{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1969-08-15_1_StR_357_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1969-08-15","aktenzeichen":"1 StR 357/69","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nA stR_357/69 BESCHLUSS\nAT.\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Vertreter Horst ICED au SEE, geboren\non EEE 1936 in SC ungarn, zur Zeit in\n\ndieser Sache in Untersuchungshaft,\n\nwegen Betruges im Rückfall u.a.\n\n4\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\nAntrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des\n. Beschwerdeführers durch den Senatspräsidenten Dr. Hübner\nund die Bundesrichter Loesdau, Dr. Mösl, Pikart und\nDr. Pfeiffer in der Sitzung vom 15. August 1969 gemäß\n§ 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts\nStuttgart vom 11. Februar 1969 mit\nden Feststellungen aufgehoben\n\na) im Fall Immobilien-WEB (II 14\nder Urteilsgründe),\n\nb) im Strafausspruch zum Fall SEB-WE (11 6 der Urteilsgründe),\n\nc) zur Gesamtstrafe.\n\nInsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\n2. Im übrigen wird die Revision verworfen.\n\nGründe:\n\n1. Fall Immobilien-Wg>\n\nDas dem Angeklagten nachgewiesene Zimmer war zu dem\n\nvA\n\n- 3 -\n\nZeitpunkt, für den es ihm von dem Makler nachgewiesen worden war, bereits vermietet. Für den Zeitpunkt, zu dem er\nes. mehrere Monate später mietete, war es ihm als Mietgele-\n\n. .genheit nieht nachgewiesen. Er schuldete somit keinen Maklerlohn (§ 652 Abs. 1 BGB). Allenfalls kommt ein. Betrugsversuch in Betracht. .\n\nDas Landgericht hat die Strafe geschärft. Zur Begründung ist ausgeführt, daß zwar die Verkäuferin die vom Angeklagten betrügerisch erlangten Möbel sich habe wieder verschaffen können, aber der Bekannte des Angeklagten, KEED-\n\nAED isn er die Möbel weiterverkauft hatte, um den beträchtlichen Kaufpreis geschädigt sei. Damit hat das Landgericht\nden Angeklagten für eine Tat (mit)bestraft, derentwegen es\nihn nieht verurteilt hat (vgl. Art. 103 Abs. 3 GG, § 264 StPO).\n\n3. Die beiden Rechtsfehler führen zur Aufhebung der\nGesamtstrafe.\n\n4. Im übrigen ist die Revision offensichtlich unbegründet.\n\nHübner Loesdau . Mösl\n\nBR Pikart und BR Dr. Pfeiffer\nsind beurlaubt und können daher\nnicht unterschreiben.\n\nHübner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-08-15/1-str-357-69","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 652","ref_norm":"652","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-08-15/1-str-357-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:04.708354+00:00"}}