{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1969-07-29_1_StR_156_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1969-07-29","aktenzeichen":"1 StR 156/69","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR_156/69 BESCHLUSS\n\nI.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Willy S EEE au: HE\ndort geboren am GHEEEEEEED 1909,\n\nwegen Anstiftung zur Abtreibung\n\nA5\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshefs hat auf den Antrag\ndes Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 29. Juli 1969\ngemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Heilbronn vom\n\n1. Juli 1968 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht Ellwangen/\nJagst zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDie Revision rügt im Ergebnis mit Recht, daß die Ablehnung des Vertagungs- bzw. Aussetzungsamtrages des Wahlverteidigers Dr. Eggert und die Bestellung eines Pflichtverteidigers rechtsfehlerhaft gewesen sei (§§ 145 Abs. 3,\n338 Nr. 8 StPO).\n\nDas Vorbringen des neuen Wahlverteidigers Dr. Tg,\ner gei nicht ordnungsgemäß vorbereitet, da er erst kurz\nvor der Hauptverhandlung von Rechtsanwalt Dr. Si>- ei»\ndie Handakten erhalten habe, entbehrte nicht der sachlichen\nGrundlage. Jedenfalls durfte das Landgericht nicht in die\nVerhandlung dieser nicht einfach gelagerten Sache eintreten,\nohne Rechtsanwalt Dr. RW senügena Zeit zur Vorbereitung\nder Verteidigung zu gewähren. Dabei braucht nicht entschieden zu werden, ob diese Verpflichtung schon aus einer ent-\n\nsprechenden Anwendung des § 145 Abs. 3 StPO hergeleitet\n.werden kann oder ob sich das aus § 265 Abs. 4 StPO ergibt\n(BGH Urteil vom 1. Juli 1966 - 4 StR 144/66). Es liegt\njedenfalls auf der Hand, daß dieser Verteidiger ohne Kenntnis der Handakten des früheren Verteidigers seiner Aufgabe\nnicht gerecht werden konnte (vgl. auch RGSt 71, 353, 354;\nBGH NJW 1958, 1736 Nr. 22).\n\nAuch die vom Landgericht in dem Ablehnängebeschluß\ngegebene allgemein gehaltene,Tatsachen nicht anführende,\nBegründung (\"um eine reibungslose Fortsetzung des Verfahrens\nzu sichern\") rechtfertigt hier keine andere Beurteilpng.\nDaran ändert ebenfalls nichts, daß dem Angeklagten ein\nPflichtverteidiger beigeordnet wurde. Der Angeklagte hat\nzwar keinen Anspruch auf einen bestimmten Verteidiger (BGH\nUrteil vom 19. Juli 1960 - 5 StR 255/60). Aber er hat freie\nVerteidigerwahl (§ 137 Abs. 1 StPO). Wählt er einen Verteidiger und nimmt dieser das Mandat an, so ist regelmäßig\nfür eine Pflichtverteidigung kein Raum. Bei Vorliegen besonderer Umstände mag zwar die Bestellung eines Pflichtverteidigers gerechtfertigt sein, z.B. wenn der Angeklagte sein\n_ Recht mißbraucht und durch den Wechsel seiner Verteidiger\nden Fortgang des Verfahrens planmäßig zu verhinderü sucht\n(BGH Urteil vom 1. Juli 1966 - 4 StR 144/66; vgl. auch\nBEHSt 15, 306, 309).\n\nDie Voraussetzungen für einen solchen Ausnahmefall\nsind indessen bisher noch nicht mit letzter Sicherheit\ndargetan. Das Landgericht hätte demnach dem Wahlverteidiger\nDr. 7 | eine dem Umfang der Strafsache erforderliche Vorbereitungszeit gewähren müssen. Es läßt sich nicht ausschließen, daß durch den Ablehnungsbeschluß die Verteidigung\n\n15\n\nin einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt beschränkt\nworden ist (§ 338 Nr. 8 StPO). Denn es bleibt offen, ob\n\ndie Aussetzung der Hauptverhandlung und eine dadurch er-\n\nmöglichte Vorbereitung der Verteidigung durch Rechtsanwalt\nDr. REED nicht doch vielleicht eine dem Angeklagten günstigere Entscheidung zur Folge gehabt hätten.\n\nEs bleibt daher nichts übrig, als das Urteil schon\naus diesem Grund mit den Feststellungen aufzuheben, so daß\nes einer Erörterung der weiteren Verfahrensrügen und der\nSachbeschwerde nicht bedarf.- Der neu erkennende Tatrichter\nwird zweckmäßig einen Termin auf einen Tag ansetzen, mit\ndem sich sämtliche Verteidiger verbindlich einverstanden\nerklärt haben.\n\nSeibert Mösl Pikart\nPfeiffer Zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-07-29/1-str-156-69","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 145","ref_norm":"145","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-07-29/1-str-156-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:04.182583+00:00"}}