{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1969-09-09_1_StR_251_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1969-09-09","aktenzeichen":"1 StR 251/69","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4_stR_251/69 BESCHLUSS\n4.\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Rentner Kları Mm aus co»,\n\nKreis VD, geboren an ip 1912 in\nAU, Kreis VO B=yern,\n\nwegen Unzucht mit einem Mann\n\n7.\n\nur\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\nAntrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des\nBeschwerdeführers in der Sitzung vom 9. September 1969\neinstimmig beschlossen;\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Heilbronn\nvom 10. Dezember 1968\n\n1. dahin geändert, daß der Angeklagte\nder Unzucht mit einem Mann in vier\nFällen schuldig ist;\n\n2. im gesamten Strafausspruch mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\nDie Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie vom Landgericht als Verbrechen nach § 175 a Nr. 3\nStGB (bzw. als Versuch) gewürdigten Handlungen des Angeklagten sind nunmehr als Vergehen gegen § 175 Abs. 1 Nr. 1\nStGB in der seit dem 1. September 1969 geltenden Fassung\nzu beurteilen (Art. 106 Abs. 1 Nr. 2 des 1. StrRG; § 2\nAbs. 2 Satz 2 StGB). Der Schuldspruch ist daher zu ändern.\n\nDer Strafausspruch kann ebenfalls nicht bestehen\nbleiben. Denn die Regelstrafe beträgt nunmehr Gefängnis\nobne Mindesthöhe; die Strafkammer hat aber, auch bei der\nAnnahme mildernder Umstände, nach dem früheren Rechtszustand einen für den Angeklagten ungünstigeren Strafrahmen\n(drei Monate bis fünf Jahre Gefängnis) zugrunde legen\nmüssen. Das kann die Höhe der Eingelstrafen sowie die\nGesamtstrafe beeinflußt haben.\n\nIm übrigen ist die Revision offensichtlich unbegründet.\nHübner Seibert Pikart\n\nPfeiffer Zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-09-09/1-str-251-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-09-09/1-str-251-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:05.085449+00:00"}}