaltunzucht u.a.\n\n37\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 9. September 1969 gemäß § 349\nAbs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hof vom 27. Mai 1969\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben:\na) im Fall II 4 (Zeitler),\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nII. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nI. Im Fall Zeitler (S. 6-7, 16-17 UA) reicht die kurze\nDarlegung, es habe auch insoweit kein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch nach § 46 Nr. 1 StGB vorgelegen, nicht aus.\nEs ist nach den Feststellungen nicht ganz ausgeschlossen,\ndaß der Angeklagte von dem Kind abließ, weil dieses ihn darum\nbat, ohne daß er an der Vollendung seines Vorhabens durch\naußerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert war.\n\nEs kann zwar auch sein, daß er nicht von dem Versuch der\nGewaltunzucht und der versuchten Unzucht Abstand nahm, sondern\n\nnur aufhörte, dem Kind den Mund zuzuhalten, und daß das\nMädchen eine günstige Gelegenheit zur Flucht ergriff. Indes\nsind die Feststellungen insoweit nicht ganz eindeutig (§ 349\nAbs. 4 StPO).- Wegen der künftigen Fassung des § 176 Abs. 1\nNr. 1 StGB vgl. das 1. StrRGes. (BGBl. 1969 I, 654, 680).\n\nII. Im übrigen ist die Revision offensichtlich unbegründet. Die anderen Strafen werden durch die Aufhebung zu\nI nicht berührt.\n\nHübner Seibert Pikart\nPfeiffer zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-09-09/1-str-387-69","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-09-09/1-str-387-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:05.141285+00:00"}}