{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1969-07-22_1_StR_456_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1969-07-22","aktenzeichen":"1 StR 456/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGHSt Ja\n\nStGB § 184 Abs. 1 Nr. 1\n\nZur Frage der Unzüchtigkeit einer Schrift (\"Fanny Hill\").","text_plain":"Nachschlagewerk: Ja\nBGHSt Ja\n\nStGB § 184 Abs. 1 Nr. 1\n\nZur Frage der Unzüchtigkeit einer Schrift (\"Fanny Hill\").\n\nBGH, Urt. v. 22. Juli 1969 - 1 StR 456/68 - IG München I\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 456/68 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Verleger Kurt DEE zus MEER, geboren am\nGE '905 in PB (Tnüringen),\n\nwegen Unbrauchbarmachung (Einziehung)\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 22. Juli 1969, an der teilgenommen\nhaben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Dr. Mösl\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter zipfel\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEE in üer Verhandlung,\nLandgerichtsrat Dr. WW vei ier Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. nl aus ED\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter un\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts München I vom 6. Februar 1968\ninsoweit aufgehoben, als die Unbrauchbarmachung\naller Exemplare des im Verlag Kurt Din vB-MED - DEE erschienenen Buchs. \"Die\nMemoiren der Fanny Hill\" von John Cleland in der\nÜbersetzung von Dr. Erich Feldhammer sowie der\nzu ihrer Herstellung bestimmten Platten und\nFormen angeordnet worden ist.\n\n2. Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Unbrauchbarmachung (Einziehung) wird zurückgewiesen.\n\n3. Die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der\ndem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen\nbeider Rechtszüge trägt die Staatskasse.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf\nder Verbreitung unzüchtiger Schriften (§ 184 Abs. 1 Nr. 1\nStGB) in Tateinheit mit einem Vergehen nach § 4 Abs. 1\nNr. 3 und Abs. 2, § 6 Abs. 1, § 21 Abs. 1 des Gesetzes\nüber die Verbreitung jugendgefährdender Schriften (GjS)\nfreigesprochen; es hat jedoch angeordnet, daß alle Exemplare des Buchs \"Die Memoiren der Fanny Hill\" von John\nCleland, die sich im Besitz des Verlegers, des Herausgebers, Druckers, eines Buchhändlers und der Staatsanwaltschaft befinden, sowie die zu ihrer Herstellung gebrauchten Vorrichtungen unbrauchbar zu machen sind.\n\nGegen die Anordnung der Unbrauchbarmachung richtet\nsich die Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat\nErfolg.\n\nI. Die Revision bittet vorab um Nachprüfung, ob das\nVerfahren wegen Verjährung einzustellen ist; dies ist\njedoch nicht der Fall.\n\nDas Landgericht hat die Unbrauchbarmachung gemäß\n§ 41 Abs. 1 StGB angeoränet; diese Vorschrift ist inzwischen ebenso wie die übrigen Vorschriften über die\nEinziehung neu gefaßt worden (§§ 40 bis 41 c StGB i.d.F.\ndes Art, 1 Nr. 2 bis 4 des Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten — EGOWiG — vom 24. Mai\n1968 - BGBl I 503), doch hat die Neufassung des § 41\nAbs. 1 und 2 StGB die sachlichen Voraussetzungen für\ndie Anordnung der Maßnahme nicht geändert. Darauf, daß\nbezüglich der Exemplare des Buches nach der Neufassung\nanstelle der Unbrauchbarmachung die Einziehung auszusprechen wäre, kommt es im vorliegenden Verfahren nicht\nan.\n\nEine etwa eingetretene Verjährung stünde einer Anordnung nach § 41 StGB nicht entgegen. Einziehung und\nUnbrauchbarmachung sind Sicherungsmaßnahmen und haben,\nsoweit sie hier in Rede stehen, keinen Strafcharakter.\nMuß ein Strafverfahren wegen Verjährung der Strafverfolgung eingestellt werden, so erstreckt sich diese Einstellung nicht auf den Ausspruch über die Einziehung und\ndie Unbrauchbarmachung; über sie ist selbstständig zu\nerkennen, und zwar im Strafverfahren, nicht im selbständigen Verfahren (BGHSt 6, 62; RGSt 34, 388; 44, 315;\n\n66, 420). § 67 Abs. 5 StGB ist hier nicht einschlägig;\ndie Vorschrift bezieht sich auf Maßregeln der Sicherung\nund Besserung nach den §§ 42 ff StGB, nicht aber auf die\nEinziehung, soweit diese Sicherungsmaßnahme ohne Strafcharakter ist (vgl. BGHSt 21, 367, 370). Daß deren Anordnung auch nach Eintritt der Verjährung zulässig ist,\nergibt sich nunmehr ausdrücklich aus § 41 bp Abs. 2 StGB\n\n(vgl. Schönke/Schröder, StGB 14. Aufl. § 41 b Anm. II 2;\nSchwarz/Dreher, StGB 30. Aufl. § 41 b Anm. 3 C). Da die\nVorschrift dem bisherigen Rechtszustand entspricht, kommt\ninsoweit die Anwendung des Art. 155 Abs. 1 Nr. 3 EGOWIiG nicht\nin Betracht, wonach auf eine vor dem Inkrafttreten dieses\nGesetzes begangene Tat das bisherige Recht anzuwenden ist,\nwenn es für den Betroffenen günstiger ist (vgl. jedoch II).\n\nDemnach ist das Revisionsgericht zur sachlichen Nachprüfung der angefochtenen Anordnung verpflichtet.\n\nII. Für die Anordnung der Unbrauchbarmachung nach\n§ 41 Abs. 1 StGB? (an deren Stelle nach der Neufassung die\nEinziehung getreten ist) kommt es darauf an, ob die in\nFrage stehende Schrift einen strafbaren Inhalt oder - wie\ndie Neufassung mit gleicher Bedeutung besagt - einen solchen Inhalt hat, daß jede vorsätzliche Verbreitung in\nKenntnis ihres Inhalts den Tatbestand eines Strafgesetzes\nverwirklichen würde. Der Grund der Strafdrohung für die\nVerbreitung der Schrift muß demnach allein in ihrem Inhalt, nicht etwa nur in der besonderen Art ihrer Verbreitung liegen; eine solche Strafdrohung enthält § 184 Abs. 1\nNr. 1 StGB, der jede Art von Verbreitung unter Strafe\nstellt.\n\nDagegen rechtfertigt ein Verstoß gegen §§ 4, 6, 21\nGjS (unzulässiger Vertrieb einer offensichtlich schwer\nJugendgefährdenden Schrift) nicht die unterschiedslose\nUnbrauchbarmachung oder Einziehung nach § 41 Abs. 1 StGB;\n\n*ın Zukunft § 74 d StGB i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur\nReform des Strafrechts vom 4. Juli 1969 (BGBl I 717)\n\ndenn die Strafbarkeit nach den genannten Vorschriften beruht nicht auf der Strafbarkeit des Inhalts der Schrift,\nsondern auf der strafrechtlichen Erheblichkeit der in\n\n§§ 3, 4 GjS bezeichneten Verbreitungsarten. Dementsprechend sah der - inzwischen durch Art. 28 EGOWIiG gestrichene - § 21 Abs. 4 GjS als nebenstrafähnliche Maßnahme die Einziehung nur der konkret tatbezogenen Gegenstände vor. Inwieweit der dafür neu eingefügte § 41 Abs. 3\nStGB im Fall der verbotswidrigen Verbreitung jugendgefährdender Schriften eine unterschiedslose Einziehung als\nSicherungsmaßnahme ermöglichen würde, bedarf im vorliegenden Fall keiner Prüfung, da die Vorschrift gegenüber\ndem bisherigen Recht für den Betroffenen nachteilig wäre\nund daher auf die Tat, die vor ihrem Inkrafttreten begangen ist, keine Anwendung findet (Art. 155 Abs. I Nr. 3\nSatz 2 EGOWIG).\n\nIII. Auf den sonach allein anwendbaren § 184 Abs. 1\nNr. 1 StGB kann die Einziehung des Buches \"Die Memoiren\nder Fanny Hill\" in der vom Angeklagten verlegten Ausgabe\nnicht gestützt werden, da es keine unzüchtige Schrift im\nSinne dieser Strafvorschrift ist.\n\n1. Zu Unrecht bezweifelt allerdings die Revision\ndie Verfassungsmäßigkeit des § 184 Abs. 1 Nr. 1 SteB mit\nder Begründung, die Vorschrift sei zu unbestimmt. Dem\nrechtsstaatlichen Erfordernis der Bestimmtheit des Tatbestandes genügt eine Strafvorschrift, die wertausfüllungsbedürftige Begriffe enthält; denn auch das Strafrecht kann nicht völlig darauf verzichten, allgemeine\nBegriffe zu verwenden, die formal nicht eindeutig all-\n\ngemein umschrieben werden können und die an die Auslegung des Richters besondere Anforderungen stellen\n(BVerfGE 11, 234, 237). In diesen Grenzen, die durch\nden Grundsatz der Rechtssicherheit gezogen werden,\n\nhält sich das Tatbestandsmerkmal \"unzüchtig\" (dazu ausführlich BayObLG JZ 1969, 398 m. Nachw.).\n\n2. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Schrift\ndann als unzüchtig im Sinne des § 1§ 4 StGB anzuseben,\nwenn sie geeignet ist, das Scham- und Sittlichkeitsgefühl des normalen Menschen in geschlechtlicher Beziehung\nzu verletzien (BGHSt 3, 295, 296; 5, 346, 347; 11, 67,\n\n72 - GSSt -) und zwar erheblich (BVerwG NIW 1967, 1483;\nvgl. § 206 Abs. 1 des Entwurfs 1962 zum StGB). Es kommt\ndarauf an, ob der Inhalt der Schrift den auf den Wertvorstellungen unserer Kultur beruhenden sittlichen Grundanschauungen der Gemeinschaft in geschlechtlicher Hinsicht zuwiderläuft. Darüber, ob das der Fall ist, hat\nnicht allein der Tatrichter zu befinden, sondern der\nWürdigung des Begriffs der Unzüchtigkeit liegen im wesentlichen auch rechtliche Erwägungen zugrunde (BGH Urteil\nvom 23. September 1954 - 3 StR 661/53).\n\nDer § 1§ 4 StGB dient nicht der Abwehr von Gefahren im Bereich des Jugenäschutzes; die für diesen Zweck erforderlichen Grenzen sind durch das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften gezogen. Die Vorschrift hat vielmehr den Zweck, die Allgemeinheit vor\ngewissen Äußerungen der Geschlechtlichkeit zu schützen,\nin Bezug auf Schriften also dem erwachsenen Menschen vor\nallem \"die Notwendigkeit der Entscheidung zu ersparen,\n\nob er sie lesen will oder nicht\" (Justice William 0.\nDouglas im zustimmenden Sondervotun - concurring opinion -\nzum Urteil des Supreme Court der Vereinigten Staaten vom\n21. März 1966”, mit dem das Verbotsurteil des Supreme\nJudicial Court von Massachusetts gegen \"Fanny Hill\"\naufgehoben worden ist). Den Tatbestand der Strafvorschrift können demnach nur solche Verstöße erfüllen,\n\ndie eindeutig den Grundbestand gemeinsamer Anschauungen\nder Gesellschaft auf geschlechtlichem Gebiet antasten und\ndadurch zu Störungen oder Belästigungen des Gemeinschaftslebens führen.\n\nDie Anschauungen darüber, was in diesem Sinne gemeinschaftsschädlich wirkt und wo demnach die Toleranzgrenze\ngegenüber geschlechtsbezogenen Darstellungen zu ziehen\nist, sind zeitbedingt und damit dem Wandel unterworfen.\nZwar hat sich die Rechtsprechung nicht nach den Auffassungen besonders prüder oder ungewöhnlich weitherziger\nKreise zu richten (BGHSt 3, 295). Eine Tat verliert ihre\nEigenschaft als strafbare Handlung auch nicht dadurch,\ndaß andere Taten gleicher Art nicht verfolgt werden\n(BGHSt 5, 346, 347). Die Verbreitung einer Schrift müßte\nalso nicht schon deshalb straflos bleiben, weil gegen\nden Vertrieb vergleichbarer Schriften nicht strafrechtlich eingeschritten worden ist. Gleichwohl kann die Rechtsprechung nicht an einer tiefgreifenden und nachhaltigen\nÄnderung der allgemeinen Anschauungen über die Toleranzgrenze gegenüber geschlechtsbezogenen Äußerungen vorbeigehen (vgl. Schönke/Schröder, StGB 14. Aufl. § 184 Anm. II\n\nEinen solchen Wandel hat aber die allgemeine Auffassung in der jüngsten Vergangenheit offensichtlich durchge-\n\n*Memoirs etc. v. Massachusetts Nr. 368, 86 S.Ct. 975\n\n2).\n\nmacht (vgl. Hanack, Gutachten zum 47. Deutschen Juristentag 1968, Rdn. 354 f). Dabei könnte es für eine rechtlich\nerhebliche Anschauung noch außer Betracht bleiben, wenn in\nFilmen, Illustrierten und Broschüren Sexualität in oft primitivster Form in ständig steigendem Maße dargeboten wird,\nda es sich insoweit um eine Welle mißbräuchlicher Ausnutzung einer Zeitströmung handeln mag. Dagegen zeigt eine\nFülle ernsthafter Erörterungen und erzieberischer Bestrebungen, daß eine zunehmende Versachlichung der den Sexualbereich betreffenden Anschauungen in Gang gekommen ist, die\ndazu führt, daß die Sexualität als ein Grundproblem des\nmenschlichen Lebens offen betrachtet und sachlich erörtert\nwird. Daß unter Förderung und Mitwirkung amtlicher Stellen\nein \"Atlas der Sexualkunde\" zur Aufklärung junger Menschen\nherausgebracht wird, ist einer der zahlreichen in diese\nRichtung weisenden Versuche, die nicht auf den räumlichen\nBereich unserer Rechtsordnung beschränkt sind, sondern\n\nauch in anderen Ländern freiheitlicher Grundordnung ihr\nGegenstück fanden.\n\nAngesichts dieser Entwicklung kann die Schilderung\ngeschlechtlicher Vorgänge als solche nicht mehr als unzüchtig im Sinne des § 1§ 4 StGB angesehen werden, wenn\nsie nicht aufdringlich vergröbernd oder anreißerisch ist\nund dadurch Belange der Gemeinschaft stört oder ernsthaft gefährdet. Denn das Strafgesetz hat nicht die Aufgabe, auf geschlechtlichem Gebiet einen moralischen Standard des erwachsenen Bürgers durchzusetzen, sondern es\nhat die Sozialordnung der Gemeinschaft vor Störungen und\ngroben Belästigungen zu schützen. Daß dies auch die Tendenz des Gesetzgebers ist, zeigt die Aufhebung der Straf-\n\n- 10 -\n\nvorschriften über Ehebruch, einfache Homosexualität zwischen Männern und über Sodomie im Zuge der Reform des\nStrafrechts (Art. 1 Nr. 50, 52, 53 des Ersten Gesetzes zur\nReform des Strafrechts-1. StrRG-vom 25. Juni 1969, BGBl I\n645). Demnach ist die strafrechtliche Verfolgung von\nSchrifttum insoweit geboten und vom Gesetzeszweck gedeckt,\nals seine Verbreitung auch nach den so gewandelten Anschauungen jedenfalls dann zu einer gröblichen Belästigung\nführt, wenn sexuelle Vorgänge in übersteigerter, anreisserischer Weise ohne Sinnzusammenhang mit anderen Lebensäußerungen geschildert werden. Anhaltspunkte für einen in\ndiesem Sinne strafbaren Inhalt einer Schrift können sich\netwa ergeben aus einer aufdringlichen, verzerrenden,- unrealistischen Darstellung geschlechtlicher Vorgänge, aus der\nVerherrlichung von Ausschweifungen oder Perversitäten und\naus der obszönen Ausdrucksweise.\n\n3. Bei Anlegung dieses Maßstabs hält das angefochtene\nUrteil der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\nWie das Landgericht ausführt, handelt es sich bei dem\n1749 erstmals veröffentlichten Roman von John Cleland (in\nder Übersetzung von Feldhammer) nicht um eine aufdringliche\nDarstellung auf sich selbst reduzierter, aus dem Zusammenbang mit anderen Lebensäußerungen gelöster, übersteigerter\nSexualität. Der Roman,der zur sogenannten \"galanten Literatur\" jener Zeit gehört; ‚behandelt vielmehr den Lebensabschnitt eines jungen, ursprünglich ganz unverdorbenen landmädchens, das im Milieu der Prostitution verführt wird, den\nsinnlichen Anreizen und Verlockungen verfällt, jedoch in\nzunehmender Distanz zu dieser Umgebung den Weg zu persönlicher Liebesbindung und ins bürgerliche Leben findet. Die\n\n\"vgl. die Würdigung in Kindlers Literaturlexikon Bd. IV\nSp. 2410 £f\n\n- 11 -\n\nErzählung enthält allerdings in dichter Folge eine Vielzahl sehr offener, ins einzelne gehender Schilderungen\nsexueller Erlebnisse, Vorgänge und Empfindungen, teilweise auch solche perverser Geschlechtlichkeit. In der gesamten Darstellung wird die Sinnenfreude stark herausgehoben, die Sexualität bei alledem aber in den Bereich der\nallgemeinen Lebensfreude einbezogen. Sexuelle Fehlhaltungen\nund Ausschweifungen werden weder verherrlicht noch als besonders erstrebenswert hingestellt. Der Autor läßt in den\nÜberlegungen der Romanheldin sogar erkennbar eine wertende Abschichtung der ausschließlich körperlichen Sinnlichkeit gegenüber der echten personalen Liebesbindung anklingen. Als ein wesentliches Merkmal der Romanfigur Fanny Hill\nschimmert immer wieder die Naivität durch, die grob sexuelle\nVorgänge in ihrer Darstellung abschwächt und eine aufreizend vergröbernde Tendenz der Schilderung vermeidet. Das\ngilt insbesondere für die ausführliche Schilderung der\nVoyeurszenen, der lesbischen Szenen und der Defloration.\nDie Vorgänge perverser Geschlechtlichkeit - Verführung eines schwachsinnigen jungen Mannes durch eine Freundin und\neine sadomasochistische Szene - verfolgt die Romanfigur\nmit naiver Neugier, nimmt anderseits jedoch bei der Schilderung dieser Geschehnisse eine vorwiegend belustigte, kaum\ninnerlich beteiligte und damit deutlich distanzierte Haltung ein.\n\nAlles das bestimmt die Strafkammer daher auch, dem\nRoman - in Übereinstimmung mit den beiden Sachverständigen -\nkünstlerisch-literarischen Wert beizumessen. Daß sie dennoch meint, die vorliegende Fassung des Buches erfülle den\nobjektiven Tatbestand des § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB, beruht\nnach Ansicht des Senats auf einer zu weiten Auslegung des\nBegriffs \"unzüchtige Schrift\",\n\n- 12 -\n\nDer Charakter des Romans wird zwar durch die häufige\nWiederholung von Schilderungen gleicher oder ahnlicher\nsexueller Vorgänge maßgeblich bestimmt. Jedoch wird hierbei jedenfalls eine grobe Verzeichung der Sexualität in\nfortschreitender Steigerung und eine obszöne Verzerrung\nvermieden. Die Darstellung ist auch nicht anreißerisch.\nIn dem Zusammenhang der jeweiligen Vorgänge muß ferner die\nfreilich auffallende Vielzahl von bildhaften Umschreibungen der männlichen und weiblichen Geschlechtsorgane\ngesehen werden. Es geht nicht an - wie das Landgericht\ndas tut -, diese verschiedenen Ausdrücke aus der Darstellung herausgelöst zusammenzustellen und vornehmlich aus\ndieser Zusammenstellung auf die \"eindringliche sinnliche\nwirkung\" und die Unzüchtigkeit des Romans im ganzen zu\nschließen. Denn es liegt auf der Hand, daß die Vielzahl\nder aus der Darstellung herausgelösten Umschreibungen in\neiner solchen Zusammenstellung für sich genommen aufdringlich wirken muß-Der Roman insgesamt jedoch vermeidet, wie die Strafkammer zutreffend darlegt, jede vulgäre Ausdrucksweise. Die für die Zeit des Rokoko typische\nSprache ist bilderreich und farbig; obszöne Worte fehlen.\nMan:he Details sind mit geschickt pointierter Formulierung, mit psychologischer Einfühlungsgabe und mit hintergründigem Humor geschildert, worin ebenfalls eine Distanzierung liegt. Das gilt z.B. für den Bericht über die Begegnung eines Homosexuellen mit einer Dirne.\n\nNach allem kommt der Senat zu der rechtlichen !esamtwürdigung, daß es sich bei dem Roman \"Die Memoiren der\nFanny Hill\" in der vorliegenden Ausgabe zwar um ein Werk\nder erotischen lIiteratur, nicht aber um eine unzüchtige\nSchrift handelt. Es bedarf demnach nicht mehr der Entschei-\n\n- 13 -\n\ndung, ob der Roman als Kunstwerk den verfassungsrechtlichen\nSchutz des Art. 5 Abs. 3 GG genießt.\n\nDa weitere tatsächliche Feststellungen nach Sachlage\nausgeschlossen sind, ist das Revisionsgericht in der Lage,\nabschließend zu entscheiden und den auf die Unbrauchbarmachung (Einziehung) gerichteten Antrag der Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Da das Landgericht keine Feststellungen darüber getroffen hat, daß etwa einzelne Exemplare\nunter Verstoß gegen die Vorschriften des GjS in die Hände\nJugendlicher Leser gelangt sind, kommt auch eine beschränkte Einziehung solcher Exemplare nicht in Betracht,\nso daß es keiner Erörterung bedarf, ob eine solche Einzlebung vom Antrag umfaßt wäre. Es muß ferner nicht entschleden werden, ob die Strafkammer ohne Rechtsirrtum\nangenommen hat, der Roman \"Fanny Hill\" sei nicht offensichtlich schwer jugendgefährdend im Sinne des § 6 6jS.\n\nDa der erkennende Senat das Buch nicht für unzüchtig hält,\nbedarf es endlich keines Eingehens auf die Frage, ob - wie\ndas Landgericht annimmt - Fälle denkbar sind, in denen\neine Schrift zwar nicht offensichtlich schwer jugendgefährdend ist und daher nicht den Vertriebsbeschränkungen\ndes GjS unterliegt, aber als unzüchtig im Sinne des\n\n§ 1§ 4 StGB vom Vertrieb an jedermann ausgeschlossen ist.\n\nIV. Nach allem ist die Anordnung der Unbrauchbarmachung (Einziehung) aufzuheben und der darauf gerichtete Antrag der Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Die\nKostenfolge beruht auf §§ 464 Abs. 1, 2, 467 Abs. 1 StPO.\n\n- 14 -\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nSeibert Loesdau Mösl\n\nPikart zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-07-22/1-str-456-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 184","ref_norm":"184","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74d","ref_norm":"74d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 464","ref_norm":"464","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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