{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1969-07-29_1_StR_79_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1969-07-29","aktenzeichen":"1 StR 79/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 79/69 URTEIL\nlr\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Polizeihauptwachtmeister Klaus Ss\n,\n\n2. den Poliz auptwachtmeister Hein St\naus F geboren am ui 1940 in Egg\n3. den Polizeiobermeister Jo G aus\ngeboren am 1922 in I\n\nwegen Begünstigung im Amt u.a.\n\n14\n\nft\n\n-2_\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nin der Sitzung vom 29. Juli 1969,\nan der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Mösl\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\nBundesrichter Zipfel\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt D-. (EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt beim Bundesgerichtshof uw. GENE\n\nals Verteidiger des Angeklagten St@8-\n\nED,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Weiden i. d. Opf.\nvom 25. November 1968 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels einschließlich der den Angeklagten dadurch erwachsenen\nnotwendigen Auslagen fallen der Staatskasse\nzur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nA?\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Stun\nwegen fortgesetzter versuchter Begünstigung im Amt\n(§§ 346, 43 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von zwei\nMonaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe\nzur Bewährung ausgesetzt. Zugleich ist der Angeklagte\nSCHIED vom Schuldvorwurf der fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung (§ 315 a Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 3\nNr. 2 StGB), der Unfallflucht (§ 142 StGB) und der Anstiftung zur fortgesetzten versuchten Begünstigung im\nAmt (§§ 346, 43, 48 StGB) freigesprochen worden, ebenso der Angeklagte CE vom Schuldvorwurf der fortgesetzten versuchten Begünstigung im Amt (§§ 346, 43 StGB).\n\nGegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft zu\nUngunsten aller Angeklagten Revision eingelegt. Sie\nrügt Verletzung sachlichen Rechts und erhebt \"hilfsweise\" Verfahrensrügen. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel erweist sich als unbegrlindet.\n\nI.\n\nDie formellen Rügen der Revision erwecken bereits\ninsofern Bedenken, als sie nach ihrem Wortlaut nicht\nvöllig zweifelsfrei dem Erfordernis genügen, daß zur\nDarstellung von Verfahrensmängeln bestimmte Tatsachen\nbehauptet werden müssen (BGHSt 7; 162). Die Revisionsbegründung ist jedoch dahin auszulegen, daß die in ihr\nenthaltenen Tatsachenbehauptungen unbedingt aufgestellt\nund trotz Verwendung des Wortes \"hilfsweise\" auch bedingungslos der rechtlichen Nachprüfung unterbreitet\n\nu-\n\nworden sind. Die Beanstandungen der Revision decken indessen keinen Verfahrensmangel auf.\n\n1. Die Staatsanwaltschaft sieht eine Verletzung\nder richterlichen Aufklärungspflicht (§ 24h Abs. 2 StPO)\ndarin, daß die Strafkammer es unterlassen habe, den\nSachverhalt hinsichtlich des ‚angeblichen Rücktritts\ndes Angeklagten CEEEEEER vom Versuch der Begünstigung\nim Amt näher aufzuklären. Sie meint, die Ehefrau dieses Angeklagten hätte als Zeugin darüber vernommen werden müssen, ob nicht sie es gewesen sei, welche den\nwirklichen Sachverbalt von sich aus - ohne Auftrag\n_ ihres Ehemanns - der Grenzpolizeiinspektion BE»\nmitgeteilt habe ‚ und ob die Tat ihres Ehemannes hiernach nicht bereits entdeckt gewesen sei, als dieser\nselbst die Wahrheit bekannte. Diesem Vorbringen kann\nnicht gefolgt werden. Nach den Feststellungen hat der\nmit dem Vorgang dienstlich befaßte Polizeioberinspektor\nSp ausgesagt, er habe bis zur Meldung GEBR: gegen diesen keinerlei Verdacht gehabt. Auch die sonstigen Ermittlungen boten, wie auch CE wuste, keinen Anhalt für die Aufklärung der eigenen oder fremden\nStraftaten, die er bis dahin zu verschleiern versucht\nhatte (UA S. 17). Unter diesen Umständen war die Strafkammer keinesfalls dazu gedrängt, bei der Ehefrau des\nAngeklagten CEEEEEED der Vermutung nachzugehen, daß\nsie ihren Ehemann entgegen den Angaben des Polizeioberinspektors Sl |) entscheident belasten werde, und\ndeshalb von Amts wegen ihre Einvernahme als Zeugin herbeizuführen.\n\n-5-\n\nEin weiterer Verstoß gegen § 24h Abs. 2 StPO\nsoll nach Ansicht der Revision darin liegen, daß das\nUrteil die Darlegungen der beiden Sachverständigen\nzur Frage der Fahrtüchtigkeit und der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten SEE ungeprüft und\nohne eigene Stellungnahme übernommen habe. .Die Gutachten seien, so meint die Staatsanwaltschaft, in\nmehreren Punkten lücken- und fehlerhaft gewesen; deshalb hätte ein Obergutachter zugezogen werden müssen.\nAuch dem kann nicht beigepflichtet werden. Die Gutachten stimmten in allen wesentlichen Punkten überein\n(UA S. 11, 13). Die Strafkammer hat im übrigen insbesondere die sich aufdrängenden Bedenken gegen die\nFahrtüchtigkeit des Angeklagten nicht übersehen (UA S. 12),\njedoch dabei die Ansicht vertreten, daß diese Frage\nnur durch eine Blutentnahme zu klären gewesen wäre.\nBei dieser Sachlage bestand für die Zuziehung eines\nneuen Gutachters insoweit schon deshalb kein Anlaß,\nweil eine sichere Grundlage für eine anderweitige,\nmöglicherweise zu Ungunsten des Angeklagten ausschlagende Beurteilung nicht vorhanden war (BGHSt 3, 169, 175).\n\nDie Revision rügt dann noch hinsichtlich des Angeklagten St die Nichteinbeziehung des vorläufig durch Beschränkung von der Strafverfolgung ausgeschiedenen Delikts der Beihilfe zur Verkehrsunfallflucht. Die Nichteinbeziehung lag jedoch, da ein Einbeziehungsamtrag der Staatsanwaltschaft zwar gestellt,\naber nicht aufrechterhalten worden war, im Ermessen\ndes Tatrichters (BGHSt 21, 326, 327). Ein Ermessensfehler kam hier um so weniger in Betracht, als dieser\nAngeklagte im Gegensatz zu seinen Mitangeklagten nicht\nfreigesprochen, sondern verurteilt wurde.\n\n-6 -\n\nIl.\n\nDer Sachbeschwerde hält das Urteil ebenfalls stand.\n\n1. Die Annahme des Landgerichts, daß dem Angeklagten\nSEE eine fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung im\nSinne des § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a StGB nicht nachzuweisen sei, ist aus rechtlichen Erwägungen nicht in Zweifel zu ziehen. Insbesondere kann keine Rede davon sein,\ndaß die Verwertung der eigenen Angaben des Angeklagten\nfür die Berechnung seines Blutalkoholgehalts und eine\ndarauf gestützte Beurteilung seiner Fahrtüchtigkeit gegen die \"Denkgesetze\" verstoße. Die Ausführungen des\nUrteils hierzu sind auch nicht lückenhaft. Die Strafkammer hat erkannt, daß gewichtige Anhaltspunkte für\neine nicht unerhebliche Alkoholbeeinflussung sprachen\n(UA S. 12). Wenn sie sich dennoch von der Fahruntüchtigkeit des Angeklagten im Unfallzeitpunkt nicht zu überzeugen vermochte, so lag dies im Bereich rechtmäßiger\nAusübung tatrichterlichen Ermessens.\n\nFür die Zeit vom Unfall am 11.8.1967 bis zum\n12.8.1967 6.00 Uhr stellt das Landgericht fest, daß |\nder Angeklagte zwar die tatbestandlichen Voraussetzungen der Unfallflucht (§ 142 StGB) und der Anstiftung\nzur versuchten Begünstigung im Amt (§§ 346, 43, 48 StGB)\nerfüllt, sich aber nicht strafbar gemacht habe, da\nihm für diesen Zeitraum § 51 Abs. 1 StGB zugute komme.\nDas ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Auch\ndie Revision äußert hierzu keine Bedenken.\n\nA4\n\n- 7-\n\nSie meint dagegen, die Strafkammer hätte näher\nuntersuchen müssen, ob der Angeklagte sich nicht\ndurch sein späteres Verhalten im Sinne der Anklage\nals schuldig erwiesen habe. Aber auch das trifft\nnicht zu. Für eine - erneute - Anstiftung seiner\nKollegen EEE und StB zu Bezünstigungshandlungen bietet der Sachverhalt keine Anhaltspunkte.\nIn Betracht kamen daher lediglich die falschen Angaben, die der Angeklagte nachträglich gegenüber den\nermittelnden Polizeibeamten machte. Diese Äußerungen\ngeschahen indessen offenbar in Selbstbegünstigungsabsicht und waren daher so betrachtet, straflos (BGHSt 6,\n20). Nichts anderes kann hier aber im Ergebnis gelten,\nsoweit der Angeklagte mit seiner unwahren Sachdarstellung außerdem das Ziel verfolgte, die Polizeibeamten\nEEE un St vor einem Strafverfahren wegen versuchter oder vollendeter Begünstigung zu schützen. Denn eine hierin liegende Begünstigungshandlung\nwar notwendigerweise auf den Schutz der eigenen Person\nausgerichtet und damit von der Selbstbegünstigung nicht\nzu trennen (BGHSt 2, 375; 15, 54). Damit entfällt zugleich - im Verhältnis des Angeklagten zu dem ihm dienstlich nachgeordneten Polizeibeamten StB - ie\nAnwendbarkeit des § 357 StGB. Die in dieser Strafvorschrift festgelegte Verpflichtung des Dienstvorgesetzten,\ngegen Straftaten Untergebener einzuschreiten, findet\ndort ihre natürliche Grenze, wo ein Vorgesetzter, der\nohne schuldhaftes Zutun von einem Untergebenen begünstigt\nwird, sich gerade durch sein Eingreifen selbst der Verfolgung ausliefern würde. Es kann daher dahingestellt\nbleiben, ob der lediglich als stellvertretender Stationsleiter eingesetzte Angeklagte zu der in Betracht\n\n-8-\n\nkommenden Zeit überhaupt die in § 357 StGB vorausgesetzte Vorgesetzteneigenschaft besaß.\n\n2. Entgegen der Ansicht der Revision ist auch gegen den Freispruch des Angeklagten CE rechtlich\nnichts einzuwenden.\n\nMit Recht geht das Urteil davon aus, deß CÜEEEEP\nsich nach den getroffenen Feststellungen nur eines\nVersuchs der Begünstigung im Amt schuldig gemacht haben konnte. Das kann, soweit der Angeklagte sich bemüht hat, den Polizeibeamten StB zu decken,\nkeinem Zweifel unterliegen, weil diese Bemühungen im\nErgebnis erfolglos blieben, gilt aber auch für die Begünstigungshandlungen zum Vorteil des Mitangeklagten\nSCEEEEW. Denn eine strafbare Handlung, hinsichtlich\nderen SB der Verfolgung hätte entzogen werden können, ist nicht festgestellt. In einem solchen Fall kommt\neine vollendete Begünstigung nicht in Betracht (BGHSt 15,\n210). Daran ändert im vorliegenden Fall nichts, daß\ndem festgestellten Sachverhalt eine - damals noch unverjährte - Übertretung der StVO entnommen werden kann.\nDenn nach dem Urteilsinhalt spricht nichts dafür, daß\nSCHE auch gegen das Bekanntwerden der unbestreitbaren\nTatsache, das Unfallfahrzeug geführt zu haben, in Schutz\ngenommen werden sollte. Daß dies nicht zu verheimlichen\nwar, wird im Urteil sogar ausdrücklich hervorgehoben\n(S. 6 unten, 15 oben UA).\n\nDie Revision wendet sich denn auch in erster Linie\ngegen die Annahme der Strafkammer, daß der Angeklagte\ngemäß § 46 Nr. 2 StGB straffrei geworden sei, indem er\nim Fall St den zunächst erstrebten Begünsti-\n\n-9-\n\ngungserfolg durch eigene Tätigkeit tatsächlich abgewendet und sich im Fall Süß vweniestens freiwillig\nund ernsthaft bemüht habe, den als Ergebnis des - hier\nuntauglichen - Versuchs vorgestellten Erfolg abzuwenden\n(UA S. 16). Der Beschwerdeführer meint, der Tatrichter\nhabe hierbei übersehen, daß tätige Reue nur den Versuch als solchen straflos mache, demnach also kein\nHindernis für eine Bestrafung des Angeklagten unter\neinem anderen rechtlichen Gesichtspunkt bilde, wobei\n\nim vorliegenden Fall eine Bestrafung wegen eines in der\nVersuchshandlung liegenden vollendeten Vergehens gegen\n§ 357 StGB außer Acht gelassen worden sei. Dem kann\n\nim Ergebnis wiederum nicht gefolgt werden. Nach den\nFeststellungen hat sich CB an den zum Vorteil\nseines Untergebenen SEE eingeleiteten Begünsti-\n‚gungsmaßnahmen mit Tätervorsatz beteiligt. Damit entfiel die Möglichkeit, § 357 StGB anzuwenden. Diese Vorschrift verlangt nämlich die Leistung eines Beitrags\nzur fremden Tat eines anderen Beamten (vgl. Schwarz-Dreher StGB 30. Aufl. § 357 Anm. 1 A). Sie steht also\nnicht, wie die Revision anzunehmen scheint, zu den\nBegünstigungshandlungen im Verhältnis der Gesetzeskonkurrenz, sondern wird als selbständige Eigentat-\n\ndes Vorgesetzten durch die Annahme einer auf das Untergebenendelikt bezogenen Eigentäterschaft begrifflich ausgeschlossen (RGSt 67, 175, 177). Die Entscheidung BGHSt 5, 155 betrifft einen anderen Fall.\n\n3. Schließlich kann der Revision auch insoweit\nnicht beigetreten werden, als sie sich gegen die ihrer\nAnsicht nach zu milde Bestrafung des Angeklagten Steg\n\n- 10 -\n\nWie bereits ausgeführt, hat der Tatrichter die\nBegehung der Straftaten, vor deren Folgen der Angeklagte SB gedeckt werden sollte, nicht festgestellt, ohne daß hiergegen rechtliche Bedenken zu\nerheben sind. SC konnte daher nur wegen\nversuchter Begünstigung im Amt verurteilt werden\n(BGHSt 15, 210).\n\nAber auch der Strafausspruch als solcher unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Daß die Strafkammer das Vorliegen eines bloßen Versuchs als strafmildernd bezeichnet hat, stellt keine unzulässige Verwertung von Tatbestandsmerkmalen dar, sondern entspricht\ndem Gesetz, das bei Versuch eine Strafmilderung nicht\nzwingend vorschreibt, sondern lediglich zuläßt (§ 44\nAbs. 1 StGB). Soweit die Revision die Auffassung vertritt, daß das Landgericht die Schwere der vom Angeklagten begangenen Verfehlungen und seine sonstige\ndienstliche Führung, die bereits mehrfach beanstandet\nworden sei, nicht oder nicht genügend berücksichtigt\nhabe, richten sich ihre Angriffe in unzulässiger Weise gegen die Ausübung des tatrichterlichen Ermessens.\n\nIm Gegenteil vermag das Urteil - auf den ersten\nBlick - eher deshalb nicht zu befriedigen, weil es\nlediglich gegen den Angeklagten St ‚ einen\ndienstlich nachgeordneten Beamten, eine Strafe verhängt\nhat. Dagegen sind seine Vorgesetzten, darunter auch\nderjenige, der den für die Einleitung des Strafverfahrens maßgebenden Verkehrsunfall vertvrsachte, freigesprochen worden. Das liegt aber, wie dargelegt, an den\nBeweisergebnissen und den rechtlichen Besonderheiten\ndes jeweiligen Verhaltens der Angeklagten.\n\n- 11 -\n\nNach alledem ist die Revision der Staatsanwaltschaft in vollem Umfang zu verwerfen.\n\nSeibert Mösl Pikart\n\nDr. Pfeiffer Zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-07-29/1-str-79-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-07-29/1-str-79-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:04.224016+00:00"}}