{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1969-07-25_1_StR_274_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1969-07-25","aktenzeichen":"1 StR 274/69","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nı StR 274/69 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Horst L ED zus ME\n\ndort geboren am EEE 1940, =.2t. in dieser\nSache in Untersuchungshaft,\n\nwegen Freiheitsberaubung u.a.\n\nA183\n\n..- 7\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\nAntrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des\nBeschwerdeführers in der Sitzung vom 25. Juli 1969 gemäß\n§ 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Saarbrücken von\n7. März 1969 mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben\n\nl. im Schuldspruch, soweit der Beschwerdeführer\nwegen versuchter Unzucht mit einem Kind verurteilt ist; außerdem entfallen im Urteilssatz die Worte: \"gemeinschaftlich begangener\";\n\n2. im gesamten Strafausspruch.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIV. Der Haftbefehl vom 18. Oktober 1968 wird\naufgehoben.\n\nGründe?!\n\nDie Verurteilung wegen Freiheitsberaubung ist\nnicht zu beanstanden. Jedoch müssen die Worte \"gemeinschaftlich begangener\" im Urteilssatz entfallen. Denn\nes fehlen die erforderlichen Feststellungen für ein gemeinschaftliches Handeln im Sinne des § 47 StGB; sie\nsind auch nicht mehr zu erwarten.\n\nDie Verurteilung wegen \"versuchter Unzucht mit\n\neinem Kind\" wird von den Feststellungen nicht getragen.\n\nNach den Urteilsgründen bleibt unklar, welchen der\nTatbestände des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB die Jugendkammer als im Sinne des § 43 StGB versucht erachtet.\nWie die Revision zutreffend vorbringt, hätte es eindeutiger Feststellungen darüber bedurft, welches Ziel\nder Angeklagte mit dem Ansprechen des Kindes und den\nvon ihm gebrauchten Redensarten verfolgt hat. Die Wendung bei der rechtlichen Würdigung, er habe versucht,\ndas Kind \"zur Unzucht zu verleiten\", gibt auch im Zusammenhang mit den folgenden Ausführungen hierüber\nkeinen hinreichenden Aufschluß (der in BGHSt 6, 302 ff\nentschiedene Fall war wesentlich konkreter gestaltet).\n\nNach allem ist der Schuldspruch wegen versuchter\nUnzucht mit einem Kind aufzuheben. Im übrigen hat der\nTatrichter auch nicht die Milderungsmöglichkeit nach\n§ 44 StGB erörtert. Da durch diese Rechtsfehler auch.\ndie Höhe der Strafe im Fall der Freiheitsberaubung\nbeeinflußt sein kann, ist der gesamte Strafausspruch.\naufzuheben.\n\nDie weitergehende Revision ist offensichtlich\nunbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nDa sich der Angeklagte jetzt etwa seit neun\nMonaten in Untersuchungshaft befindet, ist der Haftbefehl vom 18. Oktober 1968 von hier aus aufzuheben\n(§§ 126 Abs. 3, 120 Abs. 1 Satz 1 StPO; Grundsatz\nder Verhältnismäßigkeit - vgl. auch 1 StR 189/69\nvom 16.5.1969 = 20 KLs 14/69, StA Saarbrücken).\n\nSeibert Mösl Fikart\n\nPfeiffer Zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-07-25/1-str-274-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-07-25/1-str-274-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:04.163527+00:00"}}