{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1969-09-02_1_StR_17_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1969-09-02","aktenzeichen":"1 StR 17/69","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 17/69 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Richard HD zus rei,\ngeboren am iD 3:5 in vum,\n\nwegen Betruges im Rückfall u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des\nBeschwerdeführers in der Sitzung vom 2. September 1969\ngemäß § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts\nRegensburg vom 20. September 1968\nmit den Feststellungen aufgehoben,\nsoweit er im Fall E11 1 der\nUrteilsgründe) verurteilt worden\nist, sowie im Ausspruch über die\nGesamtstrafe.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\n2, Die weitergehende Revision wird ver-\n\nworfen.\n\nGründe:\n\n1. Das Urteil führt in der rechtlichen Würdigung\n(UA S. 11) aus, der Angeklagte habe Epüber seinen\nmangelnden Zahlungswillen getäuscht. Im Widerspruch dazu steht die Feststellung (UA S. 5, 6), daß er ihm seine\nZahlungsfähigkeit vorgespiegelt hat. Auch diese Feststellungen sind in sich nicht verständlich, weil der\n\nul\n\nAngeklagte hiernach seine wirtschaftlichen Schwierigkeiten offenbart und nur eine Rückzahlung \"so schnell\nwie möglich\" versprochen hat.\n\nDie Begleichung der Schuld durch Postscheck gelang dem Angeklagten deshalb nicht, weil der Scheck,\n\"wie sich später herausstellte\", nicht gedeckt war\n(UA S. 10). Aus dem Urteil ist jedoch nicht ersichtlich, ob der Angeklagte das bei der Hingabe des Schecks\nwußte oder damit rechnete.\n\nDer Schuldspruch im Fall E@8kann deshalb nicht\nbestehen bleiben.\n\n2. Die Gesamtstrafe muß daher aufgehoben werden.\nDas Landgericht erhält dadurch Gelegenheit zur Prüfung,\nob auch die - nach Begehung der im vorliegenden Verfahren abgeurteilten Straftaten ausgesprochene - Strafe\naus dem Urteil des Amtsgerichts-Furth im Wald vom\n16. August 1967 gemäß § 79 StGB einzubeziehen ist. Bisher ist nicht ersichtlich, ob diese Strafe schon verbüßt ist. Aus dem Urteil des Amtsgerichts Regensburg\nvom 21. März 1968 - DLs 17/67 - ist nicht die Gesamtstrafe, sondern sind ihre Einzelstrafen einzubeziehen\n(BGHSt 12, 99).\n\nEI...\n\n3. Im übrigen ist die Revision offensichtlich\nunbegründet.\n\nHübner Seibert Lloesdau\nPfeiffer zipfel\n\npr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-09-02/1-str-17-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-09-02/1-str-17-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:04.992260+00:00"}}