{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1969-07-29_1_StR_259_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1969-07-29","aktenzeichen":"1 StR 259/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 259/69 URTEIL\n\nGr vi\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Fahrverkäufer Franz S 9 zu: SEE\n\ndort geboren an EB 19:5,\n\nwegen versuchter Notzucht\n\n1o\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 29. Juli 1969, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Mösl\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\nBundesrichter Zipfel\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEE»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Saarbrücken vom 6. November 1968 wird\nverworfen.\n\nEr trägt die Kosten seines Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter Notzucht zu sieben Monaten Gefängnis verurteilt und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Mit\nseiner Revision rügt er die Verletzung formellen und\n\nsachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nI, Verfahrensbeschwerden\n\nDer Angeklagte rügt im Ergebnis ohne Erfolg die\nVerletzung des § 256 StPO. Er weist allerdings zu\nRecht darauf hin, daß die Verlesung der beiden ärztlichen Atteste vom 27. Juli 1967 (über die Verletzungen des Mädchens) und vom 2. August 1967 (über ihre\nUnberührtheit) unzulässig war (BGHSt 4, 155, 156).\n\nDie Gesamtheit der Urteilsgründe ergibt jedoch, daß\ndie Entscheidung nicht auf dieser Gesetzesverletzung\nberuht (§ 337 StPO; vgl. RGSt 42, 105, 107).\n\nDie Verletzungen sind zwar in den Gründen in\nwesentlichen mit den Worten wiedergegeben, mit denen\nsie in dem Attest aufgeführt sind. Aber diese dort\ngebrauchten Ausdrücke (Haematome, Druckschmerzhaftigkeiten usw.) werden häufig in einem Strafurteil verwendet, Die Bescheinigungen werden nicht bei den Beweismitteln aufgeführt (UA S. 4). Der Tatrichter hat\nvor allem eindeutig die Verletzungen in zulässiger\n\nWeise (vgl. BGHSt 18, 51, 53; BGH Urteil vom 14. Mai 1968\n\n- 1 StR 552/67) allein \"anhand der Lichtbildaufnahmen\nin der Hauptverhandlung festgestellt\" (UA S. 7). Ohne\nRechtsfehler konnte die Strafkammer auch die damit\nübereinstimmenden Bekundungen des Opfers für die Glaubwürdigkeit dieser Zeugin werten,\n\nDa der Angeklagte wegen versuchter Notzucht verurteilt ist, spielte die Jungfräulichkeit des Mädchens für die Entscheidung keine Rolle. Dieser Um-\n\nstand hat auch nicht die - unverhältnismäßig niedrige -\nStrafe beeinflußt.\n\n2. Die Ablehnung des Beweisamtrags, einen Sachverständigen über.die Aussagetüchtigkeit der Zeugin Gisela\nJarnetzki zu hören, ist nicht zu. beanstanden. Nach der\nständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es\neine ureigene Aufgabe des Tatrichters, den Beweiswert\nvon Zeugenaussagen zu würdigen. Er ist dabei im allgemeinen nicht auf sachverständige Hilfe angewiesen, selbst\nnicht bei kindlichen oder jugendlichen Zeugen (statt aller:\nBGH IM StPO § 244 Abs. 4 Nr. 12). Hier war zudem die zur\nTatzeit. 18-jährige Zeugin über die Pubertät bereits hinaus.\nWidersprüche in ihren Aussagen sind dem Urteil auch nicht\nzu entnehmen,\n\n. II, Sachbeschwerde\n\nDie Feststellungen tragen die Verurteilung wegen versuchter Notzucht. Soweit die Revision Wendungen der Urteilsgründe (UA S. 8) hinsichtlich eines etwaigen Schuldeingeständnisses des Angeklagten. im Zusammenhang mit seinen Einwirkungsversuchen auf Zeugen beanstandet, handelt es sich\n* lediglich um zusätzliche Erwägungen. Der Strafkammer kam\nes für ihre Überzeugungsbildung auf diese Möglichkeit nicht\nan. Denn sie war bereits auf Grund anderer Umstände von\nder Glaubwürdigkeit des Opfers und seiner Mutter überzeugt\nund auch davon, daß der Angeklagte versucht hat, auf diese\nZeugen dahin einzuwirken, dje \"Sache fallen zu lassen\"\n(UA S. 7).\n\n-5-\n\nAuch im übrigen ergibt die Nachprüfung des Urteils\nkeine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Die\nRevision ist demnach zu verwerfen.\n\nSeibert Mösl Pikart\nPfeiffer zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-07-29/1-str-259-69","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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