{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1969-09-02_1_StR_280_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1969-09-02","aktenzeichen":"1 StR 280/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"u\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nA _StR_280/69 URTEIL\n\non\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Iandwirt Alfred KiB aus ve, 12nikreis VO, zeboren am EEE 1925 in va\nEB, sie. TE,\n\nwegen erfolgloser Anstiftung zum Totschlag\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 2. September 1969, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender,\n\nDr. Seibert\n\nLoesdau\n\nDr. Pfeiffer\n\nzipfel\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. es\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\n\nfür Recht erkannt;\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Schwurgerichts beim\nJLandgericht Deggendorf vom 27. März 1969\n\n1. im Fall gg (B 1 2 der Urteilsgründe) aufgehoben. Der Angeklagte\nwird auch insoweit freigesprochen.\nDie ausscheidbaren Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten\nträgt die Staatskasse;\n\n2. im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\nDie Sache wird insoweit zu neuer\n\nVerbandlung und Entscheidung, auch\nüber die weiteren Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht beim\nLandgericht Passau zurückverwiesen.\n\nII. Im übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen erfolgloser Anstiftung zum Totschlag in zwei Fällen zur Gesamtzuchthausstrafe von vier\nJahren verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte für\nfünf Jahre aberkannt. Seine Revision rügt die Verletzung\nsachlichen Rechts. Sie hat teilweise Erfolg.\n\nI. Der Schuldspruch im Fall Eggp (B I 1 der Urteilsgründe) wegen versuchter Anstiftung zum Totschlag\nweist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\nauf. Die Revision erhebt insoweit auch keine besonderen\nBeanstandungen.\n\nII. Dagegen kann die Verurteilung im Fall N\n(B I 2 der Urteilsgründe) nicht bestehen bleiben.\n\n1.949 a Abs. 1 StGB setzt voraus, daß zu einer\nTat angestiftet wird, die je nach dem angesonnenen\nVerbrechen hinreichend bestimmt ist. Hieran fehlt es\nim vorliegenden Fall. Zwar war der Plan des Angeklagten\nhinreichend konkretisiert: er wollte Sabine durch Karl-\n\nHeinz NEW ersticken lassen, wobei er allerdings den\nZeitpunkt noch nicht festgelegt hatte. Seine Aufforderung an Ne vom 5. Juni 1968 enthielt aber noch kein\nhinreichend bestimmtes Bild der Tat. Die Angaben über\ndie Person des Opfers waren irreführend: er sprach vom\nunehelichen Kind seiner - nicht existierenden —- Schwester und gab als deren Wohnort DEE an (VA Ss. 12);\nFrau BB lebte mit Sabine in HE (VA Ss. 9). Im\nübrigen gab er von seinem wahren Vorhaben nur die beabsichtigte Tötungsart (Ersticken mit einem Taschentuch)\npreis. Erst für den folgenden Tag (6. Juni 1968) sah er\neine wahrheitsgemäße Mitteilung des ganzen Tatplans vor,\nzu dessen Ausführung er den Jungen bestimmen wollte. Zu\ndiesem Zeitpunkt wollte der Angeklagte ihm die örtlichen\nVerhältnisse zeigen (und damit auch die Person des Opfers bezeichnen), dann sollte die Tatzeit festgelegt\nwerden. Vorher hatte Ne also noch keine zutreffende\nVorstellung von Zeit, Ort, Opfer und der Möglichkeit,\n\nan dieses heranzukommen.\n\nDamit ist den Erfordernissen des § 49 a Abs. 1 StGB\nnieht genügt. Zwar braucht die Tat noch nicht in Einzelheiten festgelegt zu sein; wenn es dem Anstifter auf die\nPerson des Opfers nicht ankommt, braucht auch dieses\nnicht individuell bezeichnet zu sein (BGHSt 15, 276,\n277). Hier richtete sich der Plan aber gerade gegen\neinen bestimmten Menschen, den der Angeklagte dem Jungen\ngegenüber noch nicht bezeichnet hatte. Im übrigen ist\ndas Erfordernis der Bestimmtheit danach zu beurteilen,\nob durch Einbeziehung eines andern schon eine erhöhte\nGefährdung des geschützten Rechtsguts eintreten kann.\nDas ist dann der Fall, wenn der Verbrechensentschluß\naus dem Willensbereich eines einzelnen heraustritt,\n\nwenn er dadurch zum Plan mehrerer wird (BGHSt 10, 388,\n389); die geplante Tat muß vom Anstifter so bestimmt\n\nsein, daß der andere sie begehen könnte, wenn er wollte\n(vgl. BGHSt 18, 160, 161). Diese Rechtsgrundsätze, die\nder Bundesgerichtshof zur Frage der Ernstlichkeit eines\nAnstiftungsversuchs ausgesprochen hat, können auch zur\nAbgrenzung des § 49 a Abs. 1 StGB herangezogen werden in\neinem Fall, in dem der Anstifter zwar ernstlich die Ausführung eines bestimmten Plans betreibt, dem Anzustiftenden aber (bisher) nur ein teils unzutreffendes, teils\nunbestimmtes Bild der angesonnenen Fat verschafft hat. Im\ngegebenen Fall wollte der Angeklagte erst am 6. Juni 1968\ndie Tat hinreichend deutlich bezeichnen. Erst von diesem\nZeitpunkt ab hätte Karl-Heinz NW sie allenfalls begehen können. Das Tun des Angeklagten bis zum 5. Juni 1968\nhatte jedoch die in § 49 a Abs. 1 StGB gezogene Grenze des\nStrafbaren noch nicht überschritten.\n\n2. Da weitere Feststellungen in dieser Hinsicht\nnicht zu erwarten sind, kann der Senat in der Sache selbst\nentscheiden und den Angeklagten freisprechen. Hieran ist\ner aueh nicht dadurch gehindert, daß - wie die Revision\nrügt — das Urteil möglicherweise eine Unklarheit in den\nFeststellungen darüber enthält, wie der Angeklagte das\nAlter des Jungen eingeschätzt hat.\n\nDas Schwurgericht schildert die erste Begegnung mit\ndem 13-jährigen Karl-Heinz N \"der aber älter aussah und auch aufgrund seiner überlegten Sprechweise mindestens als 15-jähriger wirkte\" (UA S. 10, 11). Die Vergangenheitsform läßt den Schluß zu, daß der Tatrichter\nnicht den Eindruck wiedergibt, den Karl-Heinz in der\nHauptverhandlung machte, sondern die Vorstellung vom\n\nAr\n\nAlter des Jungen, die der Angeklagte am 4. Juni 1968 gewann. Andererseits aber führt das Schwurgericht in der\nBeweiswürdigung an, es unterstelle zugunsten des Angeklagten, \"daß dieser den Zeugen bereits für strafmündig\nhielt\" (UA S. 16). Diese Wendung könnte allerdings darauf\nhindeuten, das Gericht sei doch nicht überzeugt davon\ngewesen, daß der Angeklagte den Jungen für 14- oder\n15-jährig hielt; es habe vielmehr diese - vermeintlich\ngünstigere - Möglichkeit nur unterstellt.\n\na) Die hier vielleicht bestehende Unklarheit berührt indessen nicht die Feststellungen darüber, wieweit das Vorhaben des Angeklagten gediehen war. Der insoweit eindeutig festgestellte Sachverhalt rechtfertigt die\nFreisprechung, sofern man ihn - wie das Schwurgericht -\nunter dem Gesichtspunkt des § 49 a Abs. 1 StGB würdigt.\n\nb) Legt man allerdings die tatsächliche Annahme\nzugrunde, der Angeklagte habe Karl-Heinz möglicherweise\nfür strafunmündig gehalten, so dürfte der Sachverhalt\nnicht nach der genannten Vorschrift beurteilt werden,\nweil es dann dem Angeklagten am Teilnehmerwillen des\nAnstifters gefehlt hätte. Wohl aber käme rechtlich eine\nWürdigung als Versuch des Totschlags, begangen in mittelbarer Täterschaft, in Betracht. Diese Möglichkeit hat das\nSchwurgericht nicht erörtert. Indessen bedarf es keiner\nZurückverweisung, weil auch der Annahme eines Versuchs\ndie insoweit eindeutigen Feststellungen entgegenstehen.\n\nDie Aufforderung an einen Tatmittler kann zwar auch\ndann schon ein Versuch der Tat sein, wenn dieser noch\nnicht selbst tätig geworden ist. Auch hier gelten die\nallgemeinen Grundsätze über die Abgrenzung des Versuchs\n\nvon der Vorbereitungshandlung (BGHSt 4, 270, 273); es\nkommt also darauf an, ob das geschützte Rechtsgut bereits\ngefährdet ist und der Schaden sich unmittelbar anschließen\nkann (BGHSt 2, 380). Das war hier nicht der Fall. Auch\nwenn der Junge auf Grund der Einwirkung des Angeklagten\n\nam 5. Juni 1968 den Totschlag hätte begehen wollen, so\nhätte er es nicht tun können, weil ihm die Person des\nOpfers und sein Aufenthaltsort (noch) unbekannt waren.\n\nEs läge demnach nur eine Vorbereitungshandlung des Angeklagten vor.\n\nIII. Der hiernach erforderliche Freispruch zwingt\nzur Aufhebung des restlichen Strafausspruchs. Die Einzelstrafe im Fall ] kann durch den aufgehobenen Schuldspruch beeinflußt worden sein.\n\nDie bisherigen Strafzumessungserwägungen geben Anlaß zu dem Hinweis, daß die Beteiligung des Angeklagten\nan den Abtreibungsversuchen (UA S. 6, 7) seit dem\n1. September 1969 nicht mehr nach $$ -49 a, 218 StGB\nbestraft werden kann, weil die Fremdabtreibung nur noch\nVergehen ist (Art. 106 Abs. 1 Nr. 2 des 1. StrRG). Jedoch\n\nu\n\ndarf dieses Verhalten als Anzeichen für die Hartnäckigkeit des verbrecherischen Willens - in den Grenzen des\n\n8 358 Abs. 2 StPO - bei der Strafzumessung berücksich-\n\ntigt werden.\n\nHübner Seibert loesdau\n\nPfeiffer zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-09-02/1-str-280-69","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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