{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1969-09-02_1_StR_132_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1969-09-02","aktenzeichen":"1 StR 132/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"&)\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 stR 132/69 URTEIL\n\naf\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Hausfrau Maria SC zeborene Ta,\naus GW Kreis VER, zeboren an GE 1925\nin HE, Kreis Pi.\n\n- Sachbezeichnung: SW Jonann wegen Mordes -\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 2. September 1969, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender,\n\nDr. Seibert\n\nLoesdau\n\nDr. Pfeiffer\n\nzipfel\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nI. Auf die Revision der Angeklagten wird\ndas Urteil des Schwurgerichts Passau\nvom 6. November 1968 aufgehoben, soweit\n\n. es sie betrifft.\n\nII. Die Angeklagte wird freigesprochen.\n\nIII. Die ausscheidbaren Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der\nAngeklagten fallen der Staatskasse zur\n\nlast.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat die Angeklagte wegen fahrlässiger Tötung unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil\ndes Schöffengerichts Passau vom 30. Juni 1966 zur Gesamtstrafe von acht Monaten Gefängnis verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich mit Erfolg die Revision der Angeklagten. Sie rügt ausdrücklich die Verletzung der §§ 261,\n264 und 267 StPO, macht aber im einzelnen Ausführungen\nüber die Widersprüchlichkeit der Urteilsgründe. Darin\nist in Wirklichkeit eine Sachbeschwerde zu sehen. Im übrigen brauchte auf die behaupteten Verfahrensverstöße nicht\nmehr eingegangen zu werden, weil die Revision schon mit\nder Sachbeschwerde durchdringt.\n\nDie Angeklagte hatte in ihre Ehe mit dem ursprünglichen Mitangeklagten Johann SW ein uneheliches Kind\nMarianne mitgebracht, mit dem der Stiefvater seit 1964\nein blutschänderisches Verhältnis unterhielt. Dieses Verhältnis führte zur Schwängerung des Mädchens. Johann\nSCEEED prachte kurz nach der Geburt den Säugling in der\nBadewanne zum Ertrinken. Er wurde wegen Mordes zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt. Seine Revision hat der Senat\nmit Beschluß vom 1. Juli 1969 als unbegründet verworfen\n(§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nDas Schwurgericht hat die Angeklagte schuldig gesprochen, weil sie aus Fahrlässigkeit die Mordabsicht\nihres Ehemannes nicht erkannt und ihrer Rechtspflicht\nzuwider das Leben des Kindes zu erhalten, es unterlassen\nhabe, durch Herbeirufen der Hebamme den Mann an der Ausführung seines Vorhabens zu hindern. Dabei leitet das\nSchwurgericht den Vorwurf der Fahrlässigkeit aus früheren\n\nun\n\nAbtreibungsversuchen des Mannes her, zu denen die Angeklagte selbst Beihilfe geleistet hatte, und ferner aus\nseiner in jenem Zusammenhang gemachten Äußerung: \"Das\n\nKind muß weg\". Mit dieser Begründung setzt sich der Tatrichter jedoch in Widerspruch zu seiner Wahrannahme, der\nMann habe sein damaliges Vorhaben, das Kind zu beseitigen,\naufgegeben (UA 26) und den Vorsatz, es sterben zu lassen,\nerst in dem Augenblick gefaßt, als er es nach der Geburt\nins Bad brachte (UA 10), frühestens aber, als er sich\n\nin der Hoffnung getäuscht sah, es werde tot geboren werden (UA 9). Aus welchen Anzeichen die Angeklagte diesen\nneuen Tötungsentschluß ihres Ehemannes hätte erkennen müssen, ist nicht dargelegt. Er hatte sich zwar ihrer Absicht\nwidersetzt, die Hebamme zu rufen; seine Begründung hierfür, sie würden schon beide allein zurechtkommen, hatte\ndas Schwurgericht auf Grund der praktischen Erfahrung der\nEheleute jedoch nicht für unglaubhaft erachtet. Tatsächlich hatte der Mann dann Geburtshilfe geleistet, die Angeklagte ebenfalls hinzugerufen und auch sonst äußerlich\nAnstalten zu regelrechter Versorgung des Kindes getroffen.\nBei dieser Sachlage reichen die formelhaften Wendungen\n\ndes Urteils zur Begründung des Schuldvorwurfs nicht aus.\n\nÄhnlich allgemeine Erwägungen stellt das Schwurgericht auch zur Frage der Ursächlichkeit der Unterlassung an, die es der Angeklagten anlastet. Es legt nicht\nim einzelnen dar, daß sie das Haus selbst gegen den\nWiderspruch ihres Mannes hätte verlassen können und,\nwenn sie seiner Mordabsicht gewahr geworden wäre, überhaupt noch hätte verlassen dürfen. Da das Schwurgericht\nsolche für die Entscheidung unentbehrlichen Einzelheiten\nschon bisher nicht hat feststellen können, verspricht\neine neue Verhandlung 5 Jahre nach der Tat keinen besseren\n\nN\n\nErfolg. Bei dem unzureichenden Schuldbeweis hat der\nSenat die Angeklagte - deren frühere Verurteilung wegen\nBeihilfe zur Abtreibung kein Verfahrenshindernis bildet\n(BGHSt 13, 21) - unmittelbar freigesprochen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nHübner Seibert Bundesrichter Loesdau\nbefindet sich im Urlaub und kann deshalb\nnicht unterschreiben.\n\nHübner\n\nPfeiffer Zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-09-02/1-str-132-69","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-09-02/1-str-132-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:04.974021+00:00"}}