{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1969-07-22_1_StR_36_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1969-07-22","aktenzeichen":"1 StR 36/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"AK\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nA stR_36/69 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schlosser Gerhard B EEE aus MED,\ngeboren am EEE 1935 in FEED (Österreich),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Blutschande u.a.\n\nAk\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 22. Juli 1969, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Ioesdau\nBundesrichter Dr. Mösl\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Zipfel\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,\nLandgerichtsrat Dr. Wbei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter EEE\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts München I vom 11. Juni 1968\nwird verworfen.\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nIhm wird die Untersuchungshaft seit dem\n12. Juni 1968 auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter\nBlutschande in Tateinheit mit fortgesetzter Unzucht mit einer\n\nAbhängigen, fortgesetzter Unzucht mit einem Kind, fortgesetzter\nKörperverletzung, sowie wegen fortgesetzter Kindesmißhandlung\nund fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit\nmit fortgesetzter Unzucht mit einem Kind zur Gesamtstrafe von\nacht Jahren Zuchthaus verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung formellen\nund sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.\n\n1. Formelle Rügen\n\na) Die Rüge der Verletzung der Bestimmungen des § 244\nAbs. 2, 3, 4 und 6 StPO ist unbegründet. In zutreffender\nWeise hat die Strafkammer den \"Eventualantrag\" der Verteidigung auf Anfordern des ärztlichen Untersuchungsergebnisses\ndes Gefängnisarztes oder auf Erholung eines ausführlichen\nGutachtens nur als Anregung an das Gericht, weitere Ermittlungen anzustellen, und nicht als Beweisamtrag betrachtet.\nDem gestellten Antrag ist keine bestimmte Tatsachenbehauptung\nzugrunde gelegt. Der Verteidiger hatte lediglich im Hinblick\nauf die Tatumstände Zweifel an der vollen strafrechtlichen\nVerantwortlichkeit des Angeklagten geäußert, ohne diese aus\nder Person des Angeklagten zu begründen. Das Verlangen nach\nAnfordern eines ärztlichen Untersuchungsergebnisses macht es\nbesonders deutlich, daß es sich nur um einen Ermittlungsamtrag\nhandelt. Derartige Anregungen sind, auch wenn sie in Antragsform gestellt werden, keine Beweisamträge und müssen daher\nnicht durch ausdrücklichen Gerichtsbeschluß entschieden werden\n(BGH IM StPO § 244 Abs. 2 und 3 Nr. 2). Im übrigen hätte es\neines solchen förmlichen Beschlusses schon deshalb nicht\nbedurft, weil die Anregung nur als Eventualantrag vorgebracht\nwar (vgl. dazu S. 13 - 15 UA).\n\nDer Tatrichter hat aber auch seine Aufklärungspflicht\nnach § 244 Abs. 2 StPO nicht verletzt, wenn er auf die\nAnregung nicht eingegangen ist. Das Landgericht brauchte\nkeine Zweifel an der vollen Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zu haben. Es mußte sich auch nicht gedrängt sehen,\nweitere Beweise in dieser Richtung zu erheben. Die Strafkammer hat sich bei dem Gefängnisarzt nach dem Ergebnis\nseiner Untersuchung / ohne erheblichen Befund_/ erkundigt\nund hat einen erfahrenen Psychiater, der zur Begutachtung\nder Glaubwürdigkeit des verletzten Kindes Sylvia in der\nHauptverhandlung anweserd war, zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten gehört. Dem Sachverständigen wie\ndem Tatrichter bot der Angeklagte keine Auffälligkeiten\n(S. 13, 15 UA). Die Tochter Sylvia war dem Angeklagten\nzuwider (S. 5 UA). An Manuela hat er sich lediglich sexuell\nvergangen. Diese Umstände haben der Gutachter und die Strafkammer ersichtlich berücksichtigt.\n\ndb) Zu Unrecht rügt die Revision, das Landgericht habe\ndie Verlesung des Gutachtens des Gericohtsmedizinischen\nInstituts der Universität München vom 23. Februar 1968\ngegen § 256 Abs. 1 StPO verstoßen. Es handelte sich um\ndas Gutachten einer öffentlichen Behörde (BGH Urteil vom\n19. April 1956, 4 StR 84/56) und nicht um ein ärztliches\nAttest. Behördliche Gutachten unterliegen den Verlesungsbeschränkungen für ärztliche Atteste auch dann nicht,\nwenn sie inhaltlich einen ärztlichen Untersuchungsbefund\nwiedergeben.\n\nc) Die Revision behauptet ferner eine Verletzung der\n§§ 52 Abs. 1 Nr. 3 und 55 Abs. 1 StPO. Sie trägt aber\nlediglich vor, das Protokoll lasse nicht erkennen, in\n\nAh\n\nwelcher Form die kindlichen Zeugen über ihr Zeugnisverweigerungsrecht belehrt und auf welche gesetzliche Bestimmungen\ndes Zeugnisverweigerungsrechts sie hingewiesen worden seien.\nDamit beschränkt sich die Revision auf das Vorbringen, die\nNiederschrift sei mangelhaft. Das ist eine unbeachtliche\nPrptokollrüge (BGHSt 7, 162). Weiteres ist nicht gerügt\n\n(§ 352 Abs. 1 StPO).\n\n2. Sachrüge\n\nAuch die sachlich-rechtlichen Angriffe der Revision\ngegen das Urteil dringen nicht durch. Zum Teil richten sie\nsich lediglich in unzulässiger Weise gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. In den Urteilsgründen\nkommt hinreichend zum Ausdruck, daß der Angeklagte in den\nfraglichen Fällen in wollüstiger Absicht gehandelt hat. Die\nÜberprüfung des Urteils läßt auch sonst keinen sachlichen\nRechtsfehler erkennen.\n\n3. Die Sachentscheidung entspricht dem Antrag des\nGeneralbundesanwalts.\n\nSeibert, Loesdau Mösl\nPikart zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-07-22/1-str-36-69","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 352","ref_norm":"352","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-07-22/1-str-36-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:03.917318+00:00"}}