{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1969-08-13_1_StR_124_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1969-08-13","aktenzeichen":"1 StR 124/69","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Der Beschluß des Revisionsgerichts nach § 349 Abs. 2 StPO\nkann nicht gemäß § 33 a StPO mit der Begründung ange- -\ngriffen werden, dem Beschwerdeführer sei nach Ablauf der\nRevisionsbegründungsfrist keine Gelegenheit gegeben worden, weitere Ausführungen zur Sachrüge zu machen.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\n\nstPpo §§ 33 a, 349 Abs. 2\n\nDer Beschluß des Revisionsgerichts nach § 349 Abs. 2 StPO\nkann nicht gemäß § 33 a StPO mit der Begründung ange- -\ngriffen werden, dem Beschwerdeführer sei nach Ablauf der\nRevisionsbegründungsfrist keine Gelegenheit gegeben worden, weitere Ausführungen zur Sachrüge zu machen.\n\nBGH, Beschl. v. 13. August 1969 - 1 StR 124/69 - IG Mannheim\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR_124/69 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Elektroinstallateur Rainer BB zus zii.\n\nKreis EB, zevoren an 1945 in ng\n\nThüringen, zur Zeit in dieser Sache in Strafhaft,\n\nwegen Mordes\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom\n13. August 1969 beschlossen:\n\nDer Antrag des Verurteilten, den Beschluß\ndes 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs\nvom 6. Mai 1969 aufzuheben und ihn zur Ausführung der Sachrüge gegen das Urteil des\nLandgerichts Mannheim vom 26. Juli 1968 in\nden vorigen Stand wiedereinzusetzen, wird\nverworfen.\n\nGründe:\n\nDie - rechtzeitige - Revisionsbegründung vom\n12. Februar 1969 (eingegangen am 13. Februar 1969) enthält neben der Ausführung der Verfahrensrügen die allgemeine Sachrüge mit dem Zusatz: \"Ergänzende Ausführungen\nzur Sachrüge bleiben einem besonderen Schriftsatz vorbehalten\",\n\nEin weiterer Schriftsatz ist weder bis zum Antrag\ndes Generalbundesanwalts, die Revision durch Beschluß\ngemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, noch innerhalb\nder durch die Mitteilung dieses Antrags an den Verteidiger (am 3. April 1969) in lauf gesetzten Zweiwochenfrist des § 349 Abs. 3 StPO eingegangen. Danach war das\nRevisionsgericht durch den \"Vorbehalt\" unter keinem Gesichtspunkt gehindert, über die Revision zu entscheiden,\nzumal es auf die allgemeine Sachrüge ohnedies zur Nachprüfung des Urteils im vollen Umfange verpflichtet war.\n\nNachdem vom Beginn der Frist zur Revisionsbegründung\nfast vier Monate und von ihrem Ablauf nahezu drei Monate\nvergangen waren, kann auch keine Rede davon sein, daß\nmit der Entscheidung nicht angemessene Zeit gewartet\n\nworden wäre. Im übrigen mußte der Verteidiger nach Mitteilung des Verwerfungsamtrags des Generalbundesanwalts\nauch ohne zusätzlichen Hinweis damit rechnen, daß nach\nAblauf der Frist des § 349 Abs. 3 StPO alsbald entschieden wurde; daß in der Begründung dieses Antrags\nnicht gesondert zur Sachrüge Stellung genommen wird,\nrechtfertigt keine andere Beurteilung, da dem Verteidiger als Anwalt bekannt ist, daß es eine gesonderte Entscheidung über Verfahrensrügen nicht gibt.\n\nDer Antrag ist außerdem deswegen unbegründet, weil\nder Bundesgerichtshof bei der Beschlußverwerfung vom\n6. Mai 1969 keine Tatsachen und Beweisergebnisse ohne\nvorherige Anhörung des Antragstellers zu seinem Nachteil\nverwertet hat. Das ist rechtlich gar nicht möglich, weil\nseine Entscheidung zur Sachrüge auf dem im Urteil festgestellten Sachverhalt beruht, zu dem der Antragsteller\nim ersten Rechtszug hinreichend Gelegenheit zur Äußerung hatte. In Wirklichkeit bezweckt der Antrag die\nNeueröffnung des Revisionsrechtszuges. Das ist gesetzlich nur im Wege der Wiedereinsetzung möglich; diese ist\njedoch, da im Beschluß vom 6. Mai 1969 bereits eine Sachentscheidung ergangen ist, unzulässig (BGHSt 17, 94).\n\nBei dieser Sachlage kann unentschieden bleiben,\nob ein Beschluß nach § 349 Abs. 2 StPO erfolgreich\ngemäß § 33 a StPO angegriffen werden könnte, soweit\nbezüglich des Vortrags zu Verfahrensrügen der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wäre.\n\nHübner Loesdau Mösl\n\nPikart Pfeiffer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-08-13/1-str-124-69","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 33a","ref_norm":"33a","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-08-13/1-str-124-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:04.580394+00:00"}}