{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1969-09-02_1_StR_378_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1969-09-02","aktenzeichen":"1 StR 378/69","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 378/69 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Oberlehrer Richard B EEE aus Hui\n(Kreis MB) , dort geboren am END ' 916,\n\nwegen Unzucht mit einem Mann\n\nun\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 2. September 1969 einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Hof vom\n8. Mai 1969\n\na) dahin geändert, daß der Angeklagte\nder Unzucht mit einem Mann schuldig\nist;\n\nb) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die\nSache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas vom Landgericht als Verbrechen nach § 175 a\nNr. 3 StGB gewürdigte Verhalten des Angeklagten ist jetzt\nals Vergehen gegen § 175 Abs. 1 Nr. 1 StGB in der seit\ndem 1. September 1969 geltenden Fassung zu beurteilen\n(Art. 106 Abs. 1 Nr. 2 des 1. StrRG; § 2 Abs. 2 Satz 2\nStGB). Der Schuldspruch war deshalb zu ändern.\n\nUN\n\nDer Strafausspruch konnte nicht bestehen bleiben.\nDenn die Regelstrafe beträgt nunmehr Gefängnis ohne Mindesthöhe; die Strafkammer hat aber - auch bei Annahme\nmildernder Umstände - nach dem früheren Rechtszustand\neinen für den Angeklagten ungünstigeren Strafrahnmen\n(drei Monate bis fünf Jahre Gefängnis) zugrunde legen\nmüssen. Das kann die Strafhöhe beeinflußt haben.\n\nIm übrigen ist die Revision offensichtlich unbe-\n\ngründet.\n\nHübner Seibert Loesdau\nPfeiffer zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-09-02/1-str-378-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-09-02/1-str-378-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:05.029521+00:00"}}