{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1969-09-09_1_StR_311_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1969-09-09","aktenzeichen":"1 StR 311/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 311/69 URTEIL\n\nMr\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maurermeister Joachim S EEE aus\n\nmp: geboren am EEE 1929 in vEE/\n\nTB zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls i. R. u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nsitzung vom 9. September 1969, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\nBundesrichter Zipfel\n\nals beisitzende Richter,\n\nlandgerichtsrat Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE =: GENRE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretär m\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Mannheim vom\n\n5. November 1968 wird verworfen; jedoch\nentfallen die Gesamtstrafe und die Maßregeln bezüglich der Fahrerlaubnis und\ndes Führerscheins.\n\nDer Angeklagte ist wegen schweren Diebstahls im Rückfall zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt. Auch die Anordnung der\nPolizeiaufsicht bleibt bestehen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels; jedoch wird die Revisionsgebühr um\nein Drittel ermäßigt.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nI. Der Angeklagte wurde wegen schweren Diebstahls\nim Rückfall sowie wegen Betrugs in 15 Fällen (davon 3\ngemeinschaftlich begangen und 2 versucht) zu einer Gesamtstrafe von sieben Jahren Zuchthaus verurteilt. (In\nWirklichkeit waren es 16 und nicht 15 Vorkommnisse, bei\ndenen das Landgericht Betrug oder versuchten Betrug angenommen hat; vgl. S. 4 bis 8 UA). Ferner wurde auf die\nZulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt, dem Angeklagten\ndie Fahrerlaubnis für immer entzogen und sein Führerschein\neingezogen.\n\nHiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten\nmit der Verfahrens- und Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel\nhat nur in geringem Umfang Erfolg.\n\nII. Soweit sich die Revision auf die Verurteilung\nwegen Betrugs oder versuchten Betrugs (II 2 bis 17 der\nUrteilsgründe des Landgerichts) bezieht, ist sie infolge\nEinstellung des Verfahrens durch den Senat (§ 154 Abs. 1\nund 2 StPO) gegenstandslos geworden (vgl. dazu weiter\nunter III c des Urteils des Senats). Es erübrigt sich\ndaher ein Eingehen auf die hierzu erhobenen Verfahrensund Sachrügen (II bis IV, S. 2 - 6 der Revisionsbegründung).\n\nIII. - Zur Verurteilung wegen schweren Diebstahle\nim Rückfall -\n\na) Die Beanstandung der Vernehmung der Kriminalbeamtin Egg greift im Ergebnis nicht durch. Diese\nBeamtin sollte in der Hauptverhandlung darüber als Zeugin\n\ngehört werden, was ihr der (etwa 11 Jahre alte) Sohn\ndes Angeklagten erzählt habe. Auf den Widerspruch des\nVerteidigers beschloß das Gericht: \"Die Angaben der\nZeugin EB über Äußerungen des Kindes Peter Sp\nsind zulässig, da es sich um Äußerungen außerhalb der\nVernehmung gehandelt hat\". Die Zeugin EB wurde daraufhin vernommen und vereidigt. Sie sagte darüber aus, was\nihr Peter erzählt habe; nämlich, daß die Mutter viel\nSchmuck getragen habe und daß er 1 -— 2 Mal mit den Eltern in Zürich gewesen sei, wo diese Geschäfte aufgesucht hätten.\n\nDiese Verfahrenshandhabung erscheint angesichts des\n§ 52 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 StPO und des Grundsatzes der\nfairness (BVerfG JZ 1969, 510) allerdings bedenklich.\n\nEs ist jedoch ausgeschlossen, daß das Urteil auf dem etwaigen Fehler beruht (§ 337 Abs. 1 StPO). Einmal hat der\nTatrichter in den Urteilsgründen (S. 9 UA) ausdrücklich\nbetont, die Aussage der Zeugin Erler sei zur Urteilsfindung nicht verwertet worden. Nun wird sich zwar nicht\njeder etwaige Verfahrensfehler auf diese Weise aus der\nWelt schaffen lassen. Hier ergibt jedoch der Sachverhalt, daß diese Aussage für das Urteil in der Tat ohne\njede Bedeutung war. Denn der Angeklagte hatte — trotz\nseines teilweisen Bestreitens im übrigen — glaubhaft zugegeben, im Besitz des gesamten bei dem Mannheimer Juwelier entwendeten Schmucks gewesen zu sein (und in Zürich\nSchmuckverkäufe vorgenommen zu haben); S. 10 oben, 11 zu\nNr. 2 UA. Die Züricher Vorkommnisse spielen hier mit\nRücksicht auf die - schon erwähnte - insoweit erfolgte\nEinstellung ohnehin keine Rolle.\n\nDer für die Revisionsverhandlung bestellte Vertei-\n\ndiger hat zu diesem Punkt noch gerügt, die Strafkammer\nhabe durch die Nichtverwertung der Aussage der Zeugin\nEBD; ohne dies in der Hauptverhandlung bekannt zu\ngeben, gegen den § 261 StPO verstoßen. Wäre dies in der\nVerhandlung offenbart worden, hätte der Angeklagte möglicherweise seinerseits die Vernehmung des Jungen beantragt und die Entscheidung (bezüglich des Einbruchsdiebstahls) vielleicht zu seinen Gunsten beeinflussen\nkönnnen. Das Nachschieben einer Verfahrensrüge nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist ist unzulässig (Kleinknecht, 28. Auflage, Anm. 3 zu § 345 StPO). Diese Beanstandung wäre zudem unbeachtlich gewesen, denn sie würde\ndamit das zu erreichen suchen, wogegen sich der Verteidiger in der Tatsacheninstanz und auch noch in der sohriftlichen Revisionsbegründung auf das Entschiedenste gewehrt\nhatte. Es hätte der Verteidigung freigestanden, in der\nHauptverhandlung die Vernehmung des Jungen zu beantragen.\nDas hat sie aber gerade nicht getan.\n\nb) - sachlich-rechtliche Erörterung -\n\nDie Verurteilung des Angeklagten wegen schweren\nDiebstahls im Rückfall ist sachlich-rechtlich nicht angreifbar. Die Darlegung der Rückfallvoraussetzungen\n(S. 13 UA unter Hinweis auf S. 2 bis 4 UA) genügt den\nAnforderungen; wenn es auch zweckmäßiger gewesen wäre,\ndie den Rückfall begründenden Vorverurteilungen bei der\nrechtlichen Würdigung genauer anzugeben (vgl. RG JW 1937,\n1802 Nr. 52).\n\nDie für diesen Fall verhängte Strafe von fünf Jahren\nZuehthaus ist rechtlich nicht zu beanstanden. Da mildernde\nUmstände rechtsfehlerfrei versagt worden sind, war die\n\nHerabsetzung der Mindeststrafen des § 244 Abs. 2 StGB\n(i.d.F. des 1. StrRG vom 25. Juni 1969, BGBl. I, 645,\n682) hier ohne Bedeutung.\n\nco) Mit Rücksicht auf die erwähnte Einstellung in\nden Betrugsfällen entfielen die Gesamtstrafe und infolgedessen auch die Maßregeln bezüglich der Fahrerlaubnis und des Führerscheins (vgl. hierzu BGHSt 14, 381 -\n383).\n\nDer Angeklagte ist demnach wegen schweren Diebstahls im Rückfall zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt.\nAuch die Anordnung der Zulässigkeit von Polizeiaufsicht\nbleibt bestehen.\n\nMit dieser Maßgabe ist die Revision zu verwerfen.\nEs erschien jedoch angezeigt, die Revisionsgebühr um ein\nDrittel zu ermäßigen. Dagegen kam eine teilweise Auferlegung der dem Angeklagten erwachsenen notwendigen\nAuslagen auf die Staatskasse angesichts der nur vorläufigen teilweisen Einstellung nicht in Betracht\n(Kleinknecht, Anm. 2 A zu § 464 StPO).\n\nAngesichts des § 60 Abs. 1 Satz 1 StGB (i.d.F. des\n1. StrRG) erübrigte sich ein Ausspruch über die Anrech-\n\nnung der weiteren Untersuchungshaft, da sich diese\njetzt aus dem Gesetz unmittelbar ergibt (vgl. auch\nHorstkotte, NJW 1969, 1605, 1606).\n\nHübner Seibert Pikart\n\nPfeiffer zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-09-09/1-str-311-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 464","ref_norm":"464","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-09-09/1-str-311-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:05.103806+00:00"}}