{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1969-08-05_1_StR_37_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1969-08-05","aktenzeichen":"1 StR 37/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"AF\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 37/69 URTEIL\n1R\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Verkaufsleiter Horst DEW zu: ro.\nne Eier\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Notzucht u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. August 1969, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Mösl\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\nBundesrichter Mayer\nals beisitzende Richter,\nLandägerichtsrat Dr. N\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts München II von\n19. August 1968 mit den Feststellungen\naufgehoben\n\n1. soweit er im Fall II 2 (Rosemarie TB)\nverurteilt ist,\n\n2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\ntr\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Notzucht\nund wegen Entführung in Tateinheit mit fortgesetzter\nNotzucht sowie fortgesetzter vorsätzlicher leichter Körperverletzung zur Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus\nverurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung\nformellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat\nteilweise Erfolg.\n\n1. Die Revision beanstandet, daß nicht ein Landgerichtsdirektor Vorsitzender gewesen sei. Sie behauptet\nferner, der ordentliche Vorsitzende sei nicht verhindert\ngewesen. Diese Verfahrensrüge (§ 338 Abs. 1 Nr. 1 StPO;\n88 62, 66 GVG) greift nicht durch. Landgerichtsdirektor\nThelemann war nach seiner dienstlichen Äußerung bei Beginn der Hauptverhandlung in Urlaub und wurde nach dem\nGeschäftsverteilungsplan gemäß § 66 GVG von Landgerichtsrat KW vertreten, der auch die Sitzung geleitet hat.\n\n2. Entgegen den Ausführungen der Revision wurde der.\nhilfsweise gestellte Antrag auf Vernehmung der Zeugin\nIB darüber, daß Carmen Leib opjektiv und subjektiv\naktiv in Richtung auf die Herbeiführung eines Geschlechtsverkehrs vorgegangen sei, in den Urteilsgründen (UA S. 16\nbis 20) verbeschieden.\n\n3. Zu Recht rügt aber der Angeklagte die Verletzung\nvon § 244 Abs. 6 StPO, weil über den Antrag, die Pensionsinhaberin Kr zu bestimmten Tatsachen zu vernehnuen,\nnicht entschieden wurde. Über einen Beweisamtrag muß durch\nGerichtsbeschluß befunden werden, der vor Schluß der Beweisaufnahme zu verkünden, mit Gründen zu versehen\n\n(§ 34 StPO) und zu protokollieren (§ 273 StPO) ist\n(BGH NJW 1951, 368 Nr. 24). Diese Entscheidung fehlt\nhier. Auf dem Verfahrensfehler kann das Urteil beruhen (§ 337 StPO), denn aus den Urteilsgründen ergibt sich nicht zweifelsfrei, daß der Tatrichter ohne\nden Fehler zu dem gleichen Ergebnis gekommen wäre.\nDas führt aber nur zur Aufhebung der Verurteilung im\nFall II 2 (Rosemarie Frick); denn der Beweisamtrag bezieht sich allein auf dieses Tatgeschehen. Damit erübrigen sich auch Ausführungen zu dem Hilfsamtrag bezüglich der Vernehmung dieser Zeugin.\n\n4. Auch auf die weiteren Verfahrensrügen wegen\nNichtvereidigung des Zeugen Horst Römer sowie wegen der\nengeblich formwidrigen Berufung auı den früheren Eld\nbei der nochmaligen Vernehmung des Zeugen Arnim Röschel\nbraucht nicht eingegangen zu werden. Sie betreffen ebenfalls allein den Fall II 2; denn die Zeugen haben nur zu\ndiesem Komplex ausgesagt (vgl. Prot. HA Bl. 134, 1358 r).\nAuch zur Sachrüge erübrigen sich insoweit Ausführungen.\n\n5. Im Fall II 1 (Carmen Leib vern. REED)\n\nist die Verurteilung wegen Notzucht sachlich-rechtlich\nnicht zu beanstanden.\n\nEntgegen der Ansicht der Revision hat die Strafkammer die Gleichartigkeit der Begehungsweise lediglich unterstützend für die Glaubwürdigkeit der Zeugin rg»\n(Fall II 2) herangezogen. Aus den Strafzumessungsgründen\nergibt sich, daß die Aufhebung im Fall II 2 die Höhe der\nEinzelstrafe im Fall II 1 nicht berührt.\n\nBei der neuen Verhandlung wird für den Tatbestand\nder Entführung wider Willen die Fassung des § 237 StGB\ngemäß Art. 106 des 1. StrRG vom 25. Juni 1969 (BGBl I\n681) in Betracht kommen.\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nist durch Urlaub verhindert zu unterschreiben\n\nMösl Mösl Pikart\n\nPfeiffer Mayer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-08-05/1-str-37-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 237","ref_norm":"237","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-08-05/1-str-37-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:04.426344+00:00"}}