{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1969-08-11_1_StR_398_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1969-09-02","aktenzeichen":"1 StR 398/69","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 GR 398/69 BESCHLUSS\nj\n\n1\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Möbelschreiner Heinrich MED aus (CHE,\nLandkreis IWW, dort geboren ar EEE 933, zur Zeit\n\nin anderer Sache in Strafhaft,\n\nwegen Diebstahls im Rückfall u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\nden Antrag des Generalbundesanwalts vom 11. August 1969\nund nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung\nvom 2. September 1969 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Baden-Baden vom\n19. Mai 1969\n\n1. wie folgt geändert und neugefaßt:\n\n\"Der Angeklagte ist schuldig\n\na) zweier Diebstähle im Rückfall, in\neinem Fall in Tateinheit mit Fahren\nohne Fahrerlaubnis,\n\nb) der fahrlässigen Trunkenheit im\nVerkehr in Tateinheit wit Fahren\nohne Fahrerlaubnis,\n\nc) des Einbruchsdiebstahls im Rückfall\noder der Sachhehlerei\",.\n\n2. im Strafausspruch zum Fall II 2 der\nUrteilsgründe und zur Gesamtstrafe\nje nit den Feststellungen hierzu aufgehoben; insoweit wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht Offenburg zurückverwiesen.\n\nII. Im übrigen wird die Revision verworfen.\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\n1. Fall II 1 der Urteilsgründe\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten auf Grund seiner\nEinlassung wegen hehlerischen Ankaufs eines Anzugs verurteilt, weil sie ihm nicht hat nachweisen können, daß er\nden Anzug gestohlen hatte. Da sie ihn aber dieses Diebstahls\nnicht für unverdächtig hält, hat sie in Wirklichkeit eine\nWahlfeststellung getroffen. Das mußte sie mit Rücksicht auf\n§ 261 StGB zum Ausdruck bringen (BGHSt 15, 63, 65). Der Senat\nholt das nach. Der § 265 StPO steht nicht entgegen, da die\nAnklage auf Einbruchsdiebstahl im Rückfall lautete und die\nVerteidigungslage des Angeklagten demgemäß nicht beeinträchtigt wird. Der Strafausspruch zu diesem Fall bleibt unberührt.\n\n2. Fall II 2 der Urteilsgründe\n\nDer Diebstahl des Kraftwagens war am 6. März 1968 vollendet und zugleich beendet. Er steht daher mit der fahrlässigen Trunkenheitsfahrt vom 7. März 1968 (§ 316 Abs. 2 SteB)\n\nim Verhältnis der Tatmehrheit (§ 74 StGB). Daß beide Straftaten tateinheitlich mit (fortgesetztem) Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG in der bis zum 31. Dezember\n1968 gültigen Fassung = § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG i.d.F. des\nArt. 3 EGOWiG vom 24. Mai 1968 - BGBl I 503 -) begangen sind,\nverbindet sie nicht selbst zur Tateinheit (BGHSt 3, 165).\n\nDer Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. Ein Hindernis\naus § 265 StPO besteht nach der Art der Verteidigung des\nAngeklagten auch hier nicht, da er die Tat überhaupt leugnet.\n\nIm Urteil muß zum Ausdruck kommen, daß das Vergehen gegen\n§ 316 StGB fahrlässig begangen ist (§ 260 Abs. 4 Satz 1 StPO).\n\nZur Bemessung der neuen Einzelstrafen: BGHSt 14, 5, 75\nzum Rückfall: § 244 Abs. 2 StGB i.d.F. des Art. 106 Aps. 1\nNr. 3 des 1. StRG vom 25. Juni 1969 - BGBl I 645, 682 —\n\n3. Gesamtstrafe\n\nAlle Taten sind vor dem Berufungsurteil des Landgerichts\nOffenburg vom 14. März 1968 - 3 Is 6/67 — begangen, durch\ndas der Angeklagte zu der Gesamtstrafe verurteilt worden ist,\ndie er gegenwärtig verbüßt. Das Landgericht äußert sich nicht\nzu der naheliegenden Anwendbarkeit des § 79 StGB. Der Gesamtstrafausspruch hat daher keinen Bestand (BGHSt 12, 1).\n\n4. Im übrigen ist die Revision offensichtlich unbegründet. Die Rückfallvoraussetzungen gemäß § 244 StGB sind noch\neben ausreichend festgestellt, obschon die Tatzeit der zweiten rückfallbegründenden Tat nicht angegeben ist (RG JW 1937,\n1802 Nr. 52).\n\nHübner Seibert Loesdau\nDr. Pfeiffer zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-09-02/1-str-398-69","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-09-02/1-str-398-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:04.557503+00:00"}}